Der Bundesgerichtshof befaßte sich in seinem Urteil vom 03.05.2012 (III ZR 62/11) mit der Frage, ob das Provisionsverlangen eines gewerblichen Immobilienmaklers, der ein zum Verkauf stehendes Objekt mittels einer Internetanzeige (hier unter „Immobilienscout24“) mit dem Hinweis „Provision 7,14 %“ angeboten hatte, eindeutig sei, und kam zu dem Ergebnis, daß die im Internet unter „Immobilienscout24“ veröffentlichte Anzeige der Klägerin ein eindeutiges Provisionsverlangen enthalte, welches Grundlage eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Maklervertrags sein könne.

Eine Provisionsabrede nach § 652 BGB kann stillschweigend auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Ein Interessent müsse dann mit der Zahlung einer Provision rechnen, wenn der Makler den Kaufinteressenten unmißverständlich auf eine von ihm im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hingewiesen habe. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens, beispielsweise in einem ihm übersandten Objektnachweis oder Exposé, die Dienste des Maklers in Anspruch nehme, gebe damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, daß er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluß eines Maklervertrags annehmen wolle.

Ein Angebot auf Abschluß eines Maklervertrags sei grundsätzlich noch nicht in einer Zeitungs- oder Internetanzeige des Maklers, wie hier der Klägerin im Internetportal „ImmobilienScout24“, zu sehen. Ein Vertragsschluß komme deshalb regelmäßig noch nicht dadurch zustande, daß ein Makler mit Zeitungs- oder Internetanzeigen werbend im geschäftlichen Verkehr auftrete und sich der Interessent daraufhin von sich aus an ihn wende. Es handele sich bei solchen Inseraten lediglich um eine invitatio ad offerendum, denn damit wende sich der Makler an einen unbestimmten Kreis von potentiellen Interessenten.

Eine dadurch veranlaßte Kontaktaufnahme des Interessenten mit dem Makler könne aber dann zum Abschluß eines Maklervertrags führen, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht habe. Weise er in einem Zeitungs- oder im Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, so daß der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen könne, und erhalte dieser auf seine daraufhin erfolgte Anfrage Namen und Anschrift des Verkäufers, löse dies den Anspruch auf Zahlung der Provision aus. Die Bezugnahme des Interessenten auf diese Anzeige bestimme dabei den Inhalt des Nachweis- oder Vermittlungsersuchens so, daß der Makler von einem Angebot auf Abschluß eines solchen Maklervertrags ausgehen könne, nachdem er sein Provisionsverlangen zunächst ohne Preisgabe der Vertragsgelegenheit in seinem Inserat hinreichend deutlich geäußert hätte.