Das Arbeitsgericht Heilbronn warf in seinem Urteil vom 21.06.2012 (8 Ca 71/12; PM) dem Insolvenzverwalter der Drogeriekette Schlecker Fehler in der Sozialauswahl vor. Die Kündigung sei sozialwidrig und damit unwirksam.

Der Klägerin, langjährige Leiterin der Verkaufsstelle der Firma Anton Schlecker, war bereits in der ersten Kündigungswelle

[in Baden-Württemberg 629 Kündigungsschutzklagen] im März 2012 (28.03.2012) zum 30.06.2012 betriebsbedingt gekündigt worden.

Das Arbeitsgericht Heilbronn verurteilte nun den Beklagten durch seine Entscheidung vom 21.06.2012, die Klägerin weiterzubeschäftigen. Die Sozialauswahl sei grob fehlerhaft gewesen. Zum einen habe der Beklagte keine vollständige Auskunft über seine subjektiven Erwägungen zur Sozialsauswahl gegeben. Der von dem Arbeitsgericht angeforderte Interessenausgleich mit Namensliste der gekündigten Arbeitnhehmer sei nie vorgelegt worden.

Der Beklagte habe mithin keine vollständige Auskunft über seine subjektiven Erwägungen gegeben, da er die Namen der mit der Klägerin aus seiner Sicht vergleichbaren Arbeitnehmer nicht benannt habe. Vielmehr verweise der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 30.05.2012 auf Seite 20 lediglich darauf, daß die Sozialdaten der Klägerin sowie der aus Sicht des Beklagten vergleichbaren Mitarbeiter einer Liste zur Betriebsratsanhörung entnommen werden könnten. Die entsprechende Anlage war dem Schriftsatz jedoch nicht beigefügt. Auch der mit Auflagenbeschluß vom 08.05.2012 angeforderte Interessenausgleich mit Namensliste der gekündigten Arbeitnehmer sei trotz erneuter Bitte mit Verfügung vom 31.05.2012 nicht zu den Akten gegeben worden. Allein eine kurze Vorlage „zur Ansicht“ in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 in Bezug auf einen kleinen Teil der Namensliste reiche zur Erfüllung der Auskunftspflicht nicht aus.

Der Vortrag der Klägerin, daß die Sozialauswahl grob fehlerhaft sei, sei damit als zugestanden zu behandeln.

Zum anderen habe die Klägerin eine vergleichbare Arbeinehmerin benannt, die bei Zugrundlegung des von dem Beklagten behaupteten Punkteschemas weit weniger Sozialpunkte aufweise als die Klägerin. Diesem Vortrag sei der Beklagte werde schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten.