BGH: § 556 Abs. 3 S. 6 BGB gilt nicht für nicht umlagefähige Kosten

Von |2016-06-07T06:25:23+00:00Juni 7th, 2016|Mietrecht|

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2016 (VIII ZR 209/15): Der Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB gilt grundsätzlich auch für solche Kosten, die gemäß § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung in der Wohnraummiete generell nicht auf den Mieter umgelegt werden können.