Speziell im Sozialrecht sollten Sie eine Fachanwältin an Ihrer Seite haben. Frau Schaub ist genau die Richtige!

Wir helfen Ihnen mit einer umfassenden Beratung, Ihre sozialrechtlichen Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, sei es, daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Schwerbehinderung anerkannt werden soll oder daß es Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Hartz IV, Grundsicherung) zu erkämpfen gilt.

Arbeitslosengeld I ist eine Leisung der Arbeitslosenversicherung aufgrund eigener eingezahlter Beiträge bei Vorliegen der Anwartschaftszeiten. Demgemäß is t Ausgangslage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes I das Bemessungsentgelt.

Demgegenüber sind ALG II und Sozialgeld staatliche Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten sollen. Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen“ festgelegt. Arbeitslosengeld II (Hartz IV) können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Personen die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld bekommen. Leider kommt es immer wieder zu falschen Leistungsbescheiden, da Mehrbedarf unberücksichtigt bleibt, Einkommen fehlerhaft angrechnet wird. Auch kann es vorkommen, daß Anträge nicht in der gebotenen Zeit bearbeitet oder Leistungen verspätet erbracht werden. Sie sollten sich bei auftretenden Problemen nicht scheuen, bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu beantragen, um schnellstmöglich mit einem Eigenanteil von nur 15,00 € bezahlbare anwaltliche Unterstützung zu erfahren.

Mit dem Gesetzgeber sind Versicherte berufsunfähig mit dem Anspruch auf Beziehung einer Erwerbsminderugsrente, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt mit dem Gesetzgeber alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Viele Chronischkranke oder in der Erwerbsfähigkeit drastisch Eingeschränkte erhalten aber oftmals einen ablehnenden Bescheid und einen bestätigenden Widerspruchsbescheid. Sie sollten sich im Widerspruchs- und/oder Klageverfahren zur Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche einen Fachanwalt zur Seite nehmen, der Sie umfassend berät und mit großem Engagement vertritt. Gerade wenn es um die Einbüßung der körperlichen Fähigkeiten geht, ist zu beobachten, daß bei Mandanten psychische Probleme hinzutreten, die in dem Verwaltungsverfahren nicht hinreichend berücksichtigt wurden, oder daß sich Schmerzen chronifiziert haben, die ein eigenes, hinzutretendes Krankheitsbild bedeuten.

Bezieher von SGB II-Leistungen haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstausstattung für die Wohnung, für die Kleidung oder anläßlich der Geburt eines Kindes zu stellen. Leistungen zur Erstausstattung sind nicht durch den Hartz IV-Regelsatz gedeckt und entstehen aufgrund eines neuen Bedarfs durch außergewöhnliche Umstände.

Mehrbedarf wird bewilligt, wenn Hartz IV-Empfänger in bestimmten Lebenslagen außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt sind.Die gilf für Schwangere ab der 13.Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende von Minderjährigen,behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IV der SGB XII erhalten, Personen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwendigere Ernährung benötigen, Personen mit unabweisbaren, laufenden besonderen Bedarf in Härtefällen und Personen mit Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung. Dabei darf die Summe des insgesamt gezahlten Aufschlages nicht höher sein als der jeweilige Regelsatz für den Hilfebedürftigen (§ 21 Abs.6 SGB II).

Im Unterschied zu den Abgeltungen des Regel- und Mehrbedarfs sind zusätzliche Leistungen nur in außergewöhnlichen Lebenslagen oder Notsituationen zur Deckung eines Sonderbedarfs vorgesehen (bisher nach § 23 Abs.1 SGB II und § 73 SGB XII, jetzt nur noch nach Maßgabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts bis zur gesetzlichen Neuregelung). Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist in Fällen dieser Art eine Gefährdung des Lebensunterhaltes, wenn der Sonderbedarf des Hilfebedürftigen unbefriedigt bleibt.

Bei Sonderbedarf handelt es sich nicht um einmalige oder kurzfristige Bedarfe des Leistungsbeziehers, da dieser Bedarf durch die Gewährung von Sach- oder Geldleistung als Darlehen aufgefangen werden kann (§ 23 Abs.1 SGB II). Der Sonderbedarf setzt demgegenüber voraus, daß es sich um einen laufenden und gerade nicht nur einmaligen besonderen Bedarf handelt. Hierbei handelt es sich bspw. um nicht verschreibungspflichtige Arznei- und Heilmittel, Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer, Kosten des Nachhilfeunterricht und zur Wahrnehmung des Umgangs mit an einem anderen Ort lebender Kinder.

Grds. Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente sind eine maximal mögliche tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden, eine mindestens fünfjährige Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung und eine mindestens dreijährige Beitragszahlung in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Das bedeutet für Berufsanfänger, daß sie in den ersten fünf Jahren – mit Aunahme von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten – keinen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den individuellen Versicherungsjahren in der Rentenversicherung und den persönlichen Entgeltpunkten.

Die Grundsicherung ist eine Sozialleistung, die im Alter und/oder bei voller Erwerbsminderung in Betracht kommt, wenn das Einkommen und das Vermögen für die Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Anders als bei der Gewährung von Sozialhilfe bleibt bei der Grundsicherung das Einkommen der Eltern oder Kinder unberücksichtigt. Einkommen des Ehegatten wird aber bspw. mitberücksichtigt.

Einen Anspruch auf Grundsicherung hat, wer die Regelaltersgrenze erreicht hat oder in seiner Erwerbsminderung auf Dauer voll gemindert ist und mindestesn 18 Jahre alt ist.

Nach §§ 528, 529 BGB kann ein Schenker u. a. binnen einer Frist von 10 Jahren die Schenkung wieder zurückfordern, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. Statt des Schenkungsgegenstandes kann der Beschenkte auch Wertersatz leisten. Die Rückforderungsmöglichkeit des Schenkers spielt gerade im Sozialrecht eine besondere Rolle, man denke bspw. an die Übertragung des Hausgrundstückes der Eltern auf ihre Kinder. So kann der Sozialleistungsträger  ggf. Ansprüche des Leistungsberechtigten auf Rückgabe des Geschenkten gemäß § 528 BGB nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII auf sich überleiten und gegenüber dem Beschenkten geltend machen kann.

Auf Antrag kann der Grad einer Schwerbehinderung festgestellt werden. Schwerbehinderung liegt bei einem Menschen vor, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist und wenn bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt (§ 2 SGB IX).

Ab einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 wird dieser durch einen Bescheid des Fachdienstes festgestellt. Ab einem Gesamt-GdB von 50 erhält der Schwerbehinderte einen Ausweis mit dem ausgewiesenen Grad der Schwerbehinderung. Bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 oder 40 kann für den besonderen Kündigungsschutz im Arbeitsrecht eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden. Es können sich ferner finanzielle Vorteile im Rahmen der Einkommenssteuerlast ergeben.

Sozialgeld steht nichterwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Grundsätzlich gelten Kinder unter 15 Jahre als nicht erwerbsfähig und sind demzufolge anspruchsberechtigt. Auch Bezieher von Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sind anspruchsberechtigt, sofern die Erwebsminderung nur zeitweise ist. Das Sozialgeld Umfaßt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, für Unterkunft und Heizung sowie Gewährung eines Darlehns bei Vorliegen eines unabwendbaren Bedarfs.

Das Sozialversicherungsrecht (Sozialgesetzbuch, SGB I bis XII) umfaßt die gesetzliche Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Rentenversicherung, die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung mit den Leistungen der einzelnen Versicherungen sowie verschiedene Maßnahmen zur Rehabilitation von Erkrankten und der Vorsorge.

Pflegebedürftige erhalten auf Antrag Leistungen der Pflegeversicherung. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellt den Pflegegrad fest. Es kann sodann zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen gewählt werden. Pflegegeld wird gewährt für die Betreuung und Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde zuhause. Pflegesachleistungen beziehen sich auf Hilfen professioneller Pflegedienste. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können aber auch mit einander kombiniert werden.

Die Berufsgenossenschaften ald Träger der Unfallversicherung gewähren für Versicherte nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit Verletztenrente, wenn der Betroffene mindestens ein halbes Jahr lang um mindestens 20 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Die Höhe richtet sich nach dem Gehalt vor dem Versicherungsfall und beträgt maximal zwei Drittel davon.

Karin Schaub
Karin SchaubRechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Sozialrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mitglied Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein

Deutsche Fachanwaltvereinigung e.V. – Mitgliedsurkunde Fachanwalt.de

„Wo Gesetze schriftlich aufgezeichnet sind, genießt der Schwache mit dem Reichen gleiches Recht.“ (Euripides)
Karin Schaub

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