BGH: Einwendungen in der Zwangsvollstreckung

Von |2016-06-27T09:12:51+00:00Juni 27th, 2016|Allgemein|

Bundesgerichtshof, Beschluß vom 15.10.2015 (V ZB 62/15): Eine Vollstreckung ist trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO fortzusetzen, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder die Stundung der titulierten Forderung bestreitet. Der Schuldner muss in diesem Fall seine materiellrechtlichen Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen.