OLG Hamm: Unterhaltspflicht, realistisch erzielbares Einkommen, Erwerbsobliegenheit

Von |2016-10-02T07:51:50+00:00Oktober 2nd, 2016|Familienrecht|

Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 22.12.2015 (2 UF 213/15): Dem Unterhaltspflichtigen darf auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist. Als realistisch erzielbar kann auch ein Einkommen angesehen werden, dass der Unterhaltspflichtige in der Vergangenheit – wenn auch nur vorübergehend – tatsächlich erzielt hat und [...]