AG München: Zu tragende Abschleppkosten bei hinter der Windschutzscheibe hinterlegter Mobilfunknummer
Amtsgericht München, Urteil vom 02.05.2016 (122 C 31597/15): Bezahlt derjenige, der sein Kfz auf dem Grundstück eines anderen abgestellt hatte, die für die von diesem veranlasste Entfernung des Fahrzeugs angefallenen Abschleppkosten direkt an den Abschleppunternehmer, dem etwaige Schadensersatzansprüche vom Grundstückseigentümer zuvor abgetreten worden waren, so ist für einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch [...]