Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 01.10.2013 (6 P 6/13):
Der öffentliche Arbeitgeber kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren seinen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG mit dem Hilfsantrag auf Feststellung verbinden, daß ein Arbeitsverhältnis mit dem Jugendvertreter wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 BPersVG nicht zustande gekommen ist.
Zwischen dem wegen zeitweiliger Verhinderung nachgerückten Ersatzmitglied der Jugendvertretung und dem öffentlichen Arbeitgeber kommt ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 3 BPersVG zustande, wenn der Vertretungsfall innerhalb des letzten Jahres vor Ausbildungsende stattgefunden und das Ersatzmitglied innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende seine Weiterbeschäftigung beantragt hat.