Mit  der Pressemitteilung des Oberlandesgericht Koblenz (5 U 1418/11) vom 15.02.2012 ist bei kleinen und gut sichtbaren vereisten Flächen Vorsicht geboten.

Öffentliche Parkplätze müßen nicht völlig schnee- und eisfrei gehalten werden. Vielmehr sei es auch auf belebten Abstellplätzen hinzunehmen, daß die Fahrzeugbenutzer kleine, gut sichtbare Eisflächen umgehen oder übersteigen müßen, ehe sie den rutschfreien Bereich erreichen. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürze, könne er weder die Kommune, noch ein Unternehmen (hier: Sparkasse) haftbar machen. Hinzuweisen ist insofern auf den Hinweisbeschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Januar 2012, woraufhin der Kläger und Berufungskläger sodann seine Berufung zurücknahm.

Zum Sachverhalt:

Im März 2010 hatte sich der Kläger nachmittags zu einer Niederlassung der beklagten Sparkasse in Diez begeben. Er hatte sein Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz abestellt. Als er es verlassen hatte und auf dem Weg zur Sparkasse war, glitt er auf einer ca. 50 cm großen, gut sichtbaren Eisfläche aus, stürzte und zog sich u.a. eine folgenreiche Sprunggelenksverletzung zu. Der Kläger lastete der Beklagten an, den Parkplatz nicht genug geräumt zu haben und verlangte u.a. Schadensersatz in Höhe von 2.640,- € sowie Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,- €.

Bereits das Landgericht Koblenz hatte die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es bestehe grundsätzlich die Verpflichtung, einen Kundenparkplatz so von Schnee und Eis zu befreien, daß er möglichst gefahrlos benutzt werden könne. Der Parkplatz sei vorliegend aber großflächig eisfrei gewesen. Es habe nur vereinzelt vereiste Stellen gegeben, denen der Kläger hätte ausweichen können. Daher habe die Beklagte keinen Pflichtverstoß begangen, der Kläger habe seinen Sturz selbst zu verantworten. Diese Entscheidung des Landgerichts focht der Kläger mit der Berufung an.

Der Senat wies den Kläger nun in dem Hinweisbeschluss darauf hin, daß das Landgericht richtig entschieden und die Berufung daher keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Sparkasse habe ihrer Versicherungspflicht genügt, da der Platz großflächig geräumt gewesen sei. Die kleine Eisfläche habe lediglich eine Ausdehnung von etwa 50 cm gehabt und sei vom Kläger auch erkannt worden. Der Kläger hätte die Stelle daher problemlos umgehen oder überschreiten können, um sicheren Fußes in das Gebäude zu gelangen.

Der Senat stellte auch klar, daß die Sparkasse als Wirtschaftsunternehmen keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten als die Kommune habe. In beiden Fällen gehe es um einen Parkplatz, der einer unbestimmten Vielzahl von Benutzern eröffnet sei. Deshalb unterlägen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht in diesen Fällen jeweils den gleichen Regeln.