BGH: Neues Sachverständigengutachten und Anhörung des Betroffenen

Von |2016-07-07T07:25:13+00:00Juli 7th, 2016|Familienrecht|

Bundesgerichtshof, Beschluß vom 02.12.2015 (XII ZB 227/12): Hat das Beschwerdegericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung hauptsächlich zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören. Dem Verfahrenspfleger ist die Teilnahme an dem Anhörungstermin zu ermöglichen.   [wpseo_address show_state="1" show_country="1" show_phone="1" show_phone_2="0" show_fax="1" show_email="1" show_logo="0" show_opening_hours="1" hide_closed="1"]