Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.06.2013 (III R 10/11):
Auch wenn die bei Prüfung der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts getroffenen Feststellungen des Finanzgerichts revisionsrechtlich wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln sind, ist der BFH nicht an diese Feststellungen gebunden, soweit sie auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen.