Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 27.03.2014 (4 UF 222/13):

Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs haben die Beteiligten mit der im Ehevertrag getroffenen Regelung von der Befugnis des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG Gebrauch gemacht und die vorgeschriebene Form des § 7 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 1410 BGB durch die notarielle Beurkundung des Ehevertrages eingehalten. Dies gilt entsprechend auch für die übrigen ausgeschlossenen Scheidungsfolgen.

Die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich ist auch materiell wirksam. Sowohl die Einzelregelungen des Ehevertrages als auch die Gesamtregelung halten einer Inhalts- und Ausübungskontrolle stand.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach § 8 Abs. 1 VersAusglG die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten muß, da das Gericht nur dann gem. § 6 Abs 2 VersAusglG an die Vereinbarung gebunden ist. Zugleich ist in den Blick zu nehmen, daß die Regelung zum Versorgungsausgleich in einen Ehevertrag eingebettet ist, so daß eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages unter dem Aspekt anderer Scheidungsfolgen ebenfalls zur Unwirksamkeit der Versorgungsausgleichsregelung führen kann. Dementsprechend war im Rahmen der Kontrolle des vorliegenden Ehevertrages jede einzelne Regelung zu den Scheidungsfolgen und dann auch der Gesamtvertrag auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

Die zwischen den Beteiligten vereinbarte Gütertrennung und der damit verbundene Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft unterliegen keinen Wirksamkeitsbedenken, weil die vermögensrechtlichen Folgen in weitgehendem Umfang einer vertraglichen Regelung zugänglich sind. Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht erfaßt (vgl. etwa BGH FamRZ 2008, 386). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller auch selbstständig unternehmerisch tätig ist und daher ein berechtigtes Interesse an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz seiner Erwerbsgrundlage hatte, die durch zugewinnausgleichsbedingte Ausgleichszahlungen im Fall des Scheiterns der Ehe gefährdet werden konnte (vgl. dazu allgemein auch BGH NJW 2007, 2851).