Das Bundesarbeitsgericht befand in seinem Beschluß vom 07.02.2012 (8 AZA 20/11), daß über offensichtlich unzulässige und rechtsmißbräuchliche Ablehnungsgesuche die Gerichte für Arbeitssachen unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden könnten. Das Verbot der Selbstentscheidung gelte jedenfalls dann nicht, wenn mangels eines erkennbaren Befangenheits- oder Ausschlußgrundes eine Sachprüfung entfalle.

In dem zugrundeliegenden Verfahren beabsichtigte der Kläger, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Mai 2011 (- 8 Sa 2293/10 -) eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Dafür hatte er mit Schriftsatz vom 16. Juli 2011 einen Prozeßkostenhilfeantrag an das Bundesarbeitsgericht gerichtet. Unter Punkt 1 der Antragsschrift führte er aus:

„Eine etwaige Bearbeitung durch die zur Zeit noch beim Bundesarbeitsgericht tätigen Hauck, Böck und Breinlinger lehne ich entschieden ab. Zu Hauck, Böck und Breinlinger besteht grundsätzlich kein Vertrauen. In der althergebrachten lapidaren Art und Weise ist dieses auf keinen Fall zu akzeptieren.“

Dies sei als gegen die dem zuständigen Achten Senat durch die Geschäftsverteilung zugeteilten Richter des Bundesarbeitsgerichts VRiBAG Hauck, RiBAG Böck und RiBAG Breinlinger gerichtetes Ablehnungsgesuch zu verstehen, mutmaßlich als ein solches wegen Besorgnis der Befangenheit, § 42 ZPO.

Das Ablehnungsgesuch sei unzulässig.

Auch ohne anwaltliche Vertretung könne der Kläger im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeverfahrens ein Ablehnungsgesuch wirksam einreichen, da dieses Verfahren nicht dem Anwaltszwang unterliege, § 44 ZPO.

Das Gesuch sei jedoch unzulässig, weil es offensichtlich allein der Absicht diene, dem Kläger nicht genehme Richter auszuschalten. Dabei benenne der Kläger keinen Ablehnungsgrund iSd. § 42 ZPO. Daß beim Kläger gegenüber den namentlich benannten Richtern „grundsätzlich“ kein Vertrauen bestehe, könne weder die Besorgnis der Befangenheit begründen noch stelle es einen Grund dar, der geeignet sei, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen.

Soweit der Kläger ferner ausführe: „In der althergebrachten lapidaren Art und Weise ist dieses auf keinen Fall zu akzeptieren“, sei der Satz in sich schon unverständlich. Die Formulierung könnte andeuten, daß der Kläger die Richter wegen einer früheren Spruchtätigkeit ablehnen wolle. Dabei scheine er auf die Art der Begründung früherer Entscheidungen abzustellen. Eine möglicherweise gegebene frühere Tätigkeit der abgelehnten Richter in einem anderen Verfahren, das der Kläger angestrengt habe, sei jedoch für sich allein genommen kein Ablehnungsgrund, schon gar nicht die Art und Weise mit der Entscheidungen in vorausgegangenen Verfahren gegenüber dem Kläger – oder der Gegenpartei – begründet worden sein mögen (vgl. BGH 14. November 1991 – I ZB 15/91 – NJW 1992, 983 mwN).

Über das Gesuch habe der Senat mit den im Gesuch benannten geschäftsplanmäßigen Richtern entscheiden können, weil das Gesuch offensichtlich unzulässig und rechtsmißbräuchlich sei. Dabei komme es nicht darauf an, daß gegen den Beschluß des Revisionsgerichts ein Rechtsmittel nicht stattfinde, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren dies auch für Entscheidungen über Ablehnungsgesuche in den Vorinstanzen gelte, § 49 Abs. 3 ArbGG. Diese Norm diene ersichtlich der Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in allen Instanzen. Dem widerspräche es, wenn auch offensichtlich unzulässige oder gar rechtsmißbräuchliche Ablehnungsgesuche stets nur von nicht abgelehnten Richtern entschieden werden dürften.

Dabei sei zu berücksichtigen, daß sich in den letzten Jahren die Fälle häufen würden, in denen alle Richterinnen und Richter eines Arbeitsgerichts oder Landesarbeitsgerichts, oder wie vorliegend alle Berufsrichter eines Spruchkörpers, „abgelehnt“ würden. Die Ausnahme vom Verbot der Selbstentscheidung (§ 45 Abs. 1 ZPO) gelte jedenfalls dann, wenn zur Entscheidung über die Unzulässigkeit des Gesuchs schon deswegen nicht in eine Sachprüfung einzutreten sei, weil nicht erkennbar sei, daß das Gesuch überhaupt auf einen Grund gestützt werden solle, der die Besorgnis der Befangenheit auslösen oder einen Ausschlussgrund darstellen könnte.