Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, (2 Sa 237/12):

Überschreitet der Verlängerungsvertrag gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG den Zwei-Jahres-Zeit-Raum um einen Tag ist eine Anfechtung des Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt des Erklärungs- oder Inhaltsirrtums grundsätzlich nicht gegeben. Es liegt ein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum vor.