Nicht immer ist die Polizei für einen da …

Auch ein unbescholtener Bürger kann schnell in den Fokus der Polizei und Staatsanwaltschaft geraten. Ein „simpler“ Verkehrsunfall mit Verletzten, oder ein streitsüchtiger Nachbar erstattet Anzeige, und schon wird ermittelt …

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Das sog. Adhäsionsverfahren gibt dem Verletzten oder seinem Erben die Möglichkeit gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes geltend zu machen. Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche werden dem Strafproze „angeheftet“ (lateinisch: adhaerere).

14- bis 17-Jährige Jugendliche und zum Teil auch Heranwachsende (18- bis 20-Jährige) unterliegen dem Jugendstrafrecht, welches in wesentlichen Grundsätzen vom allgemeinen Strafrecht abweicht. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit beginnt mit der Vollendung des 14. Lebensjahres – Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig -, wenn der Jugendliche zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 Satz 1 JGG). Auf Heranwachsende wird trotz zivilrechtlicher Volljährigkeit das Jugendstrafrecht angewendet, wenn im Einzelfall der Täter zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich bei dem Charakter der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105 JGG).

Unter dem Opferschutz sind gesetzliche Spezialregelungen zu verstehen, die dem Verletzten, der regelmäßig Zeuge im Strafverfahren ist, eigene Teilhaberrechte geben und ihn schützen sollen. Der als gefährdet eingestufte Zeuge darf u. U. bestimmte Auskünfte verweigern. Zum seinem Schutze besteht ferner die Möglichkeit der Vernehmung per Videoaufzeichnung oder die Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung während der Hauptverhandlung. Auch ist dem Zeugen ggf. anwaltlicher Beistand zu gewähren. Gemäß § 5 Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz – ZSHG kommt in speziellen Fällen auch die Gewährung einer vorübergehenden Tarnidentität in Betracht.

Als Nebenkläger erhält der Verletzte bei bestimmten Straftaten (Sexualstraftaten,  Beleidigung, Körperverletzung, bestimmte Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie Menschenraub, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, versuchter Mord und versuchter Totschlag) selbst oder seine nahen Angehörigen eines durch eine Straftat Getöteten die Gelegenheit, unabhängig seine persönlichen Interessen auf Genugtuung im Strafverfahren zu verfolgen. Ferner ist als Nebenkläger zuzulassen, wer im Rahmen des Verfahrens die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat. Dem Nebenkläger kann im Rahmen der Prozeßkostenhilfegewährung ein Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden.

In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist dem Beschuldigten auf Kosten der Staatskasse ein Pflichtverteidiger zu bestellen (§§ 140 ff. StPO).  Der von dem Angeklagten ggf. schon mandatierte Wahlverteidiger kann unter Niederlegung seines Wahlmandats auf Antrag als Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

Das Strafrecht ist ein Teil des öfffentlichen Rechts und dient dem Schutz der elementaren Rechtsgüter (Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, des Eigentums, der Würde und Ehre, des Vermögens, Anerkennung und Erhalt der Rechtsordnung des Staates). Wichtigster Grundsatz: „Keine Strafe ohne Gesetz“ vgl. Art. 103 GG, § 1 StGB, auch oft formuliert durch die lateinische Kurzformel: „nullum crimen, nulla poena sine lege“, meinend „kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz“.

Zu dem Verkehrsstrafrecht gehören Tatbestände wie die Gefährdung des Straßenverkehrs, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, Alkohol und Drogen am Steuer. Die möglichen Rechtsfolgen sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis oder als besondere Folge die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Alkohol- und Drogendelikten. Verkehrsdelikte können im Bundeszentralregister und Fahreignungsregister  erfaßt und Maßnahmen anderer Behörden zur Folge haben (Verkehrsunterricht, Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde, Führen eines Fahrtenbuchs).

Opfer von Straftaten haben die Möglichkeit, sich im Rahmen der Nebenklage einen Rechtsanwalt ihrer Wahl beiordnen zu lassen, der sodann Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte nehmen und Anträge (Beweisanträge usw.) stellen kann. Liegen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe vor, kann durch das Gericht die anwaltiche Beiordnung auf Antrag gewährt werden.

Wahlverteidiger ist der von dem Beschuldigten frei gwählte Verteidiger. Im Gegensatz zur Pflichtverteidigung ist der Beschuldigte selbst Schuldner für die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren.

Durch den staatlichen Zeugenschutz sollen Zeugen vor, in und nach einem Strafverfahren selbst und/oder deren Identität geschützt werden.

Karin Schaub
Karin SchaubRechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Sozialrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mitglied Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltverein

Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein

„Schweigen wird oft falsch interpretiert, aber nie falsch zitiert.“ (Fulton Sheen)
Karin Schaub

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