Das Bundesarbeitsgericht urteilte am 15.11.2011 (9 AZR 386/10), daß wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem Zeugnis bescheinige:

„Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte“,

es sich nicht um eine dem Gebot der Zeugnisklarheit widersprechende verschlüsselte Formulierung (Geheimcode) handele. Mit der Wendung „kennen gelernt“ bringe der Arbeitgeber nicht zum Ausdruck, daß die im Zusammenhang angeführten Eigenschaften tatsächlich nicht vorliegen würden.

Die gewählte Formulierung bringe für den Leser zum Ausdruck, daß der Kläger dank seines großen Interesses und seiner hohen Motivation stets sehr leistungsbereit gewesen sei. Dieser Eindruck werde durch den Folgesatz: „Herr K. war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen“, unterstrichen.

Es handele sich für den unbefangenen Leser um die Wiedergabe einer durchweg guten Einzelbewertung, die sich stimmig in die gute Gesamtbewertung der Leistung nach dem üblichen Beurteilungssystem mit „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ einfüge.

Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts eines Zeugnislesers werde dem Kläger bescheinigt, daß er tatsächlich sehr interessiert und hochmotiviert gewesen sei. Dies folge aus dem Kontext in dem die Formulierung stehe, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angeführt habd. Der vollständige Satz laute bereits: „Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte.“ Für den Zeugnisleser folge aus dem weitergehenden Nebensatz, daß die angeführten Eigenschaften tatsächlich vorgelegen hätten, da aus ihnen die des weiteren attestierte sehr hohe Einsatzbereitschaft herrühre. Verstärkt werde dies noch durch den Folgesatz, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend ausführe. Danach sei der Kläger jederzeit bereit gewesen, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Schließlich wird in demselben Absatz noch die Leistung des Klägers mit der Gesamtnote „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ und damit nach dem gebräuchlichen Beurteilungssystem mit der Note „gut“ bewertet . Anhaltspunkte für den objektiv und unbefangen urteilenden Zeugnisleser, daß sich die Beklagte als Arbeitgeberin durch die Verwendung der Formulierung „kennen gelernt als …“ vom buchstäblichen Wortlaut ihrer Erklärung distanziere, seien daher nicht gegeben.

anderer Ansicht: Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 27.04.2000, 4 Sa 1018/99