OLG Hamm: Auskunftsanspruch zwischen unterhaltspflichtigen Eltern

Von |2016-02-09T07:37:46+00:00Februar 9th, 2016|Familienrecht|

Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 07.09.2015 (5 WF 142/15): Ist im Rahmen einer Familienstreitsache, auf die nach § 113 Abs. 1 FamFG die Kostenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO Anwendung finden, streitig, ob die Kosten nach einem sofortigen Anerkenntnis gem. § 93 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen sind, weil der Antragsgegner zur Einleitung des Verfahrens durch sein [...]