Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen hat einer Friseurkundin, die bei einer in einem Friseursalon durchgeführten Haarentkrausung schwerwiegende Verletzungen (u.a. Verätzungen am Kopf) erlitt, ein Schmerzensgeld von € 4.000,00 zugesprochen (Urteil vom 11.07.2011, Az. 3 U 69/10).

Die Klägerin besuchte im Oktober 2009 den Friseursalon des Beklagten in Bremen, um sich ihre Haare am Kopf entkrausen zu lassen. Wegen unfachmännischer Behandlung bei der Haarglättung im Salon des Beklagten (u.a. wurde die verwendete Lauge nicht sorgfältig ausgespült) erlitt sie Hautverätzungen am Kopf, an denen sie mehrere Monate litt. Sie musste sich deswegen das Haupthaar komplett entfernen lassen und etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke tragen. Dauerhafte Schäden sind
nicht verblieben.

Vor dem Landgericht Bremen forderte die Klägerin vom Beklagten neben dem Ersatz von Verdienstausfall und sonstigen Kosten ein Schmerzensgeld von € 5.000,00. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme sprach das Landgericht der Klägerin durch Urteil vom 22.10.2010 ein Schmerzensgeld von lediglich € 1.500,00 zu. Die hiergegen beim OLG Bremen eingelegte Berufung der Klägerin
hatte teilweise Erfolg. Das OLG Bremen verurteilte den Inhaber des Friseursalons zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von
insgesamt € 4.000,00. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht insbesondere die Schwere, die Art und die Dauer der Beeinträchtigung durch die entstellenden Verletzungen und die damit verbundenen Schmerzen berücksichtigt. Die Klägerin litt ca. 4 Monate an den Folgen der Verätzungen. Schmerzensgelderhöhend wirkte sich außerdem die psychische Beeinträchtigung der Klägerin aus, die sich durch die Notwendigkeit ergab, daß sie etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke tragen musste. Da es andererseits aber nicht zu einer bleibenden Beeinträchtigung gekommen ist, hat das OLG Bremen der Forderung der Klägerin nicht in voller Höhe statt gegeben.