Der Bundesgerichtshof urteilte u. a. in seiner Entscheidung vom 09.03.2012 (V ZR 161/11), daß eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, nicht durch Mehrheitsbeschluß, sondern nur durch Vereinbarung begründet werdebn könne.

Die Mehrheitsherrschaft innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedürfe der Legitimation durch eine Kompetenzzuweisung, die sich entweder aus dem Gesetz oder aus einer Vereinbarung ergeben könne. Auch soweit eine Angelegenheit gemäß § 15, § 21 oder § 22 WEG der Regelung durch Mehrheitsbeschluss zugänglich sei, umfasse dies nicht die Befugnis, dem einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen (Senat, Urteile vom 18. Juni 2010 V ZR 193/09, NJW 2010, 2801 Rn. 11 und vom 18. Februar 2011 V ZR 82/10, NJW 2011, 1220 Rn. 15; vgl. auch Urteil vom 15. Januar 2010 V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 10). Fehle die Beschlußkompetenz, sei ein dennoch gefaßter Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig (Senat, Beschluß vom 20. September 2000 V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166 ff.; Urteil vom 18. Juni 2010 V ZR 193/09, aaO, Rn. 10).

Danach könnten die Wohnungseigentümer vorliegend zu einer turnusmäßigen Übernahme der Räum- und Streupflicht nicht durch Mehrheitsbeschluß verpflichtet werden. Die Auffassung der Beklagten, ihre Befugnis gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG umfasse jedenfalls insoweit die Begründung von Mitwirkungspflichten, als diese auf die herkömmlichen Regelungsgegenstände einer Hausordnung bezogen seien, treffe hinsichtlich der Räum- und Streupflicht nicht zu. Solle deren Erfüllung auf öffentlichen Gehwegen sichergestellt werden, diene dies nicht dem Zweck einer Hausordnung, weil die Pflicht insoweit nicht auf das Gemeinschaftseigentum bezogen sei; sie sei nur aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfüllen. Aber auch die Räum- und Streupflicht hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums, wie etwa der Zuwegung, gehe über eine Regelung des Zusammenlebens der Wohnungseigentümer hinaus, weil sie auch die Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten betreffe.

Die Mehrheitsmacht könne schließlich auch nicht auf die Überlegung gestützt werden, daß die Wohnungseigentümer ohnehin verkehrssicherungspflichtig seien und die Hausordnung deshalb keine neuen Pflichten begründe (so OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 976, 977; Heinemann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 57; Elzer, ZMR 2006, 733, 737). Denn die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten habe jedenfalls in dem für die Beschlußkompetenz maßgeblichen Innenverhältnis der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG nicht der einzelne Eigentümer, sondern der Verband sicherzustellen (vgl. nur Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 234, 259, 271 mwN); ob im Außenverhältnis auch eine Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer eintreten könne, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.