BGH: Zur Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Von |2017-02-14T07:35:19+00:00Februar 14th, 2017|Familienrecht|

Bundesgerichtshof, Beschluß vom 15.06.2016 (XII ZB 419/15) a) Auch bei der "negativen" Kindeswohlprüfung nach § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB ist vorrangiger Maßstab für die Entscheidung das Kindeswohl. Notwendig ist die umfassende Abwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände. Dafür gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach [...]