BGH: Beschluß zur Anordnung der Zwangsverwaltung und Räumung

Von |2016-09-14T08:23:16+00:00September 14th, 2016|Wohnungseigentumsrecht|

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2015 (V ZR 191/14): Die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung durch das Vollstreckungsgericht hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie begründet keinen Anspruch des Zwangsverwalters gegen einen Wohnungsrechtsinhaber auf Herausgabe der Wohnung nach § 985 BGB. [wpseo_address show_state="1" show_country="1" show_phone="1" show_phone_2="0" show_fax="1" show_email="1" show_logo="0" show_opening_hours="1" hide_closed="1"]