In dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Mainz befaßte sich das Gericht per Beschluß vom 03.08.2011 (1 Ta 127/11) mit einem Fall der Aufhebung von Prozeßkostenhilfe.

In der Sache ging es darum, daß das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein der Klägerin mit Beschluß vom 15.12.2009 für die von ihr betriebene Kündigungsschutzklage Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt hatte.

Nach Abschluß des Rechtsstreits hatte das Arbeitsgericht die Klägerin mehrfach aufgefordert zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem die Klägerin hierauf die entsprechende Erklärung nicht abgegeben hatte, hatte das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe mit Beschluß vom 29.03.2011, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 04.04.2011, aufgehoben.

Mit am 12.04.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hatte die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem die Klägerin die Beschwerde nicht weiter begründet hatte, hatte das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesarbeitsgericht befand die Beschwerde als unbegründet.

Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO könne das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe maßgeblich verändert hätten, innerhalb von vier Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.

Der Partei obliege es daher nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.

Im vorliegenden Fall seien die entsprechenden Aufforderungen des Gerichts auch zu Recht an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin versandt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 – 3 AZB 18/06, vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 03.04.2009 -1 Ta 46/09) erstrecke sich der Umfang der Prozeßvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozeßkostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozeßkostenhilfeantrag -wie hier- bereits durch den Prozeßbevollmächtigten gestellt wurde.

Eine Niederlegung des Mandats – wie im Schriftsatz vom 31.05.2011 angezeigt – sei dem Prozeßbevollmächtigten nach Beiordnung im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens verwehrt, er müsse gem. § 48 Abs. 2 BRAO entpflichtet werden, was aber vorliegend nicht geschehen sei.

Da die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen sei, hätte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.