OLG Hamm: Örtliche Zuständigkeit, Rückabwicklungsklage, Autokauf, Rücktritt, Erfüllungsort
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.10.2015 (28 U 91/15): Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen liegt der Gerichtsstand des Erfüllungsortes dort, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet, d.h. regelmäßig am Wohnsitz des Käufers.