Vor der 5. Kammer des LAG Hamm (Vorsitzende: Kornelia Kania) wurde am 15.08.2012 ein Rechtsstreit (5 Sa 451/12) verhandelt, dem folgender Sachverhalt zugrundelag:

Die klagende Arbeitgeberin betrieb einen Pflegedienst. Die beiden Beklagten waren dort als Pflegekräfte tätig. Sie wurden während der Probezeit entlassen, nachdem sie sich arbeitsunfähig gemeldet hatten.

Nach Ausspruch der Kündigungen fand auf dem Facebook-Profil ein Dialog zwischen den Beklagten statt, in dem unter anderem folgende Äußerungen fielen: „Quizfrage: was passiert beim

[…], wenn man nicht der meinung des egozentrischen chef ist und dann auch noch die frechheit besitzt dazu zu stehen?“ – „Man wird gekündigt, per telefon. Armseliger saftladen und arme pfanne von chef. Hat noch nicht mal den arsch in der hose selbst anzurufen.“ – „Nun wird er eben den sturm ernten. Man verarscht mich nicht und die pfeife schon gar nicht.“ – „Ich liebe meinen Job auch total, hat aber nix mit diesem Drecksladen zu tun.“

Die Arbeitgeberin hatte sich vor dem Arbeitsgericht gegen diese Äußerungen gewandt. Sie verlangte, daß die Beklagten es unterlassen sollten, den Betrieb sowie die leitenden Angestellten der Klägerin in öffentlich zugänglichen Medien verächtlich zu machen oder auf sonstige Art und Weise herabzuwürdigen, namentlich durch die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs der Klägerin als „Drecksladen“ und / oder „armseliger Saftladen“ und / oder Bezeichnung leitender Mitarbeiter als „arme Pfanne“ und / oder „Pfeife“.

Das Arbeitsgericht Bochum hatte die Klage abgewiesen. Zur Begründung hatte das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, soweit die klagende Arbeitgeberin Äußerungen gegen leitende Angestellte angreife, seien nur diese selbst berechtigt, hiergegen vorzugehen. Im Übrigen seien die Äußerungen im Kontext eines Dialoges auf dem Facebook-Profil von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, da der Dialog nicht öffentlich zugänglich gewesen sei und Arbeitnehmer darauf vertrauen dürften, daß Äußerungen im Rahmen von privaten Gesprächen nicht nach außen getragen werden.

Die klagende Arbeitgeberin hatte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, über die das LAG Hamm zu entscheiden hatte.

Das Verfahren wurde vergleichsweise erledigt. Die ehemalige Mitarbeiterin verpflichtete sich, künftig herabwürdigende Äußerungen gegenüber der Arbeitgeberin unterlassen, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Mitarbeiterin die beanstandeten Äußerungen schon vor geraumer Zeit aus dem Internet gelöscht hatte.