BGH: Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung
Bundesgerichtshof, Bechluß vom 09.12.2015 (XII ZB 586/13): a) Für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG grundsätzlich auf das Ehezeitende als Bewertungsstichtag abzustellen. b) Allgemeine Wertanpassungen, die nach dem Ende der Ehezeit zu einer Wertsteigerung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung geführt haben, sind nach § 5 Abs. [...]