In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.10.2011, V ZR 265/10) waren die Parteien Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Anlage bestand aus drei Reihenhäusern. Die Kläger hatten an der Gartenseite ihres Reihenhauses in sieben und neun Metern Höhe zwei Überwachungskameras angebracht. Nachdem die Kläger wegen Meinungsverschiedenheiten über die Nutzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums Klage erhoben hatten, hatten die Beklagten im Wege der Widerklage die Beseitigung der Überwachungskameras verlangt. Das Amtsgericht hat der Widerklage stattgegeben, während sich die Klageforderung im Wege eines Vergleiches erledigt hatte. Die Berufung der Kläger war erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebten die Kläger die Abweisung der Widerklage. Die Beklagten beantragten die Zurückweisung der Revision. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und wies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück.

Das Berufungsgericht hatte einen Anspruch der Beklagten auf Beseitigung der Videokameras bejaht. Selbst wenn man als wahr unterstelle, daß die Kameras derzeit nur auf das Grundstück der Kläger ausgerichtet seien, liege ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beklagten vor. Denn diese müßten objektiv ernsthaft eine Überwachung befürchten, da das persönliche Verhältnis zwischen den Parteien durch mehrere Rechtsstreitigkeiten schwer belastet sei. Der Überwachungsdruck werde auch nicht dadurch beseitigt, daß die Kameras nur unter Einsatz einer Leiter verstellt werden könnten. Im Falle einer nur kurzfristigen Abwesenheit würden die Beklagten dies nicht bemerken. Das Interesse der Kläger am Schutz ihres Eigentums durch Einsatz einer Überwachungskamera müsse zurücktreten, da sie sich durch andere Maßnahmen, etwa Bewegungsmelder oder Kameraattrappen, vor einem Einbruch schützen könnten.

Der Bundesgerichtshof befand, daß das Berufungsgericht zutreffend nicht deshalb einen objektiv ernsthaften Überwachungsverdacht verneint habe, weil die Kameras in einer Höhe von sieben und neun Metern an dem Haus angebracht seien und ihr Aufnahmewinkel daher nur unter Zuhilfenahme einer langen Leiter verändert werden könne.

Das Anstellen einer Leiter in der hier erforderlichen Länge mag zwar ein äußerlich wahrnehmbarer Vorgang sein. Dies allein rechtfertige jedoch nicht die Annahme einer lediglich theoretischen Möglichkeit der Veränderung des Kamerawinkels. Es sei ohne Weiteres möglich, die Leiter zu einem Zeitpunkt an das Haus anzustellen, zu dem die beiden Nachbarn gerade nicht zu Hause seien, zumal ein solcher Vorgang nicht sehr zeitaufwendig sei.

Rechtsfehlerhaft sehe das Berufungsgericht jedoch eine objektiv ernsthafte Verdachtslage darin, daß die Parteien mehrere Rechtsstreitigkeiten geführt hätten und hierdurch ihr persönliches Verhältnis schwer belastet worden sei. Die Tatsache, daß benachbarte Parteien vor Gericht Rechtsstreitigkeiten austragen würden, rechtfertige für sich genommen nicht die Befürchtung einer Partei, künftig in den Überwachungsbereich einer als Einbruchsschutz dienenden Videoanlage des Nachbarn einbezogen zu werden. Die Revision weise zutreffend darauf hin, daß allein aus dem Beschreiten des Rechtswegs durch die Parteien und der hiermit verbundenen Belastung des nachbarschaftlichen Verhältnisses nicht ohne Weiteres der Schluß gezogen werden könne, die Kläger würden sich künftig rechtswidrig verhalten und die Kameras zu einer Überwachung der Beklagten einsetzen. Daß es sich hier um einen „eskalierenden Nachbarstreit“ handele, der einen Überwachungsverdacht rechtfertigen könnte, lasse sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen.

Dieses spreche zwar von einer „Eskalation des Streits“, führe aber nicht aus, worin diese bestehen solle. Damit fehle es an der Feststellung konkreter objektiver Umstände, die einen Überwachungsverdacht rechtfertigen könnten.

Die Sache sei zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit die für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen zur Frage, ob ein objektiv ernsthafter Überwachungsverdacht bestehe, getroffen werden könnten (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, daß ein solcher Verdacht zu bejahen sei, müßten die Beklagten die Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts nicht im Hinblick auf das Interesse der Kläger am Schutz ihres Eigentums hinnehmen. Das Berufungsgericht weise zutreffend darauf hin, daß es den Klägern zumutbar wäre, andere Maßnahmen als eine Videoüberwachung zum vorbeugenden Schutz ihres Eigentums zu ergreifen, zumal es hierfür hinreichend andere gleich geeignete Möglichkeiten gebe. Der Hinweis der Revision, der Einsatz gerade einer Videoanlage sei zu Nachweiszwecken unerläßlich, führe zu keiner anderen Beurteilung. Gegenüber dem Interesse der Kläger an einer eventuellen Identifizierung und Überführung eines Täters habe das Persönlichkeitsrecht der Beklagten nicht zurückzutreten.