Der für Bankrecht zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hatte in seinem Urteil vom 03.05.2012 (8 U 132/12; PM) über die Angemessenheit von Kontoführungsgebühren zu entscheiden, die die beklagte Bank von ihren Kunden für ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Girokonto verlangte. Das Oberlandesgericht Dresden lehnte ein Extra-Entgelt ab.

Das Pfändungsschutzkonto (auch P-Konto) sei ein normales Girokonto, bei dem durch eine besondere Vereinbarung des Kunden mit seiner Bank oder Sparkasse ein im Gesetz näher festgelegter Pfändungsschutz für das Kontoguthaben bestehe.  Anderenfalls sei in der Zwangsvollstreckung auch die Pfändung des Guthabens auf einem Girokonto möglich. Das P-Konto biete Schuldnerinnen und Schuldnern damit die Möglichkeit, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil der Einkünfte zu verfügen. Jeder Inhaber eines Girokontos könne von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.