Mit dem Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 24.04.2012 4 K 897/12 bedürfen Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III auch nachts der Hilfe durch eine Fachkraft. Eine geforderte ständige Anwesenheit einer Fachkraft bedeute einen ständigen aktiven Dienst während der Nachtzeit (Nachtwache). Eine ständig erreichbare, in einem Bereitschaftszimmer ruhende Fachkraft (Nachtbereitschaft) reiche hierfür nicht aus. Es genüge nicht, daß jede Nacht durchgehend mindestens eine Pflegekraft als Nachtwache eingesetzt werde, benötigt werde eine Pflegefachkraft.