Mit dem Urteil des Bundesgerichtshof 10.06.2011 V ZR 146/10 kann jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG die Abberufung eines untauglichen Verwalters und dieBestellung eines tauglichen Verwalters verlangen. Im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens über den Anspruch könne des weiteren eine einstweilige Regelung zwar infolge der Aufhebung von § 44 Abs. 3 WEG a. F. nicht mehr von Amts wegen getroffen, wohl aber weiterhin beantragt und unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO getroffen werden.

Zum Sachverhalt:

Der Beklagte zu 1 und die Kläger waren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese befand sich in einer finanziell schwierigen Lage, die durch hohe Hausgeldrückstände von Wohnungseigentümern einerseits und durch unbezahlte Lieferungen und Abgaben sowie ausstehende Wohngeldabrechnungen andererseits gekennzeichnet war. Die Kläger führten diese Situation auf Defizite bei der früheren Hausverwaltung, der Firma K. KG (fortan: K. ), zurück. Auf ihre Klage berief das Amtsgericht die bisherige Verwalterin ab und bestellte die Firma H. GmbH (fortan: H. ) als Notverwalterin für die Dauer von zwei Jahren, längstens bis zur Abänderung des Urteils durch das Rechtsmittelgericht, bestellt. Die Berufung des Beklagten zu 1 und der K. gegen die Bestellung der H. zur Notverwalterin wies das Landgericht mit der Maßgabe zurück, daß die Notverwaltung auch bei der – inzwischen erfolgten – Neuwahl des Verwalters ende. Dagegen wandte sich der Revisionskläger mit der zugelassenen Revision.

Das Amtsgericht habe angesichts des schlechten Zustands der Verwaltung und der Größe der Anlage das dringende Bedürfnis für die Bestellung eines Notverwalters gesehen. Es wollte, der Anregung der Revisionsbeklagten teilweise folgend, mit der Bestellung einer Notverwaltung verhindern, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft der Parteien durch die (sofortige) Abberufung der bisherigen Verwalterin bis zur Bestellung eines neuen Verwalters verwalterlos werde.

Das entspreche inhaltlich den Voraussetzungen, unter denen nach § 26 Abs. 3 WEG aF ein Notverwalter habe bestellt werden können. Diese Vorschrift sei zwar mit der WEG-Novelle von 2007 (Gesetz vom 26. März 2007, BGBl. I S. 370) aufgehoben worden. Das bedeute aber nicht, daß die Bestellung eines Notverwalters nach geltender Rechtslage nicht mehr möglich wäre. Die Wohnungseigentümer hätten vielmehr nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf eine Verwaltung ihrer Gemeinschaft, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Das schließe einen Anspruch auf Abberufung eines untauglichen Verwalters und auf Bestellung eines tauglichen Verwalters ein. Dieser Anspruch könne, wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen sei (Begründung der WEG-Novelle 2007 in BT-Drucks. 16/887 S. 35 zu Nr. 12 b), durch eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO gesichert werden. In diesem Rahmen sei die Bestellung eines Notverwalters weiterhin möglich.

Von dieser Möglichkeit habe das Amtsgericht Gebrauch gemacht. Das setze kein eigenständiges Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung voraus. Eine einstweilige Regelung könne zwar infolge der Aufhebung von § 44 Abs. 3 WEG aF nicht mehr von Amts wegen getroffen, im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens über den Anspruch nach § 21 Abs. 4 und 8 WEG aber weiterhin beantragt (Timme/Elzer aaO) und unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO angeordnet werden. In diesem Sinne habe das Amtsgericht den Antrag der Kläger ausgelegt.