BGH: Abänderungsmöglichkeiten einer vorangegangenen Entscheidung zum Ehegattenunterhalt
Bundesgerichtshof, Beschluß vom 15.07.2015 (XII ZB 369/14): a) Ein vom Gericht im vorausgegangenen Verfahren zur Frage der Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf übersehener Umstand kann für sich genommen nicht die Abänderung der Entscheidung eröffnen. b) Ist die Abänderung hingegen aus anderen Gründen eröffnet, so ist die Berücksichtigung des Umstands nur dann ausgeschlossen (präkludiert), [...]