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	<title>Strafrecht &#8211; Schaub Rechtsanwälte in Herten</title>
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	<description>Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung</description>
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		<title>BGH: Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen auch nach altem Recht strafbar</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2022/11/24/bgh-faelschung-von-corona-impfbescheinigungen-auch-nach-altem-recht-strafbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Karin Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Nov 2022 14:02:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[BGH, Pressemitteilung vom 10.11.2022 Nr. 161/2022 Urteil vom 10. November 2022 - 5 StR 283/22 Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2022 einen Freispruch des Landgerichts Hamburg im Zusammenhang mit der Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1144px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-text fusion-text-1"><p>BGH, Pressemitteilung vom 10.11.2022 <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022161.html?nn=10690868">Nr. 161/2022</a></p>
<p>Urteil vom 10. November 2022 &#8211; 5 StR 283/22</p>
<p>Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2022 einen Freispruch des Landgerichts Hamburg im Zusammenhang mit der Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p>Das Landgericht hatte den Angeklagten am 1. März 2022 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer – inzwischen rechtskräftigen – Freiheitsstrafe verurteilt, ihn vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung indes freigesprochen. Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.</p>
<p>Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte insgesamt 19 unrichtige Impfbescheinigungen aus. Gegen ein Entgelt trug er angeblich erfolgte Erst- und Zweitimpfungen gegen das Sars-CoV-2-Virus nebst Impfstoffbezeichnung und Chargennummer in von ihm erstellte oder bereits ausgestellte Impfpässe ein. Die Eintragungen versah er mit dem vorgeblichen Stempel eines Impfzentrums sowie der nachgeahmten oder erfundenen Unterschrift eines angeblichen Impfarztes. Angesichts der damaligen Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte aufgrund der CoViD-19-Pandemie war dem Angeklagten bewusst, dass seine Abnehmer die Bescheinigungen gegenüber Dritten, etwa Apotheken zur Erstellung eines digitalen Impfzertifikats oder in der Gastronomie zum Nachweis über angebliche Schutzimpfungen ihrer Person, vorlegen würden.</p>
<p>Das Landgericht hat sich insoweit aus Rechtsgründen an einer Verurteilung des Angeklagten gehindert gesehen und ihn daher freigesprochen.</p>
<p>Eine Strafbarkeit wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung (a. F.) sei nicht in Betracht gekommen, da die damalige Vorschrift eine Verwendung der Falsifikate bei einer Behörde oder einer Versicherung voraussetzte, was vorliegend bei Gebrauch in der Gastronomie oder in Apotheken nicht gegeben sei. Insoweit hat der Bundesgerichtshof keinen Rechtsfehler festgestellt.</p>
<p>Einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB habe nach Ansicht des Landgerichts entgegengestanden, dass § 277 StGB a.F. eine abschließende Sonderregelung gewesen sei, die einen Rückgriff auf das allgemeine Urkundenstrafrecht verboten habe. Dies hat der Bundesgerichtshof als rechtsfehlerhaft beanstandet und deshalb den Freispruch aufgehoben.</p>
<p>Entgegen der Auffassung von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung, denen das Landgericht gefolgt ist, handelt es sich bei § 277 StGB a.F. nicht um eine spezielle Vorschrift, die den Täter der Fälschung von Gesundheitszeugnissen im Verhältnis zu dem einer Urkundenfälschung privilegieren soll. Weder dem Zweck noch dem systematischen Zusammenhang der miteinander konkurrierenden Bestimmungen oder dem Willen des Gesetzgebers lassen sich Anhaltspunkte für eine solche Privilegierung entnehmen. Erst recht entfaltet § 277 StGB a.F. keine &#8222;Sperrwirkung&#8220; gegenüber der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), wenn der Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen – so wie hier &#8211; nicht (vollständig) erfüllt ist.</p>
<p>Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.</p>
</div></div></div></div></div>
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		<item>
		<title>OLG Hamm: Falsche Uniform mit Buchstabensalat „POZILEI“ kann strafbarer Missbrauch von Polizeiuniform sein</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2022/08/09/olg-hamm-falsche-uniform-mit-buchstabensalat-pozilei-kann-strafbarer-missbrauch-von-polizeiuniform-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Karin Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Aug 2022 09:50:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[OLG Hamm, Pressemitteilung vom 27.06.2022: Beschluss vom 9. Juni 2022 – 4 RVs 62/22 "Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn verworfen. Das Landgericht Paderborn hatte den Angeklagten in einem Berufungsverfahren wegen unbefugten Tragens von Uniformen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-2 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1144px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-1 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-text fusion-text-2"><p>OLG Hamm, <a href="https://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilung_archiv/02_aktuelle_mitteilungen/20_22_PE_Falsche-Uniform-mit-Buchstabensalat/index.php">Pressemitteilung vom 27.06.2022</a>:</p>
<p class="Bureau">Beschluss vom 9. Juni 2022 – 4 RVs 62/22</p>
<p class="Bureau">&#8222;Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn verworfen. Das Landgericht Paderborn hatte den Angeklagten in einem Berufungsverfahren wegen unbefugten Tragens von Uniformen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt. Diese Verurteilung ist mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtskräftig.</p>
<p class="Bureau">Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts befuhr der heute 43-jährige Angeklagte aus Borchen am 6. Februar 2020 zur Mittagszeit die Marienstraße in Paderborn mit seinem Pedelec. Hierbei trug er unter anderem eine dunkelblaue Hose und eine neonfarbene Jacke mit dunkelblauen Elementen, silberfarbenen Reflektorstreifen und der Aufschrift „POZILEI“ in großen, grau-silberfarbenen Druckbuchstaben. Er hielt an einer Kreuzung neben einem Auto an, klopfte gegen die Seitenscheibe der Fahrerin und äußerte seinen Unmut über deren vorangegangene Fahrweise. Dabei gab er sich nicht als Polizeibeamter aus, so dass ihm Amtsanmaßung nicht zur Last gelegt wurde. Das Landgericht wertete das Verhalten jedoch als unbefugtes Tragen von Uniformen, für das es nach dem Gesetz bereits ausreicht, wenn eine zum Verwechseln ähnliche Uniform getragen wird. Eine ausreichende Ähnlichkeit zu einer Polizeiuniform bejahte das Landgericht aufgrund des Gesamteindrucks in der konkreten Situation und des Aufdrucks „POZILEI“. Die Beschriftung mit diesem tatsächlich nicht existierenden Wort werde bei flüchtiger Betrachtung als „POLIZEI“ gelesen, da gegenüber diesem tatsächlich existierenden Wort lediglich zwei Buchstaben vertauscht seien. Genau hierauf ziele der „Buchstabensalat“ auch ab.</p>
<p class="Bureau">Der 4. Strafsenat bestätigte diese Entscheidung. Das Tragen einer neongelben Warn- und Schutzjacke, welche sich von den Uniformjacken der nordrhein-westfälischen Fahrradpolizei lediglich dadurch unterscheidet, dass auf der Rückseite in grau-reflektierenden Buchstaben das Wort „POZILEI“ statt „POLIZEI“ prangt, ist geeignet, eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 132a <abbr title="Absatz">Abs.</abbr> 1 <abbr title="Nummer">Nr.</abbr> 4, <abbr title="Absatz">Abs.</abbr> 2 Strafgesetzbuch zu begründen. Dem steht das Tragen einer dunklen Hose oder Jeans nicht entgegen, wenn das gesamte Erscheinungsbild einen objektiven, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beobachter zu der Annahme führt, dass es sich um eine Polizeiuniform handelt. Auch ist es unerheblich, dass die Zeugen hier letztlich doch bemerkten, keinen Polizeibeamten vor sich zu haben. Denn die Vorschrift soll schon vor der bloßen Gefahr von Verwechslungen schützen.&#8220;</p>
</div></div></div></div></div>
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		<item>
		<title>OLG Celle: Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2022/08/04/olg-celle-vorlage-eines-gefaelschten-impfausweises-in-einer-apotheke/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Karin Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Aug 2022 14:46:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.schaub.ruhr/?p=10072</guid>

					<description><![CDATA[Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 31.05.2022, 1 Ss 6/22: 1. Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB wird bei der Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke zwecks Erlangung eines COVID-19-impfzertifikats nicht durch die Vorschriften der §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung verdrängt (Anschluss an Hanseatisches  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-3 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1144px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-2 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-text fusion-text-3"><p>Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 31.05.2022, <a href="https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE260352022&amp;st=null&amp;showdoccase=1">1 Ss 6/22</a>:</p>
<p>1. Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB wird bei der Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke zwecks Erlangung eines COVID-19-impfzertifikats nicht durch die Vorschriften der §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung verdrängt (Anschluss an Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 &#8211; 1 Ws 114/21 –, juris; OLG Stutt-gart, Beschluss vom 8. März 2022 – 1 Ws 33/22 –, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. März 2022 – 1 Ws 19/22 –, juris; entgegen OLG Bam-berg, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 Ws 732/21 –, juris).</p>
<p>2. Bei § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG in der Fassung vom 28. Mai 2021 handelt es sich um ein Allgemeindelikt, wonach sich derjenige strafbar machen kann, der in der Apotheke einen Impfausweis vorlegt, in welchem die Impfung durch einen Arzt unrichtig eingetragen worden ist (obiter dictum).</p>
</div></div></div></div></div>
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		<item>
		<title>BVerfG: Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich – Haftbefehl unter Bedingungen außer Vollzug gesetzt</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2022/07/18/bverfg-eilantrag-wegen-wiederaufnahme-eines-strafverfahrens-teilweise-erfolgreich-haftbefehl-unter-bedingungen-ausser-vollzug-gesetzt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Karin Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Jul 2022 11:27:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.schaub.ruhr/?p=10045</guid>

					<description><![CDATA[BVerfG, Pressemitteilung Nr. 62/2022 vom 16. Juli 2022, Beschluß vom 14. Juli 2022 2 BvR 900/22 " Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Eilantrag des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und den gegen diesen erlassenen Haftbefehl unter der Anordnung mehrerer Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens außer Vollzug gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen,  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-4 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1144px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-3 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-text fusion-text-4"><p>BVerfG, Pressemitteilung Nr. 62/2022 vom 16. Juli 2022, Beschluß vom 14. Juli 2022<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/07/rs20220714_2bvr090022.html"> 2 BvR 900/22</a></p>
<p>&#8220;</p>
<p style="font-weight: 400;">Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Eilantrag des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und den gegen diesen erlassenen Haftbefehl unter der Anordnung mehrerer Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens außer Vollzug gesetzt.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, im Jahr 1981 eine Schülerin vergewaltigt und getötet zu haben. Das daraufhin gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren endete 1983 mit einem Freispruch. Im Februar 2022 wurde es wegen neuer Beweismittel aufgrund des am 30. Dezember 2021 in Kraft getretenen § 362 Nr. 5 der Strafprozessordnung (StPO) wieder aufgenommen. Zugleich wurde ein Haftbefehl erlassen. Der Beschwerdeführer befindet sich in Untersuchungshaft.</p>
<p style="font-weight: 400;">Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) sowie aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Zugleich beantragt er, den Haftbefehl im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Vollzug zu setzen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der Senat kommt in einer Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre, überwiegen. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass geeignete, im Vergleich zur Untersuchungshaft weniger eingreifende Maßnahmen zur Minimierung der Fluchtgefahr getroffen werden.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen.</p>
<p style="font-weight: 400;"><b><strong>Sachverhalt:</strong></b></p>
<p style="font-weight: 400;">Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 1. Juli 1982 wegen Vergewaltigung und Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die zugrundeliegende Anklage hatte dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe 1981 eine 17-jährige Schülerin vergewaltigt und getötet. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil mit Beschluss vom 25. Januar 1983 wegen Mängeln in der Beweiswürdigung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Stade. Dieses sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. Mai 1983 frei.</p>
<p style="font-weight: 400;">Im Jahr 2012 unterzog das Landeskriminalamt Niedersachsen Sekretanhaftungen, die nach der Tat sichergestellt worden waren, einer molekulargenetischen Untersuchung. Nach dem Untersuchungsergebnis kommt der Beschwerdeführer als Verursacher einer Spermaspur in Betracht.</p>
<p style="font-weight: 400;">Am 30. Dezember 2021 trat das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit vom 21. Dezember 2021) in Kraft. Mit ihm wurde § 362 StPO um die hier verfahrensgegenständliche Nr. 5 ergänzt. Die Norm lautet:</p>
<ul>
<li style="font-weight: 400;">362 StPO (Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten)</li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;">Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,</p>
<p style="font-weight: 400;">(…)</p>
<ol start="5">
<li style="font-weight: 400;">wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches) (…) verurteilt wird.</li>
</ol>
<p style="font-weight: 400;">Mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung beantragte die zuständige Staatsanwaltschaft im Februar 2022 beim Landgericht Verden (nachfolgend: Landgericht) die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Beschwerdeführers und den Erlass eines Haftbefehls.</p>
<p style="font-weight: 400;">Das Landgericht erklärte den Wiederaufnahmeantrag mit angegriffenem Beschluss vom 25. Februar 2022 für zulässig und ordnete zugleich die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer an, weil dringender Tatverdacht gegen ihn bestehe und der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO sowie Fluchtgefahr vorliege.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft.</p>
<p style="font-weight: 400;">Seine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Celle mit angegriffenem Beschluss vom 20. April 2022. Zur Begründung führte es aus, dass zum einen die seitens des Beschwerdeführers vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 362 Nr. 5 StPO nicht durchgreifen. Zum anderen habe das Landgericht die Voraussetzungen für den Wiederaufnahmegrund des § 362 Nr. 5 StPO zutreffend bejaht.</p>
<p style="font-weight: 400;">Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 3 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Zugleich beantragt er, den Haftbefehl im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Vollzug zu setzen.</p>
<p style="font-weight: 400;"><b><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></b></p>
<p style="font-weight: 400;">Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat teilweise Erfolg.</p>
<ol>
<li style="font-weight: 400;">Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist die Frage offen, ob § 362 Nr. 5 StPO verfassungskonform ist und damit Grundlage sowohl für das Wiederaufnahmeverfahren als auch für die erneute Strafverfolgung des Beschwerdeführers, konkret die Untersuchungshaft zur Sicherung der Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens, sein kann. Ihre Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.</li>
<li style="font-weight: 400;">Die somit vorzunehmende Folgenabwägung gebietet den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den Vollzug des Haftbefehls unter Anordnung der im Tenor aufgeführten Sicherungsmaßnahmen auszusetzen.</li>
</ol>
<p style="font-weight: 400;">Die Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre, überwiegen. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass geeignete, im Vergleich zur Untersuchungshaft weniger eingreifende Maßnahmen zur Minimierung der Fluchtgefahr getroffen werden.</p>
<ol>
<li style="font-weight: 400;">a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg, drohten dem Beschwerdeführer erhebliche und irreversible Nachteile. Er würde nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Landgericht voraussichtlich bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss in Untersuchungshaft bleiben, wenn nicht vorher über die Verfassungsbeschwerde entschieden würde.</li>
</ol>
<p style="font-weight: 400;">Hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, so verletzte die Untersuchungshaft das Grundrecht aus Art. 103 Abs. 3 GG, nach einem abgeschlossenen Strafverfahren keiner weiteren Strafverfolgung ausgesetzt zu sein, sowie das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG, keine ungerechtfertigte Freiheitsentziehung hinnehmen zu müssen. Die Untersuchungshaft stellt einen besonders intensiven Grundrechtseingriff dar und ist zudem nachträglich nicht mehr korrigierbar.</p>
<ol>
<li style="font-weight: 400;">b) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später als unbegründet, träten ebenfalls gewichtige Nachteile ein. Der Vollzug der Untersuchungshaft würde ausgesetzt und der Beschwerdeführer wäre nicht mehr in Haft. Nach den Feststellungen der Fachgerichte bestünde dann die Gefahr, dass er sich dem Strafverfahren entzieht. In diesem Fall könnte nach der noch ausstehenden Entscheidung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags die erneute Hauptverhandlung nicht ohne Fahndungsmaßnahmen und – bei deren Misserfolg – gar nicht durchgeführt werden. Dadurch würde das – bei Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehende – öffentliche Interesse an der Wiederaufnahme und der anschließenden Durchführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer beeinträchtigt und unter Umständen vereitelt.</li>
<li style="font-weight: 400;">c) Sowohl die Folgen einer einstweiligen Anordnung als auch die Folgen ihres Unterlassens sind damit insgesamt von solchem Gewicht, dass sie jeweils nicht vollständig zurücktreten dürfen.</li>
</ol>
<p style="font-weight: 400;">Anders als in anderen Fällen der Anordnung von Untersuchungshaft besteht hier nicht nur die Möglichkeit, dass sich der Tatverdacht im Zuge der Ermittlungen beziehungsweise des Strafverfahrens nicht erhärtet. Ausschlaggebend ist vielmehr die Möglichkeit, dass die Untersuchungshaft gar nicht hätte erfolgen dürfen, weil die Strafverfolgung insgesamt unzulässig ist, wenn sich die Norm, die die Strafverfolgung eröffnet, als verfassungswidrig erweist. Dem grundrechtlichen Schutz aus Art. 103 Abs. 3 sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG kommt unter diesen Umständen ein größeres Gewicht zu als dem durch die Untersuchungshaft gesicherten staatlichen Strafverfolgungsinteresse.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die Schwere des Tatvorwurfs, der im Wiederaufnahmefall den berechtigten Strafverfolgungsanspruch des Staates begründet, hat jedoch ein solches Gewicht, dass auch dem staatlichen Interesse an einer effektiven Strafverfolgung Rechnung getragen werden muss. Dies kann zwar im Rahmen der hier erlassenen einstweiligen Anordnung den Vollzug des Haftbefehls nicht rechtfertigen, wohl aber die Anordnung von Maßnahmen, die weniger intensiv in die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 3 sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG eingreifen. Angesichts der von den Fachgerichten festgestellten Fluchtgefahr sind die im Tenor der Entscheidung aufgeführten Maßnahmen – Abgabe der Ausweispapiere, Meldepflichten und eine Aufenthaltsbeschränkung – geboten, um den staatlichen Strafverfolgungsanspruch ausreichend zu sichern. Dem Landgericht obliegt es, die Außervollzugsetzung des Haftbefehls im Weiteren auszugestalten und – soweit erforderlich – den Zweck des Haftbefehls durch Maßnahmen nach § 116 Abs. 4 StPO (Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls) zu gewährleisten. Ein verbleibendes Risiko, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung dennoch entzieht, muss dabei angesichts der besonderen Grundrechtsbelastung, die mit der – erneuten – Untersuchungshaft im Zuge der Zulassung des Wiederaufnahmeantrags verbunden ist, hingenommen werden.</p>
<ol start="3">
<li style="font-weight: 400;">Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darüber hinausgehend auf uneingeschränkte Außervollzugsetzung des Untersuchungshaftbefehls gerichtet ist, hat er aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg.&#8220;</li>
</ol>
</div></div></div></div></div>
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		<item>
		<title>BayObLG: Zur Strafbarkeit einer Bezeichnung von Personen (darunter einen Parteipolitiker) als absolute Lachnummern, die man als Warnhinweis auf eine „Kippenschachtel“ tun könne</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2022/07/07/bayoblg-zur-strafbarkeit-einer-bezeichnung-von-personen-darunter-einen-parteipolitiker-als-absolute-lachnummern-die-man-als-warnhinweis-auf-eine-kippenschachtel-tun-koenne/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Karin Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Jul 2022 09:57:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[BayObLG, Beschluß vom 31.01.2022 (204 StRR 574/21): (...) " cc) Gleichwohl wurde jedenfalls mit der Textzeile „und ich dachte immer, die Schockbilder auf den Kippenschachteln wären schlimmer“ sowie der Kommentierung des Angeklagten, „das sind absolute Lachnummern“, „das kannste auf ne Kippenschachtel tun als Warnhinweis“, die Grenze überschritten, bis zu der das Persönlichkeitsrecht und der  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-5 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1144px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-4 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-text fusion-text-5"><p>BayObLG, Beschluß vom 31.01.2022 (<a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-5884?hl=true">204 StRR 574/21</a>):</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>&#8220; cc) Gleichwohl wurde jedenfalls mit der Textzeile „und ich dachte immer, die Schockbilder auf den Kippenschachteln wären schlimmer“ sowie der Kommentierung des Angeklagten, „das sind absolute Lachnummern“, „das kannste auf ne Kippenschachtel tun als Warnhinweis“, die Grenze überschritten, bis zu der das Persönlichkeitsrecht und der Ehrschutz hinter das Recht auf Meinungsfreiheit zurücktreten muss.</p>
<p>(1) Es handelt sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, um eine grob ehrverletzende Äußerung, wenn die Abgebildeten wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes auf eine Stufe gestellt werden mit ekelerregenden Aufnahmen von Krebsgeschwüren, abstoßenden Zahnreihen und sonstigen Krankheiten. Durch diesen abfälligen Vergleich hat der Angeklagte in emotionalisierender Weise eine Stimmung gegen die abgebildeten einzelnen Personen kundgetan und verbreitet, die mit dem Anlass (Kritik an bestimmten Politikern wegen konkreter Handlungen etc.) in keinem Zusammenhang stand, so dass diese Äußerung über eine Wahrnehmung berechtigter Interessen hinausgeht (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2629, juris Rn. 19).</p>
<p>(2) Der Schutz der Meinungsfreiheit ist zwar gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung. Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden. Die Grenzen zulässiger Kritik sind bei Politikern weiter zu ziehen als bei Privatpersonen. Insofern Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation auch von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde (zum Ganzen BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 30 f. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 Absatz 2 EMRK).</p>
<p>Demgegenüber liegt aber ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern auch im öffentlichen Interesse, (&#8230;)&#8220;</p>
</div></div></div></div></div>
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		<title>BGH: Untreue wegen unberechtigter Aussstellung von Heilmittelverordnungen</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2016/10/28/bgh-untreue-wegen-unberechtigter-aussstellung-von-heilmittelverordnungen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Karin Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Oct 2016 09:11:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Bundesgerichtshof, Beschluß vom 16.08.2016 (4 StR 163/16): Den Vertragsarzt einer Krankenkasse trifft dieser gegenüber eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinn des § 266 Abs. 1 StGB, die ihm zumindest gebietet, Heilmittel nicht ohne jegliche medizinische Indikation in der Kenntnis zu verordnen, dass die verordneten Leistungen nicht erbracht, aber gegenüber denKrankenkassen abgerechnet werden sollen.     [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-6 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-5 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last" style="--awb-bg-size:cover;--awb-margin-bottom:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy"><div class="fusion-text fusion-text-6"><p>Bundesgerichtshof, Beschluß vom 16.08.2016 (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=76007&amp;pos=0&amp;anz=1">4 StR 163/16</a>):</p>
<div data-canvas-width="59.31104616004838">Den Vertragsarzt einer Krankenkasse trifft dieser gegenüber eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinn des § 266 Abs. 1 StGB, die ihm zumindest gebietet, Heilmittel nicht ohne jegliche medizinische Indikation in der Kenntnis zu verordnen, dass die verordneten Leistungen nicht erbracht, aber gegenüber denKrankenkassen abgerechnet werden sollen.</div>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div>
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		<item>
		<title>OLG Hamm: Wiedereinsetzung, Glaubhaftmachtung, Benennung Zeuge, Ersatzzustellung, Beweiskraft, Zustellungsurkunde</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2016/04/27/olg-hamm-wiedereinsetzung-glaubhaftmachtung-benennung-zeuge-ersatzzustellung-beweiskraft-zustellungsurkunde/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Karin Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Apr 2016 06:55:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 12.11.2015 (3 Ws 379/15): 1. Die bloße Benennung eines Zeugen ohne weitere Ausführungen reicht allein als Mittel der Glaubhaftmachung nicht aus. 2. Der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers, er habe zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am Zustellungsort keine Wohnung mehr inne gehabt, reicht zur Entkräftung der Indizwirkung der Zustellungsurkunde dafür,  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 12.11.2015 (<a href="https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2015/3_Ws_379_15_Beschluss_20151112.html" target="_blank">3 Ws 379/15</a>):</p>
<div class="feldinhalt">
<p>1. Die bloße Benennung eines Zeugen ohne weitere Ausführungen reicht allein als Mittel der Glaubhaftmachung nicht aus.</p>
<p>2. Der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers, er habe zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am Zustellungsort keine Wohnung mehr inne gehabt, reicht zur Entkräftung der Indizwirkung der Zustellungsurkunde dafür, dass der Zustellungsadressat unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt, nicht aus.</p>
</div>
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		<item>
		<title>BGH: Über die Ausschließung der Öffentlichkeit</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2015/08/27/bgh-ueber-die-ausschliessung-der-oeffentlichkeit-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Karin Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Aug 2015 06:18:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Bundesgerichtshof,Beschluß vom 27.11.2014 (3 StR 437/14): Beteiligter im Sinne von § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG kann auch ein Zeuge sein.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof,Beschluß vom 27.11.2014 (<a title="Bundesgerichtshof Beschluß vom 27.11.2014" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=e63e2d2fd8adfd2d008b79840e3d17b9&amp;nr=70188&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">3 StR 437/14</a>):</p>
<p>Beteiligter im Sinne von § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG kann auch ein Zeuge sein.</p>
<p><iframe src="http://www.facebook.com/plugins/like.php?href=%3C?php%2echo%20urlencode%28get_permalink%28$post-%3EID%29%29;%20?%3E&amp;layout=standard&amp;show_faces=true&amp;width=450&amp;action=like&amp;colorscheme=light&amp;height=80" width="320" height="240" frameborder="0" scrolling="no"></iframe></p>
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		<item>
		<title>BGH: &#8222;Erlangte&#8220; i. S. v. § 111i StPO</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2015/07/19/bgh-erlangte-i-s-v-%c2%a7-111i-stpo-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Karin Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Jul 2015 07:27:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2014 (4 StR 60/14): 1. Eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO setzt nicht voraus, dass eine Beschlagnahme nach § 111c StPO vorgenommen oder ein Arrest nach § 111d StPO (wirksam) angeordnet wurde und/oder im Zeitpunkt der Feststellung, also des Urteils, noch besteht. 2. Der Umstand, dass über das  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2014 (<a title="Bundesgerichtshof Urteil vom 04.12.2014" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=69938&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">4 StR 60/14</a>):</p>
<p>1. Eine Feststellung nach <a title="§ 111i StPO" href="http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__111i.html" target="_blank">§ 111i Abs. 2 Satz 1 StPO</a> setzt nicht voraus, dass eine Beschlagnahme nach § 111c StPO vorgenommen oder ein Arrest nach § 111d StPO (wirksam) angeordnet wurde und/oder im Zeitpunkt der Feststellung, also des Urteils, noch besteht.</p>
<p>2. Der Umstand, dass über das Vermögen eines von der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO Betroffenen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht dieser Feststellung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Staat hierdurch (lediglich) &#8211; aufschiebend bedingt &#8211; einen Zahlungsanspruch erwirbt.</p>
<p><iframe src="http://www.facebook.com/plugins/like.php?href=%3C?php%/20echo%20urlencode%28get_permalink%28$post-%3EID%29%29;%20?%3E&amp;layout=standard&amp;show_faces=true&amp;width=450&amp;action=like&amp;colorscheme=light&amp;height=80" width="320" height="240" frameborder="0" scrolling="no"></iframe></p>
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		<item>
		<title>BGH: Grenzwert der nicht geringen Menge für einige synthetische Cannabinoide</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2015/06/11/bgh-grenzwert-der-nicht-geringen-menge-fuer-einige-synthetische-cannabinoide-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Karin Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Jun 2015 08:56:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Bundesgerichshof, Urteil vom 14. Januar 2015 (1 StR 302/13), PM 5/15: Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts vertrieb der Angeklagte über einen Internethandel im In- und Ausland angekaufte Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide, namentlich  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesgerichshof, <b>Urteil vom 14. Januar 2015 </b><b>(</b>1 StR 302/13)<b>, </b><a title="Bundesgerichtshof Pressemitteilung vom 14.01.2015" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2015&amp;Sort=3&amp;nr=69922&amp;pos=0&amp;anz=5" target="_blank">PM 5/15:</a></p>
<p align="justify">Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts vertrieb der Angeklagte über einen Internethandel im In- und Ausland angekaufte Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide, namentlich die Wirkstoffe JWH-018, JWH-073, CP 47,497 und CP 47,497-C8-Homologes, enthielten. Dem Angeklagten war bekannt, dass die Kräutermischungen zum Konsum durch Rauchen bestimmt waren und eine bewusstseinsverändernde Wirkung haben, sofern sie synthetische Cannabinoide enthielten. In mehreren Fällen der Einfuhr lag die Gesamtwirkstoffmenge an JWH-018 jeweils erheblich über dem vom sachverständig beratenen Landgericht als Grenzwert der nicht geringen Menge angenommen Wert von 1,75 g.</p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Verfahren über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft nach Anhörung von zwei Sachverständigen nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge für die synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes auf eine Wirkstoffmenge von 2 g festgesetzt. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 hält der Senat den Grenzwert der nicht geringen Menge jedenfalls bei einer Wirkstoffmenge von 6 g für erreicht. Diese Festsetzung wird den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential der Wirkstoffe im Vergleich zu Cannabis, für das der Grenzwert der nicht geringen Menge von der Rechtsprechung bei 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) angenommen wird, gerecht.</p>
<p align="justify">Auf Grundlage der rechtsfehlerfrei festgestellten Wirkstoffmenge JWH-018 hat der 1. Strafsenat die Schuldsprüche wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bestätigt, auf die Revision des Angeklagten jedoch im Hinblick auf die vom Landgericht vorgenommene abweichende Festsetzung der nicht geringen Menge den Ausspruch über die jeweiligen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat teilweise die Schuldsprüche wegen (versuchten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aufgehoben, da das Landgericht keine Feststellungen zur Menge des in den Kräutermischungen enthaltenen Wirkstoffs CP 47,497-C8-Homologes getroffen hat.</p>
<p><iframe src="http://www.facebook.com/plugins/like.php?href=%3C?php%2echo%20urlencode%28get_permalink%28$post-%3EID%29%29;%20?%3E&amp;layout=standard&amp;show_faces=true&amp;width=450&amp;action=like&amp;colorscheme=light&amp;height=80" width="320" height="240" frameborder="0" scrolling="no"></iframe></p>
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