Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 28.02.2013 (4 RBs 47/13):
Mit dem Oberlandesgericht Hamm ist die rechtliche Einordnung sogenannter E-Bikes bzw. Pedelecs, jedenfalls teilweise, noch ungeklärt. Obergerichtliche Rechtsprechung liege, soweit ersichtlich, dazu noch nicht vor. Daß § 24 a StVG eine Ahndung nur für den Fall des Führens eines K r a f tfahrzeugs vorsieht, sei nach Auffassung des Senats darin begründet, daß von einem Kraftfahrzeug, insbesondere wegen der erzielbaren Geschwindigkeit, zum einen eine höhere Gefährlichkeit ausgehe als von einem bloß pedalbetriebenen Fahrrad, zum anderen das Führen von Kraftfahrzeugen aber auch höhere Leistungsanforderungen an den Fahrer stelle. Ausgehend davon sehe der Senat kein Erfordernis, daß Führen eines relativ langsamen und einfach zu bedienenden Fahrzeugs – wenn nicht die Voraussetzungen des § 316 StGB vorliegen – als Ordnungswidrigkeit zu sanktionieren. Fahrräder mit einem elektrischen H i l f santrieb, der sich bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, seien, unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe, nach Auffassung des Senats n i c h t als Kraftfahrzeuge einzustufen (so auch Jaeger, ZfSch 2011, 663 – 668).