AG München: Tauben am Balkon
Amtsgericht München, Urteil vom 23.09.2015 (485 C 5977/15 WEG): Das Anlocken und Füttern von Tauben auf dem Balkon einer Eigentumswohnung ist von Gesetzes wegen verboten und führt in der Regel zu einem Unterlassungsanspruch der Eigentümergemeinschaft. Im einzelnen: Der beklagte Münchner ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft in 81243 München. Seine Wohnung hat einen Balkon. In § 5 [...]