Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 30.01.2015 (6 UF 98/14):

Ist eine Abänderung gemäß § 51 VersAusglG wegen einer wesentlichen Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eröffnet, so unterliegen sämtliche in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte der erneuten Überprüfung und sind einer Fehlerkorrektur zugänglich; es findet eine „Totalrevision“ statt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.10.2014, XII ZB 323/13).