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Was ist bei der Trennung zu beachten? Was wird aus den Kindern? Welche Pflichten bestehen? Was ist mit dem Hausrat und der gemeinsamen Wohnung? Haben auch Großeltern ein Umgangsrecht? Kann auch mein Ehegatte zum Unterhalt meiner Eltern herangezogen werden? …

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil der Personensorge und meint, den Aufenthalt des minderjährigen Kindes bestimmen zu können. Nach der Trennung der Kindeseltern können sich die Eltern darüber einigen, bei welchem Elternteil das Kind zukünftig seinen dauerhaften Aufenthalt haben soll. Können sich die Eltern nicht einigen, kann die Übertragung des alleinigen Aufententhaltsbestimmungsrecht durch das Familiengericht auf einen Elternteil übertragen werden.

Umgangsrechtrecht ist nicht nur das Rechts eines Elternteils auf Umgang mit seinem minderjährigen Kind, sondern es ist auch das Rechts des Kindes mit einhergehender Pflicht des Elternteils, den Umgang herzustellen. Aber auch andere Personen, wie Großeltern, Vertraute des Kindes haben – wie das Kind selbst auch – einen Anspruch auf Umgang. Maßgeblich ist immer das Kindeswohl. So sind das Alter des Kindes, die Belastbarkeit des Kindes, sein Bezug zu der Umgangsperson usw. zu berücksichtigen.

Grundsätzlich gilt: Familien- oder Nachbarschaftshilfe oder Hilfe durch eine Organisation geht der gerichtlich angeordneten Betreuung vor. Aber es kann eben auch vorkommen, daß erwachsene Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind, durch eine gerichliche Anordnung der Betreuung geschützt und unterstützt werden müssen. Damit einhergehend hat das Gericht zu entscheiden, welche Bereiche der Betreuung erfaßt werden müssen, welcher Betreuer in Betracht kommt usw.

Das Eherecht ist ein Teil des Familienrechts. Eherecht meint aber nicht nur das Scheidungsrecht, also das Recht bezogen auf die Auflösung der Ehe. Eherecht bedeutet auch, welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Eheschließung? Welchen Familiennamen sollen die Eheleute und die Kinder tragen? In welchem Güterstand wollen die Eheleute leben? Was sind die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft? Im Falle der Trennung: Kann die Scheidung/Aufhebung einvernehmlich erfolgen? Wann kann der Antrag gestellt werden? Auch weitere Punkte bedürfen der Klärung: Höhe des Kindes- und Trennungsunterhalts, Höhe des Nachscheidungsunterhalts, Teilung des Hausrats, Zuweisung der Ehewohnung, Zugewinnausgleich usw.

Das eheliche Güterrecht regelt die Vermögensbeziehungen der Ehegatten untereinander. Wenn die Eheleute keine besondere Vereinbarung zum Güterstand treffen, leben sie in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Falle der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Eheleute getrennt. Jeder verwaltet sein eigenes Vermögen weiter. Bringt ein Ehepartner kein Vermögen, sondern sogar Schulden mit in die Ehe, haftet der andere Ehegatte nicht für die Schulden des Ehepartners bei dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Verheiratete Ehepaare haben grds. für das in der Ehe geborene Kind die gemeinsame elterliche Sorge. Besteht eine eheliche Beziehung zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht, hat die Kindesmutter grds. zunächst die elterliche Sorge. Der Kindesvater kann aber – einvernehmlich oder durch familiengerichtliche Zuweisung – die elterliche Sorge zur gemeinsamen Ausübung übertragen erhalten. Ein Elternteil kann aber auch die Übertragung der elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung verfolgen und ggf. familiengerich beantragen. Fälle hierfür sind Kindeswohl- und Kindesvermögensgefährdung, Mißbrauch des Sorgerechts, fehlende Verständigungsbasis der Eltern schon bei einfachsten Sachverhalten/Entscheidungen, Ungeeignetheit des Sorgeberechtigten usw.

Das Umgangsrecht ist nicht nur das Recht der Eltern, Großeltern, Vertraute mit dem Kind, sondern auch das Recht des Kindes auf den Umgang. Eltern haben aber nicht nur das Recht auf Umgang, sondern auch eine Pflicht dahingehend, den Umgang herzustellen und zu fördern. In welchem Umfang Umgang statt-finden sollte, richtet sich nach dem Kindeswohl, also nach dem Alter, der Belastbarkeit, der Bezugsintensität des Kindes usw.

Es gibt diverse gesetzliche Unterhaltstatbestände, so die des – minderjährigen, privilegiert volljähringe bzw. volljährigen – Kindes gegenüber seinen Eltern, den der (auch nicht ehelichen) Kindesmutter auf Betreungsunterhalt, den des Ehegatten auf Trennungsunterhalt, den des geschiedenen Ehegatten, den des Elternteils gegenüber des leiblichen Kindes usw.

Für den Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Hamm ist für Berechnung auf die Hammer Leitlininien in der jeweils aktuellen Version zurückzugreifen. Für die Bezifferung des Kindesunterhaltes ist im hiesigen Raum die Düsseldorfer Tabelle einschlägig. Es ist in jedem Falle anzuraten, eine anwaltiche Berechnung durchführen zu lassen, da nicht korrekte Werte auf Einkommens- wie auch Zahlungsverpflichtungsseite zu inakzeptablen Ergebnissen führen.

Die Vermögensauseinandersetzung bei Trennung/Scheidung betrifft oftmals eine gemeinsame Immobilie, Spar- und Wertpapierkonten und sonstige Vermögenswerte, die im gemeinsamen Eigentum stehen, sowie Unternehmens- und Gesellschaftsbeteiligungen. Es ist daher dringend eine anwaltliche Beratung zu wechselseitig bestehenden vermögensrechtlichen Ansprüchen anzuraten.

Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Ausgleichspflichtige Person ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu. Anrechte sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamten-versorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentenge-setzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist mit dem VersAusglG unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Das Gesetz sieht aber auch vor, eine bereits rechtskräftige Entscheidung unter gewissen Umständen nachträglich wieder abzuändern.
Hinsichtlich einer Kapitallebensversicherung ist zu unterscheiden, ob das Wahlrecht „Rentenzahlung“ schon ausgeübt wurde oder bis zur Rechtskraft der Scheidung noch ausgeübt wird. In diesem Falle unterliegt die Lebensversicherung dem Versorgungsausgleich, anderenfalls dem Zugewinnausgleich bei gesetzlichem Güterstand.

Falls Eheleute oder zumindest ein Ehepartner während der Ehe Vermögen hinzugewonnen hat, ist nach dem grds. Willen des Gesetzgebers dieser Vermögenszuwachs zwischen den Eheleuten auszugleichen. Als Vermögenspositionen kommen Lebensversicherungen, Bausparkverträge, Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Luxusgüter oder der Firmenwert in Betracht. Der Zugewinn eines jeden Ehegatten ist die Differenz zwischen dem Endvermögen  bei Zustellung des Scheidungsantrages und dem Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Heirat.

Karin Schaub
Karin SchaubRechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Sozialrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mitglied Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltverein

Deutsche Fachanwaltvereinigung e.V. – MitgliedsurkundeFachanwalt.de

„Recht ist Wille zur Gerechtigkeit.“ (Gustav Radbruch)
Karin Schaub

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