<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Achim Schaub &#8211; Schaub Rechtsanwälte in Herten</title>
	<atom:link href="https://www.schaub.ruhr/author/aschaub/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.schaub.ruhr</link>
	<description>Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung</description>
	<lastBuildDate>Mon, 17 Oct 2016 19:05:52 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	
<site xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">100591042</site>	<item>
		<title>OLG Oldenburg: Polizist für Verkehrsunfall während einer Einsatzfahrt mitverantwortlich</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2015/10/04/olg-oldenburg-polizist-fuer-verkehrsunfall-waehrend-einer-einsatzfahrt-mitverantwortlich/</link>
					<comments>https://www.schaub.ruhr/2015/10/04/olg-oldenburg-polizist-fuer-verkehrsunfall-waehrend-einer-einsatzfahrt-mitverantwortlich/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Achim Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 04 Oct 2015 04:26:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://schaub.ruhr/?p=5757</guid>

					<description><![CDATA[Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.03.2015 (1 U 46/15), Pressemitteilung: Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat das Land Niedersachsen für einen Verkehrsunfall während einer Einsatzfahrt mitverantwortlich gehalten. Im September 2010 kam es während einer Einsatzfahrt der Polizei zu einem Verkehrsunfall in Aurich. Ein Polizeifahrzeug war mit Blaulicht und Martinshorn auf dem Weg zu einem Tankstellenüberfall  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.03.2015 (<a href="http://app.olg-ol.niedersachsen.de/cms/presse/presseanzeigen.php4?id=1283&amp;aktion=anzeigen&amp;bid=30" target="_blank">1 U 46/15</a>), Pressemitteilung:</p>
<p>Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat das Land Niedersachsen für einen Verkehrsunfall während einer Einsatzfahrt mitverantwortlich gehalten.</p>
<p>Im September 2010 kam es während einer Einsatzfahrt der Polizei zu einem Verkehrsunfall in Aurich. Ein Polizeifahrzeug war mit Blaulicht und Martinshorn auf dem Weg zu einem Tankstellenüberfall in Moordorf. Auf der Heerstraße in Aurich fuhr vor ihm ein Kleinbus, der nach links abbiegen wollte. Der Fahrer des Polizeiwagens beabsichtigte, das Fahrzeug rechts zu überholen. Der Kleinbus bremste jedoch abrupt ab und der Polizeiwagen fuhr auf ihn auf. An beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden.</p>
<p>Das Land Niedersachsen als Eigentümerin des Polizeifahrzeugs verklagte die Fahrerin und den Haftpflichtversicherer des Kleinbusses vor dem Landgericht Aurich auf Schadensersatz in Höhe von rd. 13.000,-€. Es vertrat die Auffassung, dass die Fahrerin des Kleinbusses allein für den Verkehrsunfall verantwortlich sei. Das Landgericht gab dem Land Niedersachsen Recht und führte in seinem Urteil aus, dass die Fahrerin des Kleinbusses verpflichtet gewesen sei, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu verschaffen. Sie habe das Martinshorn von weitem hören können und entweder an den rechten Rand fahren oder stehen bleiben müssen. Zumindest habe sie den von ihr eingeleiteten Abbiegevorgang nicht abrupt abbrechen dürfen. Den Fahrer des Polizeiwagens treffe keine Mitverantwortung, da das Verhalten der Beklagten für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei.</p>
<p>Dagegen legten die Fahrerin und der Haftpflichtversicherer des Kleinbusses Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg ein und machten geltend, dass das Land Niedersachsen jedenfalls eine Mithaftung von 25 % treffe. Der 1. Zivilsenat pflichtete dem bei und vertrat die Auffassung, dass der Fahrer des Polizeiwagens nicht genügend Abstand zu dem Kleinbus gehalten habe. Er habe damit rechnen müssen, dass die Fahrerin des Kleinbusses unsicher auf den Einsatzwagen reagieren würde. Die der Polizei zustehenden Sonderrechte dürften nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Unabhängig davon rechtfertige auch die Betriebsgefahr des mit Sonderrechten fahrenden Polizeifahrzeugs für sich genommen bereits eine Mithaftung von 25 %. Das Land Niedersachsen und der Haftpflichtversicherer des Kleinbusses nahmen diese Einschätzung des Senats zum Anlass, sich über eine Abrechnung auf entsprechender Grundlage zu einigen, und erklärten den Rechtsstreit für erledigt.</p>
<p>(OLG Oldenburg 1 U 46/15, Landgericht Aurich 2 O 790/13, Urteil vom 05. März 2015).</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.schaub.ruhr/2015/10/04/olg-oldenburg-polizist-fuer-verkehrsunfall-waehrend-einer-einsatzfahrt-mitverantwortlich/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">5757</post-id>	</item>
		<item>
		<title>OLG Köln: Gratis-Zugaben müssen bei der Angabe des Grundpreises eingerechnet werden</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2012/12/31/olg-koln-gratis-zugaben-mussen-bei-der-angabe-des-grundpreises-eingerechnet-werden/</link>
					<comments>https://www.schaub.ruhr/2012/12/31/olg-koln-gratis-zugaben-mussen-bei-der-angabe-des-grundpreises-eingerechnet-werden/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Achim Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Dec 2012 10:07:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://rae-schaub.eu/archives/780</guid>

					<description><![CDATA[Bewirbt ein Lebensmittelhändler einen Artikel mit einer Gratis-Zugabe, so ist der beim Verkauf an den Endverbraucher anzugebende Grundpreis aus der Gesamtmenge einschließlich der Zugabe zu errechnen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln in dem am 29.06.2012 verkündeten Urteil (Az: 6 U 174/11; PM 17/12). In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte eine Lebensmittel-Handelskette Kästen mit 12  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bewirbt ein Lebensmittelhändler einen Artikel mit einer Gratis-Zugabe, so ist der beim Verkauf an den Endverbraucher anzugebende Grundpreis aus der Gesamtmenge einschließlich der Zugabe zu errechnen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln in dem am 29.06.2012 verkündeten Urteil (Az: <a title="Oberlandesgericht Köln Urteil vom 29.06.2012" href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2012/6_U_174_11_Urteil_20120629.html" target="_blank">6 U 174/11</a>; <a title="Oberlandesgericht Köln Pressemitteilung vom 29.06.2012" href="http://www.olg-koeln.nrw.de/presse/archiv/archiv_2012/017_PM_29_06_2012.pdf" target="_blank">PM 17/12</a>).</p>
<p>In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte eine Lebensmittel-Handelskette Kästen mit 12 x 1-Liter-Flaschen eines Erfrischungsgetränkes beworben mit dem Zusatz:</p>
<p>Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS<br />
bzw.: 2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens.</p>
<p>In beiden Fällen war in der Werbung der Liter-Preis mit 0,57 angegeben, was rechnerisch dem Preis des Kastens geteilt durch 14 Liter entsprach. Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, sah dies als einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und als irreführend an und nahm die Handelskette auf Unterlassung der Werbung in Anspruch. Seiner Ansicht nach hätte der Grundpreis nur aus dem Kastenpreis geteilt durch 12 Liter errechnet werden dürfen, was zu einer Grundpreisangabe von 0,67 Euro geführt hätte. Die beiden zusätzlich abgegebenen Flaschen hätten, so seine Argumentation, als Gratis-Zugabe keinen Preis und damit auch keinen Grundpreis. Der Verbraucher werde durch die niedrigere Preisangabe, wie sie sich aus der Berechnung des Händlers ergebe, irregeführt.</p>
<p>Anders als noch das Landgericht in erster Instanz schloß sich das Oberlandesgericht dieser Argumentation nicht an und wies die Klage ab.</p>
<p>Die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Grundpreises pro Liter solle dem Verbraucher die leichte Vergleichbarkeit verschiedener Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen ermöglichen. Ein sinnvoller Vergleich mit anderen Angeboten sei dem Verbraucher in Fällen der vorliegenden Art jedoch nur möglich, wenn er den Preis unter Einrechnung der Gratis-Zugabe kenne. Denn der Kunde werde in einen Preisvergleich auch die beiden gratis erhaltenen Flaschen einbeziehen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müßte der Kunde vielmehr die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung einstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des beworbenen Angebots mit Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können.</p>
<p>Der Senat ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu, da die Frage der Berechnung des Grundpreises in Fällen einer Gratis-Zugabe bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.</p>
<p><iframe style="width: 450px; height: 30px; overflow: hidden;" src="http://www.facebook.com/plugins/like.php?href=%3C?php%20echo%20urlencode%28get_permalink%28$post-%3EID%29%29;%20?%3E&amp;layout=standard&amp;show_faces=true&amp;width=450&amp;action=like&amp;colorscheme=light&amp;height=80" width="300" height="150" frameborder="0" scrolling="no"></iframe></p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.schaub.ruhr/2012/12/31/olg-koln-gratis-zugaben-mussen-bei-der-angabe-des-grundpreises-eingerechnet-werden/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">780</post-id>	</item>
		<item>
		<title>OLG Köln: Schmerzensgeld für Wundenwäsche mit Putzmittel</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2012/12/30/olg-koln-schmerzensgeld-fur-wundenwasche-mit-putzmittel/</link>
					<comments>https://www.schaub.ruhr/2012/12/30/olg-koln-schmerzensgeld-fur-wundenwasche-mit-putzmittel/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Achim Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 30 Dec 2012 13:34:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://rae-schaub.eu/archives/778</guid>

					<description><![CDATA[Der für Arzthaftungsverfahren zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat einer 43jährigen Frau ein Schmerzensgeld von 6.000,00  zuerkannt, nachdem ihr in einer städtischen Klinik versehentlich mit einem Putzmittel eine Wunde ausgewaschen worden war (Urteil vom 27. Juni 2012, Az: 5 U 38/10; PM 19/12). Die Frau hatte sich zur Operation von Abszessen in der linken  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der für Arzthaftungsverfahren zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat einer 43jährigen Frau ein Schmerzensgeld von 6.000,00  zuerkannt, nachdem ihr in einer städtischen Klinik versehentlich mit einem Putzmittel eine Wunde ausgewaschen worden war (Urteil vom 27. Juni 2012, Az: 5 U 38/10; <a title="Oberlandesgericht Köln Pressemitteilung vom 03.07.2012" href="http://www.olg-koeln.nrw.de/presse/archiv/archiv_2012/019_PM_03-07-2012.pdf" target="_blank">PM 19/12</a>).</p>
<p>Die Frau hatte sich zur Operation von Abszessen in der linken Brust in die Klinik begeben. Die Operationswunde war am 1. Juni 2006 versehentlich mit dem Putzmittel Terralin Liquid, einem Flächendesinfektionsmittel, gespült worden. Die Ärztin hatte die Flasche, in welcher das Desinfektionsmittel abgefüllt war, mit dem Wundspülungsmittel verwechselt, da beides vom Hersteller in gleichartige Flaschen abgefüllt wird. Die Frau erlitt hierdurch Verätzungen und litt mehrere Stunden unter heftigen, brennenden Schmerzen. Der Wundheilungsprozeß wurde nach Überzeugung des Oberlandesgerichts aufgrund des Fehlers um ca. 6 Monate verzögert.</p>
<p>Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 500,00 . Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000  sowie auf Feststellung, daß die Beklagte für weitere aufgrund des Ereignisses vom 1. Juni 2006 eintretende Schäden haften müsse. Dabei behauptete die Klägerin, daß auch später auftretende Dauerfolgen wie eine Fistelbildung und dauerhafte Schmerzen in der Brust auf den Behandlungsfehler zurückzuführen seien.</p>
<p>Das Landgericht Köln hatte in erster Instanz dem Feststellungsantrag stattgegeben und ein Schmerzensgeld von 4.000,00  für angemessen erachtet, wobei es einen Zusammenhang zwischen der Fehlbehandlung und den Dauerfolgen als nicht erwiesen angesehen hatte.</p>
<p>Dem schloß sich das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin hin an. Allerdings hielt der 5. Zivilsenat ein höheres Schmerzensgeld, nämlich einen Betrag von 6.000,00  für angemessen, um die aufgrund der Wundspülung mit dem Putzmittel erlittenen akuten Schmerzen und die 6-monatige Heilungsverzögerung auszugleichen. Grund für die Erhöhung des Schmerzensgeldes war u.a., daß der der Beklagten anzulastende Fehler  besonders grob und unverständlich gewesen sei. Außerdem sei das von der Beklagten vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld von 500,00  ersichtlich unzureichend <div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 hundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-overflow:visible;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last fusion-column-no-min-height" style="--awb-bg-size:cover;--awb-margin-bottom:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy">[gewesen], so daß auch das Regulierungsverhalten der Beklagten und ihrer Haftpflichtversicherung unverständlich und für die Klägerin zusätzlich beeinträchtigend gewesen sei.</p>
<p>Der Senat ließ die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu.</p>
<p><iframe style="width: 450px; height: 30px; overflow: hidden;" src="http://www.facebook.com/plugins/like.php?href=%3C?php%20echo%20urlencode%28get_permalink%28$post-%3EID%29%29;%20?%3E&amp;layout=standard&amp;show_faces=true&amp;width=450&amp;action=like&amp;colorscheme=light&amp;height=80" width="300" height="150" frameborder="0" scrolling="no"></iframe><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div></p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.schaub.ruhr/2012/12/30/olg-koln-schmerzensgeld-fur-wundenwasche-mit-putzmittel/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">778</post-id>	</item>
		<item>
		<title>OLG Bamberg: Keine Hinderung an der freien Anwaltswahl</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2012/12/29/olg-bamberg-keine-hinderung-an-der-freien-anwaltswahl/</link>
					<comments>https://www.schaub.ruhr/2012/12/29/olg-bamberg-keine-hinderung-an-der-freien-anwaltswahl/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Achim Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 29 Dec 2012 10:12:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://rae-schaub.eu/archives/774</guid>

					<description><![CDATA[Mit dem Urteil des Oberlandesgericht Bamberg vom 20.06.2012 (3 U 236/11) darf eine Rechtsschutzversicherung dem Versicherten keinen Anwalt vorschreiben, bei dem eine geringere Selbstbeteiligung verlangt wird als bei einem frei gewählten. Klauseln in den Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers seien unwirksam, wonach der Versicherte an der freien Anwaltswahl gehindert sei. Im vorliegenden Fall hatte der Versicherer hinsichtlich  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify">Mit dem Urteil des Oberlandesgericht Bamberg vom 20.06.2012 (<a href="http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&amp;opv=122150" target="_blank" title="Oberlandesgericht Bamberg Urteil vom 20.06.2012">3 U 236/11)</a> darf eine Rechtsschutzversicherung dem Versicherten keinen Anwalt vorschreiben, bei dem eine geringere Selbstbeteiligung verlangt wird als bei einem frei gewählten. Klauseln in den Versicherungsbedingungen  eines Rechtsschutzversicherers seien unwirksam, wonach der Versicherte an  der freien Anwaltswahl gehindert sei.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hatte der  Versicherer hinsichtlich der Versicherungsbeiträge die Besserstufung  bei schadenfreiem Verlauf davon abhängig gemacht, daß ein Rechtsanwalt  aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte  beauftragt wird.</p>
<p>In dem Verfahren wurde der Rechtsschutzversicher bei Meidung eines für jeden Fall der  Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR &#8211;  ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,  im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,  wobei Ordnungshaft zu vollziehen ist an den Mitgliedern des Vorstandes,  verurteilt es zu unterlassen, in Rechtsschutzversicherungsverträgen mit einer vom Schadenverlauf  abhängigen, variablen Selbstbeteiligung nachfolgende oder diesen  inhaltsgleiche Bestimmungen einzubeziehen oder sich auf diese zu  berufen: Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf<br />
<br />
a) Schadenfreier Verlauf<br />
<br />
bb) Der Vertrag gilt auch dann als schadenfrei,  wenn ein Rechtsanwalt  aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte  beauftragt wird.</p>
<p>Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf<br />
<br />
b) Schadenbelasteter Verlauf<br />
<br />
bb) Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrages liegt nicht vor,  wenn  ein Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen  Rechtsanwälte beauftragt wird.</p>
<p>gegenüber Rechtsschutzversicherten, die im Versicherungsfall einen nicht  von der Beklagten empfohlenen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer  Interessen mandatieren wollen oder mandatiert haben, für nachfolgende  Versicherungsfälle eine Selbstbeteiligung anzukündigen, die höher ist  als jene, die der Versicherte bei Mandatierung eines von der Beklagten  empfohlenen Anwalts zu leisten hätte, und / oder eine solche höhere  Selbstbeteiligung einzufordern.</p>
<p>Den  Rechtsschutzversicherungen der Beklagten lagen deren Allgemeine  Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2009, vorgelegt als  Anlage K1) zugrunde, die im Versicherungsfall eine variable  Selbstbeteiligung vorsahen. Mit Abschluß des Vertrages wurde der  Versicherte in eine SF-Klasse 0″ mit einer Selbstbeteiligung von 150,00  EUR eingestuft. Bei einem schadenfreien Verlauf gelangte der Versicherte  in eine ihm günstigere SF-Klasse, wobei sich diese Selbstbeteiligung  nach zwei schadenfreien Vertragsjahren auf 100,00 EUR bzw. nach 4  schadenfreien Vertragsjahren auf 50,00 EUR reduzierte und nach sechs  schadenfreien Vertragsjahren (§ 5a Abs. 2, Abs. 3 ABR 2009 i. V. m. der  unter § 5a Abs. 6a ARB 2009 abgebildeten Tabelle) schließlich ganz  entfiel. Bei einem schadenbelasteten Verlauf hingegen wurde der  Versicherte nach Maßgabe der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen  der Beklagten unter § 5a Abs. 6b ARB 2009 aufgeführten Tabelle in eine  Klasse mit höherer Selbstbeteiligung zurückgestuft. Die variable  Selbstbeteiligung betrug somit zwischen 0,00 EUR und 300,00 EUR.</p>
<p>In § 5a  Abs. 5 ARB 2009 war der schadenfreien bzw. der schadenbelastete Verlauf  definiert. Hiernach lag ein schadenfreier Verlauf des Vertrages vor,  wenn der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines  Versicherungsjahres bestanden hatte und der Versicherer in dieser Zeit für  keinen Rechtsschutzfall eine Deckungszusage erteilt hatte und keine  Maßnahmen eingeleitet waren, die ein Kostenrisiko gemäß § 5 ARB 2009  auslötsen (z. B. Beauftragung eines Rechtsanwalts, Einreichung einer  Klage). Der Vertrag galt aber auch dann als schadenfrei, wenn der  Rechtsschutzfall durch eine Erstberatung abgeschlossen wurde oder wenn ein  Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen  Rechtsanwälte beauftragt wurde (§ 5a Abs. 5 a) bb) ARB 2009). In  entsprechender Weise war der schadenbelastete Verlauf des Vertrages in §  5a Abs. 5 b) bb) ARB 2009 definiert.</p>
<p><iframe src="http://www.facebook.com/plugins/like.php?href=%3C?php%20echo%20urlencode%28get_permalink%28$post-%3EID%29%29;%20?%3E&amp;layout=standard&amp;show_faces=true&amp;width=450&amp;action=like&amp;colorscheme=light&amp;height=80" allowtransparency="allowtransparency" style="width: 450px; height: 30px; overflow: hidden; border: medium none" frameborder="0" scrolling="no"></iframe></p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.schaub.ruhr/2012/12/29/olg-bamberg-keine-hinderung-an-der-freien-anwaltswahl/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">774</post-id>	</item>
		<item>
		<title>LG Gießen: Keine Mietminderung bei absehbaren, zukünftigen Baumaßnahmen</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2012/12/28/lg-giesen-keine-mietminderung-bei-absehbaren-zukunftigen-baumasnahmen/</link>
					<comments>https://www.schaub.ruhr/2012/12/28/lg-giesen-keine-mietminderung-bei-absehbaren-zukunftigen-baumasnahmen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Achim Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Dec 2012 13:42:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://rae-schaub.eu/archives/772</guid>

					<description><![CDATA[Mit dem Urteil des Landgericht Gießen vom 15.10.2010 (1 S 210/10) besteht kein Recht der Mietminderung wegen Baulärms und Pumpgeräuschen während einer Baumaßnahme auf dem Nachbargrundstück, wenn bereits beim Einzug erkennbar war, daß das Nachbargrundstück bebaut werden könnte, was insbesondere angenommen werden müsse, wenn es sich um ein Grundstück im Stadtkern handele. In dem zugrundeliegenden  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Urteil des Landgericht Gießen vom 15.10.2010 <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&amp;doc.id=KORE522962011%3Ajuris-r01&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L" title="Landgericht Gießen Urteil vom 15.12.2010" target="_blank">(1 S 210/10</a>) besteht kein Recht der Mietminderung wegen Baulärms und Pumpgeräuschen während einer Baumaßnahme auf dem Nachbargrundstück, wenn bereits beim Einzug erkennbar war, daß das Nachbargrundstück bebaut werden könnte, was insbesondere angenommen werden müsse, wenn es sich um ein Grundstück im Stadtkern handele.</p>
<p>In dem zugrundeliegenden Verfahren verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zahlung rückständiger Miete.</p>
<p>Die Parteien hatten am 21.10.1998 einen Mietvertrag über die im zweiten Obergeschoss des Hauses &#8230; in &#8230; gelegene Wohnung geschlossen. Die vereinbarte Kaltmiete betrug für den Zeitraum September 2008 bis Juni 2009 monatlich 869,20 . Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags befand sich das unmittelbar an das Grundstück &#8230; angrenzende Grundstück &#8230; in einem verwahrlosten Zustand. Die vorhandene Bebauung, die lediglich von Obdachlosen genutzt wurde, war abrißreif.</p>
<p>Nachdem die auf dem Grundstück &#8230; befindlichen Gebäude in den Jahren 2003 und 2004 abgerissen und eine Baugrube ausgehoben worden war, begannen im Jahr 2008 erneut Bauarbeiten zur Errichtung eines großen Wohn- und Gewerbekomplexes.</p>
<p>Mit Schreiben vom 17.08.2008 kündigten die Beklagten wegen einer baubedingten Lärm- und Schmutzbelastung die Minderung der Miete an.</p>
<p>Die Klägerin machte geltned, die Beklagten hätten vor der Anmietung der Wohnung den Zustand des Nachbargrundstücks erkennen können und unter Berücksichtigung der Lage des Grundstücks in der Innenstadt davon ausgehen müssen, daß dieses nicht unbebaut bleiben würde.</p>
<p>Sie brachten vor, daß zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses nicht abzusehen gewesen sei, daß das Grundstück &#8230; bebaut werden würde. Insbesondere sei nicht vorauszusehen gewesen, daß ein derart voluminöser Baukörper nebst Tiefgarage entstehen würde, dessen Bau den Einsatz von motorbetriebenen Wasserpumpen rund um die Uhr erforderlich machte.</p>
<p>Das Landgericht Gießen urteilte, eine Minderung der Miete gem. § 536 Abs. 1 S. 2 BGB sei nicht eingetreten. Die von den Beklagten vorgetragene Lärm- und Staubbelastung der Mietwohnung durch die Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück stelle keinen Mangel der Mietsache dar. Unter einem Mangel i. S. v. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB sei die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache von dem vertraglich geschuldeten zu verstehen (BGH v. 21.09.2005, Az. XII ZR 66/03, Juris Rdnr. 19). Eine solche Abweichung läge während der Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück nicht vor. Vielmehr habe auch zu dieser Zeit die Mietsache der vertraglich bestimmten Sollbeschaffenheit entsprochen.</p>
<p>Bei der Bestimmung der Sollbeschaffenheit der Mietsache sei in erster Linie auf den vereinbarten Mietzweck, daneben aber auch auf alle für den Vertragsinhalt bedeutsamen Umstände, über die sich die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend geeinigt haben, abzustellen.</p>
<p>Sei keine ausdrückliche Regelung zum &#8222;Soll-Zustand&#8220; getroffen, müsse anhand von Auslegungsregeln (§§ 133, 157, 242 BGB) geprüft werden, was der Vermieter schulde. Dabei sei auch die Verkehrsanschauung als Auslegungshilfe heranzuziehen (BGH v. 07.06.2006, Az. XII ZR 34/04, Juris Rdnr. 13). Hier hätten die Parteien bei Abschluß des Mietvertrags stillschweigend eine Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen, die die Möglichkeit der Bebauung des Nachbargrundstücks in einer ortsüblichen Art und Weise und die damit verbunden Belastungen für den Mieter einschließe.</p>
<p>Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung sei regelmäßig davon auszugehen, daß die Mietvertragsparteien das mit einer Bebauung eines Nachbargrundstücks einhergehende Risiko des Auftretens von baubedingten Gebrauchsbeeinträchtigungen des Mietobjekts bei Vertragsabschluß stillschweigend vorausgesetzt hätten, wenn für beide Vertragsparteien aufgrund des Zustands des Nachbargrundstücks erkennbar gewesen sei, daß es auf diesem Grundstück in Zukunft zu Bautätigkeiten kommen werde. In einem solchen Fall schulde der Vermieter dem Mieter nur die um das Risiko derartiger baulicher Maßnahmen verminderte Gebrauchsgewährung (OLG München v. 26.03.1993, Az. 21 U 6002/92, Juris Rdnr. 4; KG v. 03.06.2002, Az. 8 U 74/01, Juris Rdnr. 4; LG Berlin v. 28.08.2006, Az. 62 S 73/06, Juris Rdnr. 14; LG Berlin v. 17.03.2009, Az. 63 S 397/08, Juris Rdnr. 17; LG Bonn v. 25.03.1985, Az. 6 S 2/85, Juris Rdnr. 4; LG Leipzig v. 08.06.2005, Az. 3 O 4016/04, Juris Rdnr. 14 ff.; AG Pankow-Weißensee v. 21.04.2009, Az. 102 C 11/09, Juris Rdnr. 1; Emmerich in: Staudinger, BGB, Stand: 2006, § 536 Rdnr. 29; Börstinghaus, juris-PR-MietR 22/2009, Anm. 2; Klose, IBR 2004, 51; a. A.: Blank in: Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 536 Rdnr. 14; Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 536 Rdnr. 122; Deppen/Heilmann, Prozesse in Mietsachen, § 3 Rdnr. 46; zweifelnd: Kraemer in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III. B Rdnr. 1344; differenzierend: Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., VIII Rdnr. 391, 393).</p>
<p>Die Kammer schließe sich dieser Ansicht an.</p>
<p>Soweit von der Gegenauffassung teilweise das Argument ins Feld geführt werde, auf die Erkennbarkeit zukünftiger Mängel könne es nicht ankommen, da nach § 536 b BGB dem Mieter lediglich die Kenntnis bereits vorhandener Mängel schade (Deppen/Heilmann, Prozesse in Mietsachen, § 3 Rdnr. 46), überzeuge dies nicht.</p>
<p>Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen könnten auch zukünftige Entwicklungen sein. Insoweit greifen Beschaffenheitsvereinbarungen weiter als der Gewährleistungsausschluß nach § 536 a BGB (Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., VIII Rdnr. 390). Freilich genüge die bloße Erkennbarkeit einer künftigen Entwicklung nicht, sofern eine Vertragspartei entweder die auf eine zu erwartende Bautätigkeit hinweisenden Umstände nicht wahrgenommen oder hieraus nicht die richtigen Schlüsse gezogen habe (insoweit zutreffend Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 536 Rdnr. 122). Allerdings stelle der Umstand, daß die Bautätigkeit aufgrund bekannter Umstände objektiv zu erwarten gewesen sei, ein starkes Beweisanzeichen dafür dar, daß diese Entwicklung von den Vertragsparteien auch tatsächlich in Betracht gezogen worden sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn bei zutreffender Bewertung der bekannten Tatsachen zwingend auf ein hohes Baurisiko zu schließen sei. Insofern bestehe eine rechtliche Parallele zur Feststellung der inneren Tatbestandsvoraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. Diesbezüglich sei höchstrichterlich anerkannt, daß die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen würden, der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit gleichstehe, so daß es für eine Vorsatzanfechtung in subjektiver Hinsicht genüge, daß der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kenne, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folge (vgl. BGH v. 01.07.2010, Az. IX ZR 70/08, Juris Rdnr. 9).</p>
<p>Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß den Beklagten die drohende Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück aufgrund der ihnen bekannten objektiven Tatsachen bekannt gewesen sein müsse. Die &#8230; in &#8230; gehöre zum unmittelbaren Stadtkern. Der Bereich zwischen der &#8230; und der &#8230; sei geprägt durch drei- bis vierstöckige, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzte Gebäude. Teilweise seien niedrigere Nebengebäude (Garagen etc.) vorhanden. Die Bebauung sei dicht. Größere Freiflächen zwischen den Gebäuden seien nicht vorhanden. Lediglich das Grundstück &#8230; sei im hinteren Teil mit niedrigeren Gebäuden, die offensichtlich abrißreif gewesen seien, bebaut gewesen. Der vordere Teil zur &#8230; hin sei frei von Bebauung gewesen.</p>
<p>Eine solche Baulücke bleibe im Stadtkern einer mittelgroßen Universitätsstadt nach der Lebenserfahrung nicht über viele Jahrzehnte, die ein unbefristetes Mietverhältnis andauern könne, bestehen. Vielmehr sei aufgrund der Gegebenheiten in der Tat &#8222;für jeden klar&#8220; gewesen, daß das Grundstück in absehbarer Zeit bebaut werden würde, wie dies die Klägerin vortrage. Daß sich diese Erkenntnis den Beklagten als hochgebildete Akademiker verschlossen haben solle, erscheine unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Falles fernliegend (§ 286 ZPO).</p>
<p>Eine Mietminderung komme auch nicht deshalb in Betracht, weil die Beklagten mit dem konkreten Ausmaß der Bautätigkeit und der daraus resultierenden Gebrauchsbeeinträchtigung ihrer Wohnung nicht hätten rechnen müssen. Wie bereits ausgeführt, sei eine Bebauung im ortsüblichen Umfang zu erwarten gewesen. Da auch die angrenzenden Grundstücke mit mehrgeschossigen Gebäuden bebaut seien, sei vorauszusehen gewesen, daß das zu errichtende Gebäude ebenfalls aus mehreren Geschossen bestehen würde.</p>
<p>Angesichts der exponierten Lage des Grundstücks und des dadurch bedingten Quadratmeterpreises sei auch zu erwarten gewesen, daß der Bauherr das Grundstück für die Errichtung des neuen Gebäudes maximal ausnutzen würde. Mit einer Höhe von mindestens 4 Stockwerken, einer erheblichen Grundfläche und einer Tiefgarage sei daher zu rechnen gewesen.</p>
<p>Schließlich habe angesichts der Nähe des Grundstücks zum Fluß &#8230; die naheliegende Möglichkeit bestanden, daß bei Errichtung der Tiefgarage eindringendes Wasser permanent abgepumpt werden müsse. Nach der Lebenserfahrung sei bei derartigen Bauprojekten mit der Erforderlichkeit einer Wasserhaltung zu rechnen. Aber selbst dann, wenn die Geräuschbelastung durch den Pumpenbetrieb nicht vorauszusehen gewesen wäre, wovon die Kammer jedoch nicht ausgehe, rechtfertige dies keine Minderung der Miete. Nach § 536 Abs. 1 S. 3 BGB bleibe eine Minderung der Tauglichkeit dann außer Betracht, wenn sie unerheblich sei. Um eine solche unerhebliche Tauglichkeitsminderung handele es sich hier. Nach den Feststellungen des in erster Instanz beauftragten Sachverständigen &#8230; liege das auf dem Balkon der Mietwohnung wahrnehmbare Pumpengeräusch von zwei betriebenen Pumpen im Vollbetrieb bei 46 dB(A) + 3 dB(A) = 49 dB(A) und damit selbst des Nachts nur um 4 dB(A) über dem Richtwert von 45 dB(A). Tagsüber werde der Richtwert nicht überschritten. Vielmehr überlagere der Straßenlärm das Pumpengeräusch deutlich. Eine höhere Lärmbelastung durch die Pumpen hätten die Beklagten nicht nachweisen können.</p>
<p><iframe src="http://www.facebook.com/plugins/like.php?href=%3C?php%20echo%20urlencode%28get_permalink%28$post-%3EID%29%29;%20?%3E&amp;layout=standard&amp;show_faces=true&amp;width=450&amp;action=like&amp;colorscheme=light&amp;height=80" allowtransparency="allowtransparency" style="width: 450px; height: 30px; overflow: hidden; border: medium none" frameborder="0" scrolling="no"></iframe></p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.schaub.ruhr/2012/12/28/lg-giesen-keine-mietminderung-bei-absehbaren-zukunftigen-baumasnahmen/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">772</post-id>	</item>
		<item>
		<title>BGH: Zur Wirksamkeit der Berufungseinlegung: Unterschrift unter beglaubigter Abschrift kann ausreichen</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2012/12/27/bgh-zur-wirksamkeit-der-berufungseinlegung-unterschrift-unter-beglaubigter-abschrift-kann-ausreichen/</link>
					<comments>https://www.schaub.ruhr/2012/12/27/bgh-zur-wirksamkeit-der-berufungseinlegung-unterschrift-unter-beglaubigter-abschrift-kann-ausreichen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Achim Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Dec 2012 13:30:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://rae-schaub.eu/archives/770</guid>

					<description><![CDATA[Unter Hinweis auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 26.03.2012 (II ZB 23/11), daß es ausreichen kann, wenn statt der Urschrift des Schriftsatzes zumindest der mit "beglaubigte Abschrift" gestempelte Schriftsatz unterschrieben ist. So hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die beglaubigte Abschrift einer Berufungsbegründungsschrift ersetze die Urschrift, wenn der Beglaubigungsvermerk von dem Prozeßbevollmächtigten  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Unter Hinweis auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 26.03.2012 (<a title="BGH 26.03.2012 II ZB 23/11" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=3a1a390f99cb8c9d37b3f3345259bfc1&amp;nr=60289&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf" target="_blank">II ZB 23/11)</a>, daß es ausreichen kann, wenn statt der Urschrift des Schriftsatzes zumindest der mit &#8222;beglaubigte Abschrift&#8220; gestempelte Schriftsatz unterschrieben ist. So hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die beglaubigte Abschrift einer Berufungsbegründungsschrift ersetze die Urschrift, wenn der Beglaubigungsvermerk von dem Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers handschriftlich vollzogen sei. Die Rechtswirkungen der Einreichung der Urschrift eines bestimmenden Schriftsatzes träten auch dann ein, wenn eine von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftliche beglaubigte Abschrift fristgemäß bei Gericht eingegangen sei.</p>
<p>Dies dürfte ferner bedeuten, daß der Schriftsatz allerdings auch &#8222;richtig&#8220; unterschrieben und nicht nur mit einer Paraphe versehen ist.</p>
<p><iframe style="width: 450px; height: 30px; overflow: hidden;" src="http://www.facebook.com/plugins/like.php?href=%3C?php%20echo%20urlencode%28get_permalink%28$post-%3EID%29%29;%20?%3E&amp;layout=standard&amp;show_faces=true&amp;width=450&amp;action=like&amp;colorscheme=light&amp;height=80" width="300" height="150" frameborder="0" scrolling="no"></iframe></p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.schaub.ruhr/2012/12/27/bgh-zur-wirksamkeit-der-berufungseinlegung-unterschrift-unter-beglaubigter-abschrift-kann-ausreichen/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">770</post-id>	</item>
		<item>
		<title>BGH: Pflichtverletzung des Anwalts: Zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs bei Vergleich im Vorprozeß</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2012/12/26/bgh-pflichtverletzung-des-anwalts-zur-unterbrechung-des-zurechnungszusammenhangs-bei-vergleich-im-vorprozes/</link>
					<comments>https://www.schaub.ruhr/2012/12/26/bgh-pflichtverletzung-des-anwalts-zur-unterbrechung-des-zurechnungszusammenhangs-bei-vergleich-im-vorprozes/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Achim Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Dec 2012 13:03:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://rae-schaub.eu/archives/769</guid>

					<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof befand in seinem Beschluß vom 19.04.2012 (IX ZR 99/10), daß eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem eingetretenen Schaden regelmäßig nicht in Betracht komme, wenn der Mandant einen Vergleich schließe, weil die Durchsetzung seines Begehrens infolge eines Fehlers seines eigenen Anwalts mit erheblichen rechtlichen Unwägbarkeiten behaftet sei (vgl. BGH,  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof befand in seinem Beschluß vom 19.04.2012 <a title="BGH 19.04.2012 IX ZR 99/10" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=89405389a44db81e5503d4ab81131bbd&amp;nr=60324&amp;pos=21&amp;anz=22&amp;Blank=1.pdf" target="_blank">(IX ZR 99/10)</a>, daß eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem eingetretenen Schaden regelmäßig nicht in Betracht komme, wenn der Mandant einen Vergleich schließe, weil die Durchsetzung seines Begehrens infolge eines Fehlers seines eigenen Anwalts mit erheblichen rechtlichen Unwägbarkeiten behaftet sei (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 &#8211; IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; Beschluss vom 22. Oktober 2009 &#8211; IX ZR 237/06, Rn. 6 nv; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl., Rn. 1135 mwN).</p>
<p><iframe style="width: 450px; height: 30px; overflow: hidden;" src="http://www.facebook.com/plugins/like.php?href=%3C?php%20echo%20urlencode%28get_permalink%28$post-%3EID%29%29;%20?%3E&amp;layout=standard&amp;show_faces=true&amp;width=450&amp;action=like&amp;colorscheme=light&amp;height=80" width="300" height="150" frameborder="0" scrolling="no"></iframe></p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.schaub.ruhr/2012/12/26/bgh-pflichtverletzung-des-anwalts-zur-unterbrechung-des-zurechnungszusammenhangs-bei-vergleich-im-vorprozes/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">769</post-id>	</item>
		<item>
		<title>BGH: Rechtsschutzbedürfnis bei Entschädigungsklage wegen ehrkränkender Äußerungen im Rahmen der gerichtlichen Rechtsverfolgung</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2012/12/25/bgh-rechtsschutzbedurfnis-bei-entschadigungsklage-wegen-ehrkrankender-auserungen-im-rahmen-der-gerichtlichen-rechtsverfolgung/</link>
					<comments>https://www.schaub.ruhr/2012/12/25/bgh-rechtsschutzbedurfnis-bei-entschadigungsklage-wegen-ehrkrankender-auserungen-im-rahmen-der-gerichtlichen-rechtsverfolgung/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Achim Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Dec 2012 13:49:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://rae-schaub.eu/archives/765</guid>

					<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof befand in seinem Urteil vom 28.02.2012 (VI ZR 79/11), daß für Klagen auf Zahlung einer Geldentschädigung, die auf ehrkränkende Äußerungen in einem anderen Gerichtsverfahren bzw. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gestützt würden, in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, wenn die Äußerungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen würden oder in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten gemacht  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof befand in seinem Urteil vom 28.02.2012 <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=7e6c13a7d9285c1624d21ac1d96f7a86&amp;nr=59666&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf" title="BGH 28.02.2012 VI ZR 79/11" target="_blank">(VI ZR 79/11)</a>, daß für Klagen auf Zahlung einer Geldentschädigung, die auf ehrkränkende Äußerungen in einem anderen Gerichtsverfahren bzw. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gestützt würden, in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, wenn die Äußerungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen würden oder in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten gemacht worden seien.</p>
<p>Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Der Beklagte nahm den klagenden Lebensversicherer (nachfolgend: Klägerin), soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Zahlung einer Entschädigung wegen ehrverletzender Äußerungen in Anspruch.</p>
<p>Der Beklagte hatte im Dezember 2001 bei der Klägerin einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Versicherte Person war seine Ehefrau. Die Versicherungssumme betrug zuletzt 1.682.163 . Ende des Jahres 2003 verbrachten der Beklagte und seine Ehefrau einen Badeurlaub in Vietnam. Am 1. Januar 2004 kam die Versicherte unter im einzelnen ungeklärten Umständen beim Baden im Meer zu Tode. Sie wurde entsprechend der Bitte des Beklagten nicht obduziert. Der Beklagte ließ den Leichnam am 3. Januar 2004 ohne vorherige Unterrichtung der Familie verbrennen. Der Verbleib der Urne mit der Asche der Verstorbenen war ungeklärt. Das &#8211; u.a. auf Betreiben der Klägerin &#8211; von der Staatsanwaltschaft H. gegen den Beklagten eingeleitete Ermittlungsver-fahren wegen des Verdachts der Tötung seiner Ehefrau wurde gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt.</p>
<p>In einem Vorprozeß nahm der Beklagte die Klägerin auf Feststellung ihrer Leistungspflicht aus dem Lebensversicherungsvertrag in Anspruch. Die Klägerin berief sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 170 Abs. 1 VVG a.F. Sie machte geltend, der Beklagte habe den Tod seiner Ehefrau vorsätzlich herbeigeführt, um in den Genuß der Versicherungsleistung zu kommen. Sie listete eine Reihe von Indizien auf, die nach ihrer Ansicht den Vorwurf stützten, insbesondere Unstimmigkeiten in den verschiedenen Schilderungen des Geschehens durch den Beklagten, das Unterbleiben einer Obduktion, das rasche Verbrennen des Leichnams, das Verschwinden der Urne mit der Asche, das wegen der Höhe der Gesamtversicherungssummen bei verschiedenen Versicherern und angeblicher finanzieller Schwierigkeiten des Beklagten naheliegende Tatmotiv sowie nach ihrer Einschätzung gegebene Zweifel an der allgemeinen persönlichen Integrität des Beklagten. In diesem Zusammenhang berief sie sich u.a. auf Er-mittlungen der mit der Sachaufklärung beauftragten A. GmbH, auf Schilderungen aus dem Verwandten- und Freundeskreis der Verstorbenen zum Verhältnis der Eheleute und auf Vorwürfe der sexuellen Belästigung asiatischer Haushaltshilfen.</p>
<p>Mit Urteil vom 21. August 2007 wies das Landgericht S. die Klage ab. Es hatte sich davon überzeugt, daß der Beklagte den Tod seiner Ehefrau vorsätzlich herbeigeführt hatte. Mit Urteil vom 11. November 2009 hob das Saarländische Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts auf und stellte fest, daß die Klägerin verpflichtet sei, die Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag zu erbringen. Die Klägerin habe die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer gemäß § 170 Abs. 1 VVG a.F. nicht bewiesen. Das Urteil wurde rechtskräftig.</p>
<p>Wegen der im Vorprozeß und gegenüber der Staatsanwaltschaft H. aufgestellten Behauptungen verlangte der Beklagte von der Klägerin die Zahlung einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Klägerin hatte daraufhin negative Feststellungsklage erhoben. Nachdem der Beklagte Widerklage auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 20.000  erhoben hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt.</p>
<p>Das Landgericht hatte die Widerklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein Widerklagebegehren weiter und verlor.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof urteilte, in einem Gerichtsverfahren müßten beide Partein grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten würden, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt werde. Ob das Vorbringen wahr und erheblich sei, solle allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Der von der ehrkränkenden Äußerung Betroffene könne weder Unterlassungs- noch Widerrufsansprüche geltend machen.</p>
<p>Mit Blick auf diese Entscheidung stellt sich die Frage, ob die Widerklage nicht schon an den Tatbestandsmerkmalen und nicht erst an dem Rechtsschutzbedürfnis hätte scheitern müssen.</p>
<p><iframe src="http://www.facebook.com/plugins/like.php?href=%3C?php%20echo%20urlencode%28get_permalink%28$post-%3EID%29%29;%20?%3E&amp;layout=standard&amp;show_faces=true&amp;width=450&amp;action=like&amp;colorscheme=light&amp;height=80" allowtransparency="allowtransparency" style="width: 450px; height: 30px; overflow: hidden; border: medium none" frameborder="0" scrolling="no"></iframe></p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.schaub.ruhr/2012/12/25/bgh-rechtsschutzbedurfnis-bei-entschadigungsklage-wegen-ehrkrankender-auserungen-im-rahmen-der-gerichtlichen-rechtsverfolgung/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">765</post-id>	</item>
		<item>
		<title>BGH: Verpflichtung zur erneuten Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht bei abweichendem Verständnis der Aussage</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2012/12/24/bgh-verpflichtung-zur-erneuten-vernehmung-eines-zeugen-durch-das-berufungsgericht-bei-abweichendem-verstandnis-der-aussage/</link>
					<comments>https://www.schaub.ruhr/2012/12/24/bgh-verpflichtung-zur-erneuten-vernehmung-eines-zeugen-durch-das-berufungsgericht-bei-abweichendem-verstandnis-der-aussage/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Achim Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Dec 2012 12:59:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://rae-schaub.eu/archives/764</guid>

					<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof befand in seinem Beschluß vom 21.03.2012 (XII ZR 18/11), daß ein Berufungsgericht zu einer erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet sei, wenn es dessen Aussage anders verstehen wolle als die Vorinstanz. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln an der  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof befand in seinem Beschluß vom 21.03.2012 (<a title="BGH 21.03.2012 XII ZR 18/11" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=657c71319d112cdcd23e2e408e2875f8&amp;nr=59861&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf" target="_blank">XII ZR 18/11)</a>, daß ein Berufungsgericht zu einer erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet sei, wenn es dessen Aussage anders verstehen wolle als die Vorinstanz.</p>
<p>Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen sei eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Das gelte insbesondere für die erneute Vernehmung von Zeugen, die grundsätzlich gemäß § 398 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts stehe. Das Berufungsgericht sei deshalb verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen wolle (BGH Beschlüsse vom 21. Juni 2011 II ZR 103/10 &#8211; MDR 2011, 1133 Rn. 7; vom 10. November 2010 IV ZR 122/09 &#8211; NJW 2011, 1364 Rn. 5 f.; vom 14. Juli 2009 VIII ZR 3/09 &#8211; NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5 f.; BGH Urteil vom 22. Mai 2002 VIII).</p>
<p><iframe style="width: 450px; height: 30px; overflow: hidden;" src="http://www.facebook.com/plugins/like.php?href=%3C?php%20echo%20urlencode%28get_permalink%28$post-%3EID%29%29;%20?%3E&amp;layout=standard&amp;show_faces=true&amp;width=450&amp;action=like&amp;colorscheme=light&amp;height=80" width="300" height="150" frameborder="0" scrolling="no"></iframe></p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.schaub.ruhr/2012/12/24/bgh-verpflichtung-zur-erneuten-vernehmung-eines-zeugen-durch-das-berufungsgericht-bei-abweichendem-verstandnis-der-aussage/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">764</post-id>	</item>
		<item>
		<title>BGH: Ersatzfähigkeit des Schadens am Polizeifahrzeug bei Verfolgung eines Verdächtigen (&#8222;Herausforderung&#8220;)</title>
		<link>https://www.schaub.ruhr/2012/12/23/bgh-ersatzfahigkeit-des-schadens-am-polizeifahrzeug-bei-verfolgung-eines-verdachtigen-herausforderung/</link>
					<comments>https://www.schaub.ruhr/2012/12/23/bgh-ersatzfahigkeit-des-schadens-am-polizeifahrzeug-bei-verfolgung-eines-verdachtigen-herausforderung/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Achim Schaub]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 Dec 2012 14:21:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://rae-schaub.eu/archives/763</guid>

					<description><![CDATA[Mit dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 31.01.2012 (VI ZR 43/11) haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges, der sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht unter Verwendung seines Kraftfahrzeuges entzieht, unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB als auch nach § 7 StVG für einen bei der Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 31.01.2012 <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=b5f5710ae61325beef04daa0747778e7&amp;nr=60210&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf" title="BGH 31.01.2012 VI ZR 43/11" target="_blank">(VI ZR 43/11)</a> haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges, der sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht unter Verwendung seines Kraftfahrzeuges entzieht, unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB als auch nach § 7 StVG für einen bei der Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck stehen.</p>
<p>Dies gelte auch in Fällen, in denen der Fahrer eines Polizeifahrzeuges zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug herbeiführe, um es zum Anhalten zu zwingen.</p>
<p>Der Anspruch auf Ersatz des dabei an den beteiligten Polizeifahrzeugen entstandenen Sachschadens könne nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auch als Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Fluchtfahrzeuges geltend gemacht werden.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats könne jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordere, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluß auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruhe, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden sei.</p>
<p>Wesentlicher Gradmesser für eine Herausforderung zur Verfolgung mit der Überbürdung des gesteigerten Verletzungsrisikos auf den Fliehenden sei insbesondere die angemessene Mittel-Zweck-Relation, nach der die Risiken der Verfolgung und der Beendigung der Flucht nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Ergreifung des Fliehenden stehen dürften, weil ansonsten die Schädigung nicht mehr in den Schutzbereich der Haftungsnorm falle.</p>
<p>Ein Schaden sei demgemäß bereits dann &#8222;bei dem Betrieb&#8220; eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt hätten, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden sei.</p>
<p><iframe src="http://www.facebook.com/plugins/like.php?href=%3C?php%20echo%20urlencode%28get_permalink%28$post-%3EID%29%29;%20?%3E&amp;layout=standard&amp;show_faces=true&amp;width=450&amp;action=like&amp;colorscheme=light&amp;height=80" allowtransparency="allowtransparency" style="width: 450px; height: 30px; overflow: hidden; border: medium none" frameborder="0" scrolling="no"></iframe></p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.schaub.ruhr/2012/12/23/bgh-ersatzfahigkeit-des-schadens-am-polizeifahrzeug-bei-verfolgung-eines-verdachtigen-herausforderung/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">763</post-id>	</item>
	</channel>
</rss>
