Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte in seinem Urteil vom 05.11.2010 ( I-9 U 44/10; PM) das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen (Urteil vom 22.12.2009, 17 O 219/08), wonach ein Veranstalter eines Public-Viewing-Events für die Sicherheit von stehenden Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich sei und nicht durch eine ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet werde.
In dem Verfahren hatte die Beklagte, eine Event-GmbH, während der Fußballweltmeisterschaft 2006 im Rahmen eines Public-Viewing-Events Länderspiele gezeigt und hierzu mit ordnungsbehördlicher Genehmigung eine dreistöckige Sitztribüne errichtet, die nicht mit Geländern abgesichert gewesen war.
Aus dem Stand stürzte der Kläger gemeinsam mit einem anderen Zuschauer aus 80 cm Höhe zu Boden und brach sich hierbei den Arm. Der Kläger war mehrere Monate arbeitsunfähig und verklagte die Veranstalterin erfolgreich unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht befand, daß die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten als Veranstalterin verletzt habe und daher dem Kläger für die entstandenen Schäden hafte. Die Veranstalterin sei für die Sicherheit der auf der Sitztribüne stehenden Zuschauer verantwortlich gwesen und werde nicht durch die ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet.
Anders als die erste Instanz beurteilte der Senat das Mitverschulden des Klägers mit 50 statt mit 25%. Die Gefahr sei bei wiederholten tumultartigen Bewegungen unter den Zuschauern auf der Bühne offensichtlich gewesen. Der Kläger hätte sich durch vorsichtiges Verhalten vor Schaden schützen und den Tribünenrand meiden können, führte der Senat aus und sprach dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und weiteren Schadensersatz in Höhe von etwa 3.300 Euro zu.
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