BGH: Terminsbestimmung erst nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

Von |2016-04-16T10:02:42+00:00April 16th, 2016|Allgemein|

Bundesgerichtshof Urteil vom 08.10.2015 (III ZR (Ü) 1/15): a) Gegen ein zweites Versäumnisurteil, das von dem erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgericht im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 198 ff GVG erlassen wird, findet die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statt. b) Die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch [...]