OLG Hamm: Auskunftsanspruch zwischen unterhaltspflichtigen Eltern
Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 07.09.2015 (5 WF 142/15): Ist im Rahmen einer Familienstreitsache, auf die nach § 113 Abs. 1 FamFG die Kostenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO Anwendung finden, streitig, ob die Kosten nach einem sofortigen Anerkenntnis gem. § 93 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen sind, weil der Antragsgegner zur Einleitung des Verfahrens durch sein [...]