Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2012 (IV ZR 213/11):
Ein für das Eingreifen von § 5 Abs. 3b ARB 94 erforderliches Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers liegt nicht vor, wenn im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung Kostenaufhebung vereinbart wird und ein materiell-rechtlicher Kostenerstat-tungsanspruch gegen den Gegner nicht bestand (Fortführung von Senatsurteil vom 25. Mai 2011 IV ZR 59/09).