In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.02.2012 (I-24 U 193/11)) ging es um die Frage der Haftung der Bank für einen nicht beachteten Widerruf der Vollmacht des getrennt lebenen Ehemannes bezogen auf seine Ehefrau. Das Oberlandesgericht Düsseldorf befand zwar auf eine grundsätzliche Haftung der Bank, allerdings habe der Kläger seinen behaupteten Schaden nicht beweisen können. Im einzelnen:

Der Kläger nahm die beklagte Bank aus einem Vertrag über ein Bankschließfach auf Schadensersatz in Anspruch. Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger mietete mit „Schrankfach-Mietvertrag“ vom 8. Juli 1992 bei der Beklagten ein Bankschließfach mit der Nummer 285 an. Ziff. 8 des „Schrank-Mietvertrages“ verwies auf die Sonderbedingungen für die Vermietung von Schrankfächern, nach denen die Haftung der Beklagten auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt war.

Mit der Eröffnung des Schrankfaches (nachfolgend auch: Schließfach) erteilte der Kläger seiner Ehefrau, der Zeugin D., eine Schrankfach-Vollmacht. Gleichzeitig übergab er seiner Ehefrau einen von zwei ihm von der Beklagten ausgehändigten Schließfachschlüsseln.

In den folgenden Jahren suchte der Kläger das Schließfach mehrfach in unregelmäßigen, zeitweise größeren zeitlichen Abständen auf.

Die Öffnung der Schließfächer gestaltete sich bei der Beklagten wie folgt: Ein Mitarbeiter der Beklagten unternahm eine Vorschließung, die in jedem einzelnen Schließfach integriert war und die erst eine Öffnung des jeweiligen Schließfaches ermöglichte. Im Anschluß verließ der Bankmitarbeiter den Raum. Die Öffnung des Schließfachs erfolgte sodann stets unbeaufsichtigt.

Nachdem sich der Kläger mit seiner Ehefrau zerstritten hatte, widerrief er am 27. Juli 2004 die Schrankfach-Vollmacht seiner Ehefrau. Daraufhin löschte die Beklagte die Vollmacht in ihrer EDV, vergaß aber, den Widerruf der Vollmacht in ihrer Besucherkarte zu vermerken, so daß die Ehefrau des Klägers in dieser weiterhin als bevollmächtigt ausgewiesen war.

Der Kläger suchte sein Schließfach nach dem Widerruf der Vollmacht seiner Ehefrau am 9. Juni 2006 sowie am 23. Juni 2006 wieder auf.

Am 6. August 2008 erhielt seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, welche noch immer einen Schließfachschlüssel besaß, trotz des Widerrufs ihrer Vollmacht Zutritt zu dem Schließfach, weil der zuständige Mitarbeiter der Beklagten anhand der Besucherkarte davon ausging, daß die Ehefrau des Klägers zum Zugang berechtigt war.

Am 16. Dezember 2009 suchte der Kläger das Schließfach selbst wieder auf. Nachdem er dieses geöffnet hatte, wandte er sich an die Bankmitarbeiter und erklärte diesen, aus dem Schließfach seien der gesamte Schmuck und das gesamte Bargeld entfernt worden. In der Folgezeit folgten Verhandlungen mit der Versicherung der Beklagten über eine Schadensregulierung, die jedoch zu keinem Ergebnis führten. Ein auf eine Anzeige der Versicherung eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wuppertal gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Der Kläger behauptete, in dem Safe hätten u.a. 128.000,00 Schweizer Franken, 90.000,00 US-Dollar, 125.000,00 EUR und ein Diamantring im Werte von 168.590,00 EUR sowie weitere Schmuckstücke gelegen. Als er sein Schließfach im Dezember 2009 aufgesucht habe, seien das Geld und der Diamantring nicht mehr im Bankschließfach gewesen. Aufgrund seiner Vermögensverhältnisse sei er in der Lage gewesen, die Geldbeträge im Safe zu deponieren. Die große Menge der Geldbeträge habe er deswegen im Laufe der Jahre in den Safe gelegt, um jederzeit an Bargeld kommen zu können. Er habe schon als junger Mann sehr viel Geld verdient. Jetzt sei er auch an mehreren Unternehmen beteiligt. Dafür, daß das Geld im Geldsafe gelegen habe, spräche auch, daß er am 20. Juni 2006 25.000,00 EUR in bar abgeholt habe. Dieses Geld habe er drei Tage später, am 23. Juni 2006, in das Bankschließfach gelegt. Über den Ring habe es schon im Jahre 1992 eine Expertise gegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Ring 329.735,00 DM (= 168.590,83 EUR) wert gewesen. Die Beklagte habe grob fahrlässig ihre vertraglichen Pflichten verletzt und sei ihm deshalb zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Darüber hinaus führe das grob fahrlässige Verhalten der Beklagten zu einer Umkehr der Beweislast. Ihm obliege die Beweislast nur, sofern sie ihm zumutbar und möglich sei.

Die Beklagte machte geltend gemacht, eine Haftung komme schon deswegen nicht in Betracht, weil ein grobfahrlässiges Verhalten ihrerseits nicht vorliege. Im übrigen müsse der Kläger beweisen, daß sich die von ihm behaupteten Vermögensgegenstände im Schließfach befunden hätten. Eine Beweislastumkehr komme nicht in Betracht, weil sie nicht wissen könne, welche Gegenstände sich in dem Bankschließfach befänden. Es sei Sache des Klägers nachzuweisen, daß die behaupteten Gegenstände in dem Schließfach gewesen seien. Darüber hinaus träfe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, weil er seiner Ehefrau den Zweitschlüssel belassen habe.

Das Landgericht hatte mit Beweisbeschluß vom 6. Mai 2011 angeordnet, daß über die Behauptung des Klägers, im Juli 2006 seien in seinem Schließfach 128.000,00 Schweizer Franken, 90.000,00 US-Dollar, 125.000,00 EUR und ein Diamantring im Wert von 168.590,00 EUR gewesen, welche nach dem Besuch der Ehefrau des Klägers an dem Schließfach nicht mehr dort gewesen seien, Beweis durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers erhoben werden solle. Diese hatte im Beweisaufnahmetermin vor dem Landgericht am 15. Juni 2011 die Aussage verweigert. Durch Urteil vom 13. Juli 2011 hatte das Landgericht die Klage daraufhin abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu. Zwar hafte die Beklagte grundsätzlich für die Schäden, die dem Kläger dadurch entstanden seien, daß aus dem Banksafe Gegenstände bzw. Bargeld entnommen worden seien. Ein Anspruch des Klägers sei jedoch nicht gegeben, weil der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht bewiesen habe, daß sich die von ihm behaupteten Bargeldbeträge und der Ring in dem Schließfach befunden hätten. Der Kläger trage als Schließfachinhaber die Beweislast dafür, welche Gegenstände er in das Bankschließfach einbringe. Der Umstand, daß die Beklagte eine grobe Pflichtverletzung begangen habe, führe nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Schadensumfangs rechtfertigten ebenfalls keine Beweislastumkehr. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, daß sich die behaupteten Geldbeträge und der Ring im Safe befunden haben. Die Ehefrau des Klägers habe sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau berufen. Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstelle, er habe im Laufe der Jahre über genügend Geldmittel verfügt, um die behaupteten Geldbeträge im Laufe der Jahre im Schließfach deponieren zu können, sei damit nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, daß sich die Geldbeträge auch tatsächlich im Schließfach befunden hätten. Objektive Anhaltspunkte dafür, daß das Geld tatsächlich in den Safe gelegt worden sei, seien nicht vorhanden. Das gelte auch für die Behauptung des Klägers, daß sich ein Diamantring im Wert von 168.590,00 EUR im Schließfach befunden habe.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Zu Recht habe das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß ihm durch die Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden entstanden sei.

Der Kläger nehme die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese ihren Verpflichtungen aus dem Schließfachvertrag nicht nachgekommen sein und die Entwendung von 128.000,00 Schweizer Franken, 90.000,00 US-Dollar, 125.000,00 Euro sowie einem Diamantring im Werte von 168.590,00 EUR aus dem Schließfach ermöglicht haben soll. Damit mache der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Schließfachvertrages gegen die Beklagte geltend, der seine Grundlage in § 280 Abs. 1 BGB finde. Obgleich der Schließfachvertrag bereits am 8. Juli 1992 abgeschlossen worden sei, sei hier das das Bürgerliche Gesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil es sich bei dem in Rede stehenden Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis handel (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB).

Bei dem zwischen den Parteien hinsichtlich des Schließfaches mit der Nummer 285 abgeschlossenen Vertrag handele es sich, wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen sei, um einen Mietvertrag.

Der Vertrag zur Überlassung eines besonders gesicherten Schließfaches in einer Bank stelle nach überwiegender, vom erkennenden Senat geteilter Ansicht einen Mietvertrag dar, der allerdings durch die Besonderheit gekennzeichnet sei, daß der Kunde eine besondere Sicherheit für die von ihm in das Schließfach eingelegten Gegenstände erwarte, die er bei einer anderweitigen Lagerung in Privat- oder Geschäftsräumen selbst bei besonderer Sicherung (beispielsweise in Tresoren) regelmäßig nicht erreichen könne, weil schon die Gebäude- und Raumsicherung bei Banken meist erheblich ausgeprägter sei und einen höheren Schutz vor Entwendung biete. Diese für die Bank erkennbare Erwartungshaltung des Kunden werde von ihr – im Rahmen der konkreten Einzelfallabsprachen, wie sie sich meist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wieder fänden – akzeptiert und daher Vertragsgegenstand (OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.07.2006, I- 16 U 103/02

[n.v.]). Die danach geschuldete Sicherheit beziehe sich allerdings nicht unmittelbar auf den eingelagerten Gegenstand selbst, welchen die Bank regelmäßig auch gar nicht kenne, so daß sie das von ihr übernommene Haftungsrisiko nicht abschätzen könne. Vielmehr beziehe sie sich auf den Raum, in welchem sich das Schließfach befinde, auf das konkret vermietete Schließfach sowie die Überwachung und Kontrolle derselben einschließlich des Zugangs zu ihnen (vgl. RGZ 141, 99, 101; OLG Düsseldorf, aaO). Der für die Einordnung des Vertragstyps wesentliche und entscheidende Gegenstand des Bankschließfachvertrages sei und bleibe daher (nur) die Gewährung des Gebrauchs an dem Fach gegen ein Entgelt des Bankkunden, so daß er sich nach ganz überwiegender Ansicht als Mietvertrag darstelle, während es für die Annahme eines Verwahrungsvertrags hinsichtlich des im Schließfach eingelagerten Gegenstandes regelmäßig an der erforderlichen Übergabe der Gegenstände an die Bank und der Übernahme der persönlichen Verpflichtung zu ihrer Verwahrung durch die Bank fehle. Bei der Beurteilung im Einzelfall seien letztlich die von den Vertragsparteien konkret getroffenen Vereinbarungen einschließlich der von ihnen gewählten Bezeichnung des Vertrages entscheidend (OLG Düsseldorf, aaO).

Nach dem Vorstehenden hätten der Kläger und die Beklagte auch im Entscheidungsfall einen Mietvertrag und keinen Verwahrungsvertrag oder sonstigen Vertrag geschlossen. Der Vertrag sei ausdrücklich als „Schrankfach-Mietvertrag“ bezeichnet und in dem Vertrag werde auf „Sonderbedingungen für die Vermietung von Schrankfächern“ verwiesen, nach denen die Bank keine Kenntnis von dem Schrankfachinhalt nehme (vgl. Sonderbedingungen Nr. 4 und Sonderbedingungen Nr. 3). Eine Übergabe der Gegenstände an die Beklagte vor der Einlagerung in dem Schließfach sei nicht vorgesehen gewesen und sei tatsächlich auch nicht erfolgt. Die Öffnung der Schließfächer gestalte sich unstreitig jeweils dergestalt, daß ein Mitarbeiter der Beklagten eine Vorschließung unternommen habe, die in jedem einzelnen Schließfach integriert gewesen sei und die erst eine Öffnung des Schließfaches ermöglicht hätte. Im Anschluß habe der Mitarbeiter der Beklagten dann den Raum verlassen. Die Öffnung des Schließfachs erfolge anschließend allein und unbeaufsichtigt (vgl. a. Sonderbedingungen Nr. 3.2), so daß die Mitarbeiter der Beklagten keine Möglichkeit gehabt hätten, vom Inhalt des Schließfachs Kenntnis zu nehmen. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten habe es zu dem vom Kläger angemieteten Schließfach auch nur die zwei Schlüssel gegeben, die dem Kläger bei der Eröffnung des Schließfaches von der Beklagten ausgehändigt worden seien.

Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Mietvertrag in objektiver Hinsicht verletzt.

Die Besonderheiten des Schließfachvertrages unter dem Aspekt der erwarteten höheren Sicherheit würden den Mietvertrag und die aus ihm folgenden Verpflichtungen der Bank über das übliche gesetzliche Maß hinaus prägen. Geschuldet würden Bewachung und Sicherung des Schließfaches unter Zuhilfenahme von Mitteln, die dem anerkannten Stand der Technik entsprächen, eine allgemeine Kontrolle und Überwachung des Zugangs und die Prüfung der Zugangsberechtigung im Einzelfall (vgl. RGZ 141, 99, 102; OLG Düsseldorf, aaO; OLG Koblenz, WM 1997, 470, 471; Soergel/Heintzmann, aaO, vor § 535 Rdnr. 347; Erman/Jendrek, aaO, vor § 535 Rdnr. 17; Schimansky/Bunte/Lwowski-Gößmann aaO, § 73 Rdnr. 3). Die Bank müsse danach insbesondere darüber wachen, daß Unbefugte keinen Zutritt erlangen würden, wobei sie beim Einzelzutritt jeweils die Berechtigung zu prüfen habe. Diese Pflicht habe die Beklagte hier dadurch verletzt, daß sie der Ehefrau des Klägers unstreitig am 6. August 2008 Zutritt zu dem Schließfach des Klägers gewährt habe, obwohl dieser die seiner Ehefrau bei der Eröffnung des Schließfaches erteilte Vollmacht bereits am 27. Juli 2004 schriftlich widerrufen hatte. Aufgrund des Widerrufs der Vollmacht sei die Ehefrau des Klägers nicht mehr zum Zugang berechtigt gewesen, weshalb die Beklagte einem Unbefugten den Zugang zu dem Schließfach ermöglicht habe.

Die Beklagte habe die objektive Pflichtverletzung auch zu vertreten (§ 276 BGB). Unstreitig habe sie die Vollmacht der Ehefrau des Klägers nach dem Widerruf zwar in ihrer EDV gelöscht, dies aufgrund eines Versehens aber nicht in ihrer Besucherkarte vermerkt, so daß die Ehefrau des Klägers in dieser Unterlage weiterhin als bevollmächtigt ausgewiesen gewesen sei. Sofern bei einem Zugang zum Schließfach die Zutrittsberechtigung der betreffenden Person nicht anhand der EDV überprüft worden sei, habe die Beklagte absolut sicherstellen müssen, daß die Besucherkarte jeweils auf dem aktuellen Stand gehalten werder.

Dem habe die Beklagte hier nicht entsprochen. Insoweit habe die Beklagte, die sich die Versäumnisse ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen müsse (§ 278 BGB), die im Verkehr gebotene Sorgfalt auch in besonders schwerwiegendem Maße verletzt und damit grobfahrlässig gehandelt.

Denn es stelle eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar, wenn die Bank den ihr gegenüber erfolgten Widerruf einer Schließfach-Vollmacht nicht beachte.

Ein Schadensersatzanspruch bestehe jedoch nicht, weil nicht feststellbar sei, daß dem Kläger durch die Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden entstanden sei.

Der Annahme eines durch die Pflichtverletzung der Beklagten entstandenen Schadens stehe allerdings nicht schon entgegen, daß unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers die in dem Schließfach deponierte Vermögensgegenstände nur von seiner Ehefrau entwendet worden sein könnten, und dem Kläger daher Herausgabe- oder Ersatzansprüche gegen seine Ehefrau zustehen würden. Denn ein Schaden könne – wie sich aus § 255 BGB ergebe – grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil ein anderweitiger Anspruch gegen einen Dritten bestehe, durch dessen Realisierung der vom Schädiger schuldhaft verursachte Vermögensverlust ausgeglichen werden könnte. In einem solchen Fall könne der Ersatzpflichtige lediglich die Abtretung jenes Anspruchs nach § 255 BGB verlangen.

Der Kläger habe aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung aber nicht nachzuweisen vermocht, daß sich die von ihm angegebenen Vermögensgegenstände in seinem Schließfach befunden hätten und aus diesem entwendet worden seien.

Darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß ihm durch die Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden entstanden sei, sei der Kläger. Grundsätzlich habe derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleite, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dementsprechend müsse ein Anspruchsteller, der einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB geltend mache, auch den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden als Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs darlegen und im Bestreitensfalle beweisen. Der Eintritt eines Schadens sei Anspruchsvoraussetzung und als solche vom Gläubiger darzulegen und zu beweisen.

Mit Recht sei das Landgericht vor diesem Hintergrund davon ausgegangen, daß den Inhaber eines Bankschließfaches, der einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank geltend mache, die Darlegungs- und Beweislast dafür treffe, welche Gegenstände in dem Schließfach eingelagert waren. Das sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Bank den Inhalt der von ihr vermieteten Schließfächer weder kontrolliert noch auf Grund sonstiger Umstände Kenntnis vom Schließfachinhalt habe. Der Inhalt der Schließfächer liege nicht im Bereich ihrer Wahrnehmung. Auch habe sie keinen (Mit-)Besitz an dem Inhalt des Schließfachs. Die Bank und der Mieter könnten wegen der jeweiligen Vorschließung, die in jedem Schließfach integriert sei, das Schrankfach nur gemeinsam öffnen (vgl. a. Nr. 4.1 der Sonderbedingungen Bl. 12 GA); die Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft sei nur beiden gemeinsam möglich. Daraus werde teilweise zwar der Schluß gezogen, daß der Mieter lediglich gesamthänderisch Mitbesitz am Schrankfachinhalt zusammen mit dem Vermieter einnehme. Diese Meinung berücksichtige aber nicht hinreichend, daß bei der Beurteilung der Besitzverhältnisse an Räumen sowie den darin befindlichen Gegenständen der Verkehrsauffassung ein erhebliches Gewicht zukomme. Nach der Verkehrsauffassung bestehe Mitbesitz der Bank und des Schrankfachkunden grundsätzlich nur hinsichtlich der Stahlkammer bzw. dem Stahlschrankraum als solchem; an dem Inhalt des Faches hat der Kunde aber Alleinbesitz. Diese Sicht berücksichtige, daß dem Vermieter keinerlei Einwirkung auf den Inhalt des Faches gestattet sei und er sich um den Inhalt des Faches nicht kümmere, ihm im übrigen auch an einem Beherrschungsverhältnis über den Fachinhalt nicht gelegen sei. Dementsprechend weise die herrschende Meinung dem Mieter zu Recht grundsätzlich Alleinbesitz an dem Schließfachinhalt zu. Umstände, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, seien weder dargetan, noch ersichtlich.

Der Umstand, daß die Beklagte eine (grobe) Pflichtverletzung begangen habe, führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast.

Der Beweislastverteilung lägen Überlegungen der generalisierenden Risikozuweisung zugrunde. Sie könne daher nicht durch einzelfallbezogene Billigkeitserwägungen überspielt werden. Eine Beweislastumkehr habe die Rechtsprechung demgemäß nur dann angenommen, wenn die Gefahr bestehe, daß ein Beweis sonst gänzlich verloren gehe. Das komme bei der groben Verletzung von Berufspflichten in Betracht, insbesondere im Bereich des Arzthaftungsrechts. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, so müsse der Arzt beweisen, daß die Schädigung des Patienten nicht auf diesem Fehler beruhe. In diesen Fällen bestehe die Gefahr, daß mit Zeitablauf die inneren und sich verändernden Vorgänge im menschlichen Körper nicht mehr rekonstruierbar seien. Ähnlich könne es liegen, wenn der Verpflichtete gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoße, deren Sinn und Zweck gerade die Vermeidung von Unfällen der eingetretenen Art sei. Hier greife zugunsten des Geschädigten zumindest der Beweis des ersten Anscheins ein. Eine derartige Fallkonstellation liege hier aber nicht vor.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, habe die Beklagte durch ihre Pflichtverletzung auch nicht die Beweisführung verhindert oder erschwert; sie habe weder Beweise vernichtet noch deren Sicherung erschwert. Wäre z. B. in die Bank eingebrochen und das Schließfach des Klägers hierbei geöffnet worden, wäre dem Kläger in einem Prozess gegen den Täter die Führung des Beweises, was sich in dem Schließfach befunden habe, ebenfalls nicht oder nur schwer möglich gewesen. Nichts anderes gelte für den Fall, daß die Ehefrau des Klägers vor dem Widerruf ihrer Vollmacht das Schließfach gegen den Willen des Klägers aufgesucht und der Kläger Ansprüche gegen seine Ehefrau wegen der Entnahme von Vermögensgegenständen aus dem Schließfach geltend gemacht hätte.

Nach alledem habe der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht zu führen vermocht, daß ihm durch die Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden entstanden sei, weshalb das Landgericht seine Klage zu Recht abgewiesen habe.