Wenn Sie im Verkehrsrecht nicht verkehrt liegen wollen, sollten Sie eine Fachanwältin konsultieren!

Wir können Ihnen selbst bei einfachen Verkehrsunfallsachen, bei denen die Haftung des Unfallgegners unstreitig ist, nur dringend raten, die komplette Unfallregulierung einem Rechtsanwalt zu übertragen. Die Versicherung des Unfallgegners ist zur Erstattung der daraus entstehenden Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

Wir verweisen dazu auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 01.12.2014 (22 U 171/13):

„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“

Sie haben einen Anhörungsbogen erhalten oder einen Verkehrsunfall erlitten. Vielleicht steht auch der Entzug der Fahrerlaubnis im Raume. Oder der gekaufte Pkw weist erhebliche Mängel auf.

Wir sind für Sie da!

 

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Eine Verwarnung betrifft eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, die nur mündlich ausgesprochen werden, aber auch mit einem Verwarnungsgeld von 5 € bis zu 55 € belegt werden kann. Schwere Ordnungswidrigkeiten wie eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h ziehen direkt ein Bußgeld nach sich.

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (vgl. § 69 Abs. 1 StGB).

Es besteht eine Fahrerlaubnispflicht. Ohne gültige Fahrerlaubnis macht sich der Führer eines Kraftfahrzeuges strafbar. An den Erwerb der Fahrerlaubnis sind zu erfüllende Auflagen geknüpft, wie bspw. ausreichende Sehfähigkeit, geistige und körperliche Voraussetzungen zum Führen eines Fahrzeugs, charakterliche Eignung. Wird die Fahrerlaubnis im späteren wieder entzogen, bspw. aufgrund einer Alkohol- oder Drogenfahrt, wird sie nach Ablauf der mit ausgesprochenen Sperrzeit nicht automatisch wieder erteilt, sondern muß bei der Verwaltungsbehörde neu beantragt werden.

Der Fahrzeugführer haftet nach § 18 StVG für vermutetes Verschulden. Der Fahrzeugführer kann sich aber entlasten, indem er darlegt und beweist, daß ihn kein Verschulden trifft. Für eine Verkehr begangene Ordnungswidrigkeit haftet grds. nur der Fahrer, nicht der Halter (bspw. Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit). Allerdings ist gemäß § 25a StVG zu beachten, daß, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde, dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können und er dann auch seine Auslagen zu tragen hat.

Da über das Kennzeichen des Fahrzeugs nur der Halter ermittelt werden kann, muß die Behörde innerhalb der Verjahrungsfristen ermitteln, ob der Halter auch Fahrer war oder wer als verantworlicher Fahrer belangt werden kann. Zu beachten ist insofern, daß nahe Angehörige ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.

Gemäß § 25a StVG ist zu beachten, daß, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde, dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können und er dann auch seine Auslagen zu tragen hat.

Darüber hinaus besteht – mit Ausnahme eines Unfalls durch höhere Gewalt – eine gesetzliche Halterhaftung nach § 7 StVG für den dem Verletzten entstandenen Schaden, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

Im Falle eines Fahrerlaubnisentzuges (Punkte, Alkohol, Drogen) wird von der Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis im Regelfall nicht sofort erteilt, sondern dem Führerscheinanwärter wird auferlegt, seine Fahrtauglichkeit nachzuweisen, sehr oft durch Beibringung eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens.

Zu den im Straßenverkehr am häufigsten begangenen Ordnungswidrigkeiten zählen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, Handy am Steuer, Vorfahrtsmißachtungen und Parkverstöße. Aber auch schuldhaft verursachte Verkehrsunfälle können mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden.

Ein Vekehrsunfall ist jedes plötzliche Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt und zu einem Personen- oder Sachschaden führt. Ein straßenverkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang ist Voraussetzung. Es müssen sich in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. Selbst bei einfachen Verkehrsunfallsachen, bei denen die Haftung des Unfallgegners unstreitig ist, ist dringend anzuraten, die komplette Unfallregulierung einem Rechtsanwalt zu übertragen. Die Versicherung des Unfallgegners ist zur Erstattung der daraus entstehenden Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

Schadensersatz meint die Entschädigung für einen finanziellen Verlust/materiellen Schaden. Hierzu gehören Sachschäden, Verdienstausfallschäden, Haushaltsführungs-/-hilfeschaden, Eigenanteile, Fahrtkosten, usw.

Schmerzensgeld soll eine „billige Enstschädigung“ für den erlittenen Körperschaden sein und hat eine Doppelfunktion, nämlich eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Im Rahmen der Ausgleichsfunktion soll das Schmerzensgeld den Dauerschaden, die psychischen Beeinträchtigungen, seelisch bedingte Folgeschäden und soziale Belastungen unter Berücksichtigung des Alters ausgleichen. Im Rahmen der Genugtuung wird der Grad des Verschuldens des Schädigers, der Anlaß des Unfalls oder der Verletzungshandlung, die wirtschaftlichen  des Geschädigten und des Schädigers bzw. seiner Versicherung, etwaiges Hinauszögern der Schadenregulierung durch die Versicherungsgesellschaft und die symbolische Wiedergutmachung bei Verlust des subjektiven Empfindungsvermögens mitberücksichtigt.

Eine Schmerzensgeldrente kann ausnahmsweise bei lebenslangen, schweren Dauerschäden angemessen sein, die der Verletzte immer wieder schmerzlich empfindet. Die Rente soll den die geschädigte Person dabei in die Lage versetzen, ihre Beeinträchtigungen durch zusätzliche Erleichterungen und Annehmlichkeiten ihre Schwere zu nehmen. In Betracht kommt eine Schmerzensgeldrente etwa Querschnittslähmung, den Verlust eines der fünf Sinne oder bei schwersten Kopfverletzungen. Der Höhe nach ist die Schmerzensgeldrente in einer ausgewogenen Relation zum Schmerzensgeldkapital zu setzen, wobei die Summe des sich bei einer Kapitalisierung der Rente ergebenden Betrages und das zugesprochene Kapital jedenfalls annähernd dem Betrag entsprechen müssen, der sonst für vergleichbare Verletzung zugesprochen wird.

Karin Schaub
Karin SchaubRechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Sozialrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mitglied Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltverein

Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein

Deutsche Fachanwaltvereinigung e.V. – MitgliedsurkundeFachanwalt.de

„Recht findet sich.“ (Sprichwort)
Karin Schaub

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