Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Beschluß vom 20.01.2014 (1 UF 356/13):

1. Die Familiengerichte haben die Vermutungsregel des § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB behutsam anzuwenden und eine hierauf beruhende Entscheidung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen mit Bedacht zu erlassen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es für jede sorgerechtliche Entscheidung des Familiengerichts einer hinreichenden Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung (siehe auch BVerfG, FamRZ 2009, 399, 400).

2. Werden Aspekte sichtbar, die für eine Kindeswohlprüfung von Relevanz sind, sind diese im Rahmen des regulären Sorgerechtsverfahrens bzw. der hier anzuwendenden Verfahrensschritte der gebotenen Überprüfung durch das Familiengericht zugänglich zu machen,

3. Geht das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft von der Anwendbarkeit des § 155 a Abs. 3 FamFG aus und entscheidet gleichwohl lediglich auf der Grundlage des vereinfachten Verfahrens, führt dies regelmäßig zur Zurückverweisung, wenn ein Beteiligter dies beantragt.