Buhrufe gegen Vorgesetzte auf einer Betriebsfeier rechtfertigen nicht automatisch die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers. Das hat das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt entschieden (Az: 5 Sa 37/01). Die Richter gaben damit der Klage eines Angestellten gegen eine landwirtschaftliche Genossenschaft statt und verurteilten das Unternehmen, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.

Der betrunkene Arbeitnehmer hatte auf einer Jubiläumsfeier des Unternehmens mehrfach die Ansprache seines Chefs mit Buhrufen unterbrochen. Am kommenden Tag entschuldigte sich der seit 37 Jahren in dem Unternehmen tätige Mann allerdings für sein unangemessenes Benehmen. Gleichwohl wurde ihm wegen „Störung des Betriebsfriedens“ fristlos gekündigt. Das Gericht wertete die Buhrufe aber als „einmaligen Ausrutscher“, den ein Unternehmen nach einer derart langen Betriebszugehörigkeit zu tolerieren habe. Höchstens eine Abmahnung wäre in Frage gekommen.