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	<title>Versicherungsrecht &#8211; Schaub Rechtsanwälte in Herten</title>
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	<description>Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung</description>
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		<title>OLG Braunschweig: Nachtrunk als Obliegenheitsverletzung</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2022/09/28/olg-braunschweig-nachtrunk-als-obliegenheitsverletzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Karin Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2022 09:49:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluß vom 28.02.2022 (11 U 176/20), Pressemitteilung: „Nachtrunk“ befreit Versicherung von Leistungspflicht OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG – 26. April 2022 Kommt es zu einem Unfall, ist eine KFZ-Versicherung darauf angewiesen, von ihrem Versicherungsnehmer umfassend über den Hergang informiert zu werden. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen diese Obliegenheit, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass die  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1144px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-text fusion-text-1"><p>Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluß vom 28.02.2022 (11 U 176/20), <a href="https://oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/nachtrunk-befreit-versicherung-von-leistungspflicht-210944.html">Pressemitteilung</a>:</p>
<p>„Nachtrunk“ befreit Versicherung von Leistungspflicht<br />
OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG – 26. April 2022</p>
<p>Kommt es zu einem Unfall, ist eine KFZ-Versicherung darauf angewiesen, von ihrem Versicherungsnehmer umfassend über den Hergang informiert zu werden. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen diese Obliegenheit, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit ist.</p>
<p>Eine solche Konstellation lag dem 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig als Berufungsinstanz zur Entscheidung vor.</p>
<p>Der klagende Versicherungsnehmer fuhr mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h gegen eine Laterne. Er wartete nicht an der Unfallstelle, sondern begab sich zu dem nahegelegenen Haus seiner Eltern. Seine Eltern nahmen die Polizeibeamten am Unfallort in Empfang. Die von der Polizei ca. 1,5 Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe des Klägers wies 2,79 Promille auf. Der Kläger behauptete, nach dem Unfall 0,7 l Wodka getrunken und sich schlafen gelegt zu haben. Mit seiner Klage begehrte er den Ersatz der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden sowie die Zahlung der Reparaturkosten für die Laterne. Die beklagte Versicherung lehnte dies aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Klägers ab. Den behaupteten „Nachtrunk“ erachtete sie nicht als plausibel.</p>
<p>Das Landgericht Braunschweig wies die Klage ab. Es sei aufgrund des gesamten Akteninhalts und der erhobenen Beweise von einer alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls auszugehen. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen bestehe danach kein Versicherungsschutz. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung mit der Begründung ein, der seitens des Gerichts bestellte Gutachter habe letztendlich nicht ausschließen können, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nüchtern gewesen sei.</p>
<p>Der Senat sah hingegen keine Veranlassung weiter aufzuklären, ob der Kläger das Fahrzeug alkoholisiert geführt habe, oder aber ob der hohe Blutalkoholwert auf einen „Nachtrunk“ zurückzuführen sei. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund des geltenden Versicherungsvertrages nebst den allgemeinen Versicherungsbedingungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles verpflichtet ist, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadens dient. Die Auskunftspflicht erschöpft sich dabei nicht nur in der bloßen Weitergabe von Informationen, sondern erfasst auch das Verhalten des Versicherten am Unfallort. Danach obliegt es dem Versicherten, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zum Beispiel zum Drogen- und Alkoholkonsum des Fahrers zu ermöglichen. Der Versicherer muss die Möglichkeit haben, sämtliche mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen, aus denen sich gerade auch eine Leistungsfreiheit ergeben könnte, zu überprüfen. Dies hat der Kläger mit seinem behaupteten Nachtrunk vereitelt. Eine verlässliche Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt, die in diesem Fall am Unfallort routinemäßig zu erwarten gewesen wäre, war nicht mehr durchführbar.</p>
<p>Nachdem der Senat den Kläger auf seine tatsächliche und rechtliche Bewertung hingewiesen hatte, hat der Kläger seiner Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen.</p>
</div></div></div></div></div>
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		<title>OLG Saarbrücken: Ärztliche Feststellung von Invalidität durch Zusammenschau von Dokumenten</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2022/09/06/olg-saarbruecken-aerztliche-feststellung-von-invaliditaet-durch-zusammenschau-von-dokumenten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Karin Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Sep 2022 13:05:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.02.2022 (5 U 37/21): Leitsatz: Zwar erscheint es grundsätzlich denkbar, dass sich eine bedingungsgemäße Invaliditätsfeststellung auch aus der Zusammenschau mehrerer, einander ergänzender Atteste verschiedener Ärzte ergeben kann; eine solche Annahme scheidet aber aus, wenn sich die ärztlichen Bescheinigungen nicht ergänzen, sondern einander widersprechen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-2 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1144px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-1 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-text fusion-text-2"><p>Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.02.2022 (<a href="https://recht.saarland.de/bssl/document/KORE251832022">5 U 37/21</a>):</p>
<p>Leitsatz:</p>
<p>Zwar erscheint es grundsätzlich denkbar, dass sich eine bedingungsgemäße Invaliditätsfeststellung auch aus der Zusammenschau mehrerer, einander ergänzender Atteste verschiedener Ärzte ergeben kann; eine solche Annahme scheidet aber aus, wenn sich die ärztlichen Bescheinigungen nicht ergänzen, sondern einander widersprechen.</p>
</div></div></div></div></div>
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		<title>LG Erfurt: Ärztliche Feststellung der Invalidität als Anspruchsvoraussetzung</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2022/08/18/lg-erfurt-aerztliche-feststellung-der-invaliditaet-als-anspruchsvoraussetzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Karin Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Aug 2022 07:06:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Landgericht Erfurt, Urteil vom 09.12.2021 (8 O 53/21): Orientierungssatz Ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung scheidet aus, wenn es an der vertraglichen Anspruchsvoraussetzung einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung, aus welcher sich die Schädigung, Ursache und Art der Auswirkungen ergeben, fehlt.(Rn.28) (Rn.33) (Rn.35)]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-3 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1144px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-2 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-text fusion-text-3"><p>Landgericht Erfurt, Urteil vom 09.12.2021 (<a href="https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/JURE220022155">8 O 53/21</a>):</p>
<div class="docLayoutMarginTopMore">
<h4 class="doc" data-juris-toc="{&quot;level&quot;:1,&quot;label&quot;:&quot;Orientierungssatz&quot;}">Orientierungssatz</h4>
</div>
<div class="docLayoutMarginTop">
<div>
<dl class="RspDL">
<dt></dt>
<dd>Ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung scheidet aus, wenn es an der vertraglichen Anspruchsvoraussetzung einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung, aus welcher sich die Schädigung, Ursache und Art der Auswirkungen ergeben, fehlt.<a class="doclink docview__doclink doclink--visited docview__doclink--visited" title="" href="https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/JURE220022155/format/xsl/part/L/anchor/rd_28?oi=GPBWE7EUC7&amp;sourceP=%7B%22source%22%3A%22SameDoc%22%7D" name="_retrdlink_28" data-juris-gui="link" data-juris-link="{&quot;linkMeta&quot;:{&quot;docId&quot;:&quot;JURE220022155&quot;,&quot;part&quot;:&quot;L&quot;,&quot;price&quot;:0,&quot;visited&quot;:true,&quot;anchor&quot;:&quot;rd_28&quot;,&quot;linkToSameDocumentAndPart&quot;:true}}" data-juris-tooltip="{&quot;simpleTooltip&quot;:{&quot;tooltipText&quot;:&quot;zum Langtext &quot;,&quot;tooltipPrice&quot;:0}}"><span title="">(Rn.28) </span></a><a class="doclink docview__doclink doclink--visited docview__doclink--visited" title="" href="https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/JURE220022155/format/xsl/part/L/anchor/rd_33?oi=GPBWE7EUC7&amp;sourceP=%7B%22source%22%3A%22SameDoc%22%7D" name="_retrdlink_33" data-juris-gui="link" data-juris-link="{&quot;linkMeta&quot;:{&quot;docId&quot;:&quot;JURE220022155&quot;,&quot;part&quot;:&quot;L&quot;,&quot;price&quot;:0,&quot;visited&quot;:true,&quot;anchor&quot;:&quot;rd_33&quot;,&quot;linkToSameDocumentAndPart&quot;:true}}" data-juris-tooltip="{&quot;simpleTooltip&quot;:{&quot;tooltipText&quot;:&quot;zum Langtext &quot;,&quot;tooltipPrice&quot;:0}}"><span title="">(Rn.33) </span></a><a class="doclink docview__doclink doclink--visited docview__doclink--visited" title="" href="https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/JURE220022155/format/xsl/part/L/anchor/rd_35?oi=GPBWE7EUC7&amp;sourceP=%7B%22source%22%3A%22SameDoc%22%7D" name="_retrdlink_35" data-juris-gui="link" data-juris-link="{&quot;linkMeta&quot;:{&quot;docId&quot;:&quot;JURE220022155&quot;,&quot;part&quot;:&quot;L&quot;,&quot;price&quot;:0,&quot;visited&quot;:true,&quot;anchor&quot;:&quot;rd_35&quot;,&quot;linkToSameDocumentAndPart&quot;:true}}" data-juris-tooltip="{&quot;simpleTooltip&quot;:{&quot;tooltipText&quot;:&quot;zum Langtext &quot;,&quot;tooltipPrice&quot;:0}}"><span title="">(Rn.35)</span></a></dd>
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</div>
</div></div></div></div></div>
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		<item>
		<title>OLG Saarbrücken: Kein Leistungsanspruch bei verjährtem Honoraranspruchs des Behandlers</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2022/06/27/olg-saarbruecken-kein-leistungsanspruch-bei-verjaehrtem-honoraranspruchs-des-behandlers/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Karin Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Jun 2022 12:58:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 08.04.2022 (5 U 47/21): Weil der Leistungsanspruch aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag auf die Erstattung rechtlich begründeter Aufwendungen beschränkt ist, scheidet die Eintrittspflicht des Versicherers auch dann aus, wenn die zugrunde liegenden Honorarforderungen des Arztes verjährt sind und nicht festgestellt werden kann, ob bzw. in welchem (Mindest-)Umfang diese zuvor von dem  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-4 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1144px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-3 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-text fusion-text-4"><p>Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 08.04.2022 (<a href="https://recht.saarland.de/bssl/document/KORE255402022">5 U 47/21</a>):</p>
<p>Weil der Leistungsanspruch aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag auf die Erstattung rechtlich begründeter Aufwendungen beschränkt ist, scheidet die Eintrittspflicht des Versicherers auch dann aus, wenn die zugrunde liegenden Honorarforderungen des Arztes verjährt sind und nicht festgestellt werden kann, ob bzw. in welchem (Mindest-)Umfang diese zuvor von dem Versicherungsnehmer beglichen wurden.</p>
</div></div></div></div></div>
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		<item>
		<title>OLG Dresden: Leistungsausschluß in der Unfallversicherung bei BAK Leicht unter 1,1 ‰</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2022/05/27/olg-dresden-leistungsausschluss-in-der-unfallversicherung-bei-bak-leicht-unter-11-%e2%80%b0/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Karin Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 May 2022 09:34:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[OLG Dresden, Beschluß vom 20.12.2021 (4 U 2144/21): Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung, die zum Verlust von Leistungsaussprüchen aus einem Unfallversicherungsvertrag führt, liegt auch dann vor, wen eine Blutalkoholkonzentration gesichert ist, die nur geringfügig unter dem Wert von 1,1 Promille liegt und der Unfall auf einem alkoholtypischen Fahrfehler (hier: Abkommen von der Fahrbahn in einer übersichtlichen  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-5 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1144px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-4 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-text fusion-text-5"><p>OLG Dresden, Beschluß vom 20.12.2021 (<a href="https://openjur.de/u/2386898.html">4 U 2144/21</a>):</p>
<p>Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung, die zum Verlust von Leistungsaussprüchen aus einem Unfallversicherungsvertrag führt, liegt auch dann vor, wen eine Blutalkoholkonzentration gesichert ist, die nur geringfügig unter dem Wert von 1,1 Promille liegt und der Unfall auf einem alkoholtypischen Fahrfehler (hier: Abkommen von der Fahrbahn in einer übersichtlichen Rechtskurve bei trockener Fahrbahn) beruht.</p>
</div></div></div></div></div>
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		<item>
		<title>BSG: Keine geringere Opferentschädigung bei Zahlung einer privaten Unfallrente</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2022/04/01/bsg-keine-geringere-opferentschaedigung-bei-zahlung-einer-privaten-unfallrente/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Karin Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Apr 2022 09:11:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[BSG, Pressemitteilung Nr. 15/2021 vom 10.06.2021: "Eine private Unfallrente mindert nicht den schädigungsbedingten Einkommensverlust nach einem tätlichen Angriff und damit auch nicht die Opferentschädigung, solange die private Unfallrente nicht mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätigkeit des Opfers erwirtschaftet wurde. Dies hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 9 V 1/20 R). Die  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-6 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1144px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-5 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-text fusion-text-6"><p><a href="https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021_15.html">BSG, Pressemitteilung Nr. 15/2021 vom 10.06.2021:</a></p>
<div class="abstract">
<p>&#8222;Eine private Unfallrente mindert nicht den schädigungsbedingten Einkommensverlust nach einem tätlichen Angriff und damit auch nicht die Opferentschädigung, solange die private Unfallrente nicht mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätigkeit des Opfers erwirtschaftet wurde. Dies hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden <em>(Aktenzeichen <a class="RichTextIntLink Announcement" title="Opferentschädigung - Berufsschadensausgleich - private Unfallrente" href="https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2021/2021_06_10_B_09_V_01_20_R.html">B 9 V 1/20 R</a>)</em>.</p>
</div>
<p>Die Klägerin war als kaufmännische Sachbearbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am Neujahrsmorgen 2010 wurde sie Opfer einer Gewalttat durch einen alkoholisierten Angreifer. Für den schädigungsbedingten Einkommensverlust erhielt die Klägerin Berufsschadensausgleich. Der Beklagte berücksichtigte beim Berufsschadensausgleich als anzurechnendes Einkommen eine Unfallrente aus einer privaten Unfallversicherung. Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht der dagegen gerichteten Klage stattgegeben.</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt.</p>
<p>Die private Unfallrente ist keine anrechnungsfähige Einnahme der Klägerin aus Vermögen, welches mit Einkünften aus ihrer früheren Erwerbstätigkeit geschaffen wurde, um den Lebensunterhalt für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu sichern (§ 8 Absatz 2 Nummer 3 BSchAV). Die private Unfallrente gehört auch nicht zu den Einnahmen der Klägerin aus einer eigenen Erwerbstätigkeit (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BSchAV). Denn die Versicherungsbeiträge hat allein ihr Ehemann als Versicherungsnehmer ohne Bezug zum Erwerbseinkommen der Klägerin und ohne gesetzliche Verpflichtung im Rahmen eines Versicherungsvertrages zugunsten Dritter gezahlt.&#8220;</p>
</div></div></div></div></div>
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		<item>
		<title>OLG Hamm: Grobe Fahrlässigkeit bei Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe des Mietfahrzeugs</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2022/03/28/olg-hamm-grobe-fahrlaessigkeit-bei-nichtbeachtung-der-durchfahrtshoehe-des-mietfahrzeugs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Karin Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Mar 2022 15:31:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2021 (I-7 U 31/21): Leitbild der Vollkaskoversicherung, grobe Fahrlässigkeit bei Missachtung der Durchfahrtshöhe, Quotenbildung, Selbstbeteiligung vor Quotelung Normen: § 81 Abs. 2 VVG Leitsätze: 1. Eine Regelung in AGB eines Autovermieters, die eine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung zu Gunsten des Mieters und des berechtigten Fahrers für den Fall grober Fahrlässigkeit vollständig  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-7 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1144px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-6 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-text fusion-text-7"><p>OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2021 (<a href="https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/7_U_31_21_Urteil_20211221.html">I-7 U 31/21</a>):</p>
<p>Leitbild der Vollkaskoversicherung, grobe Fahrlässigkeit bei Missachtung der Durchfahrtshöhe, Quotenbildung, Selbstbeteiligung vor Quotelung</p>
<p>Normen:<br />
§ 81 Abs. 2 VVG</p>
<p>Leitsätze:</p>
<p>1. Eine Regelung in AGB eines Autovermieters, die eine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung zu Gunsten des Mieters und des berechtigten Fahrers für den Fall grober Fahrlässigkeit vollständig ausschließt, ist wegen Abweichung vom Leitbild des § 81 Abs. 2 VVG für die Vollkaskoversicherung unwirksam (im Anschluss an BGH Urt. v. 15.7.2014 – VI ZR 452/13, r+s 2014, 491 Rn. 8; BGH Urt. v. 11.10.2011 – VI ZR 46/10, BGHZ 191, 150 Rn. 9-13).</p>
<p>2. An die Stelle der vertraglichen Regelung tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, auch wenn (mittlerweile) eine große Vielzahl von Vollkaskoversicherungs-verträgen den Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG vorsehen (im Anschluss an BGH Urt. v. 15.7.2014 – VI ZR 452/13, r+s 2014, 491 Rn. 13 f.).</p>
<p>3. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG kann nicht pauschal bei Nichtbeachtung der notwendigen Durchfahrtshöhe von Mietfahrzeugen durch den Mieter oder den berechtigten Fahrer verneint werden, sondern ist einzelfallbezogen – wie hier – zu bejahen oder zu verneinen.</p>
<p>4. Bei der Quotenbildung nach § 81 Abs. 2 VVG kann es zwar zu einem 100 %igen Ausschluss des Versicherungsschutzes (im Anschluss an BGH Urt. v. 22.6.2011 – IV ZR 225/10, BGHZ 190, 120 Rn. 20-33; BGH Urt. v. 11.1.2012 – IV ZR 251/10, r+s 2012, 166 Ls. 1 und Rn. 9 f.) oder umgekehrt zum vollständigen Fortbestand des Versicherungsschutzes kommen, beides kommt indes nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls in Betracht (hier verneint).</p>
<p>5. Sowohl bei unmittelbarer wie auch – wie hier – lückenfüllender Anwendung des § 81 Abs. 2 VVG (wie auch im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 VVG) ist von der zu entschädigenden Summe zunächst die Selbstbeteiligung in Abzug zu bringen und erst anschließend die Quotelung vorzunehmen.</p>
</div></div></div></div></div>
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		<item>
		<title>OLG Hamm: Kaskoversicherer zu spät unterrichtet &#8211; kein Anspruch</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2017/12/19/olg-hamm-kaskoversicherer-zu-spaet-unterrichtet-kein-anspruch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Karin Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Dec 2017 11:01:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 21.09.2017 (18 O 357/16), PM: 27.09.2017 Teilt ein Versicherungsnehmer - in Kenntnis der ihm obliegenden Anzeigepflicht - seinem Kaskoversicherer einen Unfallschaden erst knapp sechs Monate nach dem Verkehrsunfall mit, kann der Kaskoversicherer berechtigt sein, eine Entschädigung wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheit zu verweigern. Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-8 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-7 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last" style="--awb-bg-size:cover;--awb-margin-bottom:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy"><div class="fusion-text fusion-text-8"><p>Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 21.09.2017 (18 O 357/16), <a href="https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/27_09_2017_1/index.php">PM</a>:</p>
<p>27.09.2017</p>
<p>Teilt ein Versicherungsnehmer &#8211; in Kenntnis der ihm obliegenden Anzeigepflicht &#8211; seinem Kaskoversicherer einen Unfallschaden erst knapp sechs Monate nach dem Verkehrsunfall mit, kann der Kaskoversicherer berechtigt sein, eine Entschädigung wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheit zu verweigern. Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 21.06.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen vom 30.01.2017 (Az. 18 O 357/16 LG Essen) bestätigt.</p>
<p>Der Kläger aus Essen hatte seinen Pkw Porsche Boxster beim beklagten Versicherer aus Koblenz kaskoversichert. Mitte Juni 2016 meldete der Kläger der Beklagten einen Schadensfall vom 23.12.2015.</p>
<p>Nach seiner, des Klägers, Darstellung war die linke Seite seines Fahrzeugs, das er in Essen am Rand einer Straße abgestellt hatte, streifenartig beschädigt worden. Diesen Schaden habe er &#8211; so der Kläger &#8211; im Januar 2016 begutachten und dann noch im Januar für ca. 5.600 Euro reparieren lassen. Am Unfalltage habe er an seinem Fahrzeug einen Zettel mit einem Namen und einer Mobilfunknummer vorgefunden, mit diesen Angaben in der Folgezeit aber keinen Schädiger ermitteln können. Aus diesem Grunde sei die Beklagte dann im Juni 2016 unterrichtet worden.</p>
<p>Die Beklagte hat gemeint, sie sei leistungsfrei, weil der Kläger seine Anzeigeobliegenheit verletzt habe. Zudem hat sie das Schadensbild für nicht plausibel und das vom Kläger eingeholte Gutachten für unbrauchbar gehalten.</p>
<p>Die &#8211; unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts &#8211; auf Zahlung einer Entschädigung von ca. 5.300 Euro gerichtete Klage des Klägers ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm konnte offenbleiben, ob sich das Schadensereignis, wie vom Kläger behauptet, zugetragen hatte.</p>
<p>Die Beklagte sei, so der Senat, von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der Kläger eine vertragliche Obliegenheit verletzt habe. Er habe den Schaden entgegen den Versicherungsbedingungen nicht innerhalb einer Woche nach dem Schadensereignis gegenüber der Beklagten angezeigt, sondern erst rund sechs Monate später.</p>
<p>Unerheblich sei insofern, dass es dem Kläger nach seinem Vortrag möglich erschienen sei, den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Die Verpflichtung zur Schadensmeldung bestehe unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Leistung des Versicherers in Anspruch genommen werde. Die Anzeigepflicht solle sicherstellen, dass dem Versicherer bei einer Inanspruchnahme eigene Ermittlungen möglich seien.</p>
<p>Die Anzeigeobliegenheit habe der Kläger vorsätzlich verletzt. Ihm sei das Erfordernis einer Meldung gegenüber der Beklagten bekannt gewesen. Das stelle der Kläger bereits nicht in Abrede. Zudem sei auch deswegen von einer vorsätzlich verzögerten Anzeige auszugehen, weil der Kläger nach eigenen Angaben anfangs auf eine Meldung gegenüber der Beklagten verzichtet habe, um zu versuchen, den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Abgesehen davon sei es allgemein bekannt, dass ein Schadensfall dem Versicherer zeitnah nach dem Schadensereignis gemeldet werden müsse. Selbst wenn dem Kläger die konkrete zeitliche Begrenzung nicht bewusst gewesen sei, habe er jedenfalls nicht ernsthaft darauf vertrauen können, dass eine Meldung ca. ein halbes Jahr nach dem Schadensereignis und nach vollständiger Beseitigung sämtlicher Beschädigungen noch genügen könne.</p>
<p>Einen zur Erhaltung seines Anspruches zu erbringenden Nachweis, dass die verzögerte Anzeige nicht dazu beigetragen habe, dass die Beklagte keine Feststellungen zum Versicherungsfall und zu ihrer Leistungspflicht mehr treffen konnte, könne der Kläger nicht führen. Zwar habe der Kläger das Fahrzeug durch einen von ihm gewählten Sachverständigen begutachten und den Sachverständigen auch die im Januar 2016 durchgeführte Reparatur bescheinigen lassen. Allerdings weise das vorgelegte Gutachten Fehler auf, zudem lasse die Bestätigung des Sachverständigen nicht erkennen, dass fachgerecht repariert worden sei. Mit seinem Vorgehen habe der Kläger der Beklagten daher die Möglichkeit genommen, den Schadensfall selbst zu untersuchen und durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen begutachten zu lassen.</p>
<p>Rechtskräftiger Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.06.2017 (Az. 20 U 42/17 OLG Hamm)</p>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div>
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		<item>
		<title>OLG Hamm: AKB, Kaskoversicherung, Diebstahl, äußeres Bild, Redlichkeitsvermutung erschüttert</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2017/10/24/olg-hamm-akb-kaskoversicherung-diebstahl-aeusseres-bild-redlichkeitsvermutung-erschuettert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Karin Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Oct 2017 11:53:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Oberlandesgericht Hamm, Beschuß vom 08.03.2017 (20 U 15/17): Das äußere Bild eines Diebstahls kann vom Versicherungsnehmer durch Zeugenaussagen oder eigene Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nachgewiesen werden. Bei der persönlichen Anhörung kann nicht mehr vom Regelfall eines redlichen Versicherungsnehmers ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-9 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-8 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last" style="--awb-bg-size:cover;--awb-margin-bottom:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy"><div class="fusion-text fusion-text-9"><p>Oberlandesgericht Hamm, Beschuß vom 08.03.2017 (<a href="https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2017/20_U_15_17_Beschluss_20170308.html">20 U 15/17</a>):</p>
<p>Das äußere Bild eines Diebstahls kann vom Versicherungsnehmer durch Zeugenaussagen oder eigene Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nachgewiesen werden. Bei der persönlichen Anhörung kann nicht mehr vom Regelfall eines redlichen Versicherungsnehmers ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen der Entwendung aufdrängen. Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten infrage gestellt sein, die in keinem Bezug zum umstrittenen Versicherungsfall stehen.</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>Der Versicherungsnehmer genügt danach seiner Beweislast, wenn er Tatsachen vorträgt und zur Überzeugung des Gerichts beweist, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen. Das äußere Bild eines Diebstahls ist im allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 – IV ZR 279/94 –, BGHZ 130, 1-5, Rn. 8, 9; BGH, Urteil vom 30. Januar 2002 – IV ZR 263/00 –, Rn. 7, juris).</p>
<p>Den Beweis des äußeren Bildes kann der Versicherungsnehmer über entsprechende Zeugenaussagen führen. Gelingt dies nicht, lässt sich der Beweis auch über die Angaben des Versicherungsnehmers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erbringen. Voraussetzung dafür ist aber immer, dass der Versicherungsnehmer glaubwürdig ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 1997 – IV ZR 12/96 –, Rn. 7, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist (BGH, Urteil vom 05. Oktober 1983 – IVa ZR 19/82 –, Rn. 14, juris). Von einem Regelfall kann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen der Entwendung aufdrängen. Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen (BGH, Urteil vom 21. Februar 1996 – IV ZR 300/94 –, BGHZ 132, 79-84, Rn. 10).</p>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div>
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		<item>
		<title>OLG Hamm: Lügen haben kurze Beine</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2017/10/16/olg-hamm-luegen-haben-kurze-beine/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Karin Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Oct 2017 06:56:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.08.2017 (20 U 184/15), PM: "Lügen haben kurze Beine" Eine Lüge vor Gericht beim Geltendmachen eines Kaskoanspruchs wegen eines Diebstahls kann dazu führen, dass die für den Versicherungsnehmer streitende "Redlichkeitsvermutung" widerlegt und seine Klage deswegen erfolglos ist. Das folgt aus der Entscheidung des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.08.2017  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-10 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-9 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last" style="--awb-bg-size:cover;--awb-margin-bottom:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy"><div class="fusion-text fusion-text-10"><p>Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.08.2017 (20 U 184/15), PM:</p>
<p>&#8222;Lügen haben kurze Beine&#8220;</p>
<p>Eine Lüge vor Gericht beim Geltendmachen eines Kaskoanspruchs wegen eines Diebstahls kann dazu führen, dass die für den Versicherungsnehmer streitende &#8222;Redlichkeitsvermutung&#8220; widerlegt und seine Klage deswegen erfolglos ist. Das folgt aus der Entscheidung des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.08.2017 (Az. 20 U 184/15 OLG Hamm), die die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 16.07.2015 bestätigt (Az. 4 O 293/14 LG Bielefeld).</p>
<p>Der Kläger aus einer ostwestfälischen Gemeinde nimmt den beklagten Versicherer aus Dortmund aus einer Kaskoversicherung auf Entschädigung für einen behaupteten Diebstahl von Fahrzeugteilen seines Porsche 911 in Anspruch. Er behauptet, sein Fahrzeug an einem Abend im März 2014 unbeschädigt auf dem Gehweg einer Straße in Bünde abgestellt zu haben. Ca. 3 Stunden später habe er einen anonymen Anruf mit den Worten &#8222;Porsche weg Felgen Backsteine&#8220; erhalten und das Fahrzeug<br />
ca. 20 Minuten später ohne Räder und Scheinwerfer auf dem Gehweg vorgefunden. Ein Dritter oder Dritte müssten ohne seine, des Klägers, Beteiligung Räder und Scheinwerfer entwendet haben. Die Regulierung der vom Kläger verlangten Entschädigung in Höhe von ca. 31.500 Euro hat die Beklagte unter anderem mit der Begründung verweigert, der Teilediebstahl sei vorgetäuscht.</p>
<p>Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat Beweis erhoben und den Kläger wiederholt, u.a. zu der Frage einer von der Beklagten verlangten Nachbesichtigung des Fahrzeugs angehört.</p>
<p>Die Klage sei unbegründet, so der Senat, weil der Kläger den geltend gemachten Versicherungsfall eines Diebstahls nicht bewiesen habe. Den Vollbeweis eines Diebstahls könne der Kläger nicht führen. Aber auch das sog. äußere Bild eines Teilediebstahls sei nicht erwiesen. Die vernommenen Zeugen hätten bereits das unversehrte Abstellen und Zurücklassen des Porsches durch den Kläger nicht beweiskräftig bestätigen können. Durch die eigenen Angaben des Klägers sei das äußere<br />
Bild eines Diebstahls ebenfalls nicht erwiesen. Die grundsätzlich für den Geschädigten streitende Redlichkeitsvermutung<br />
sei im vorliegenden Fall aufgrund der Angaben des Klägers widerlegt. Der Senat sei davon überzeugt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bewusst die Unwahrheit gesagt habe, um seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen.<br />
In zweiten Senatstermin habe der Kläger anfangs ausführlich erklärt, warum er einer von der Beklagten verlangten Nachbesichtigung seines Fahrzeugs, u.a. auch entgegen dem Rat seines damaligen Rechtsanwalts, zunächst nicht zugestimmt habe.</p>
<p>Nach einem Hinweis von Seiten des Gerichts auf eine sich hieraus möglicherweise ergebende Obliegenheitsverletzung und einer Unterbrechung der Senatsverhandlung habe der Kläger dieses Geschehen dann anders geschildert und seine frühere, abweichende Darstellung mit eigener Nervosität erklärt. Das sei nicht nachvollziehbar, weil der Kläger vor der Unterbrechung den &#8211; im Nichtbefolgen eines anwaltlichen Rates &#8211; ungewöhnlichen Hergang auch auf Vorhalt ausführlich, anschaulich, klar und ruhig dargestellt habe. Für den Senat sei es mit der für ein positives Beweisergebnis nötigen Sicherheit ausgeschlossen, dass der Kläger den infrage stehenden Hergang vor der Unterbrechung durch irgendeine Fehlleistung im Kern falsch dargestellt habe. Vielmehr habe der Kläger bei seiner Schilderung nach der Unterbrechung vor Gericht bewusst die Unwahrheit gesagt, um seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Aufgrund dieser Unwahrheit sei die Redlichkeitsvermutung im vorliegenden Fall widerlegt. Der Senat habe keinen Anhalt anzunehmen, dass der Kläger nur bereit gewesen sei, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen, nicht aber, einen Diebstahl vorzutäuschen.</p>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div>
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