Das Oberlandesgericht Düsseldorf befand in seinem Urteil vom 05.04.2011 (I-20 U 110/11),daß ein Kosmetikhersteller für sein Haarfärbeprodukt nicht die Beschreibung verwenden dürfe: „Die erste permanente Haarfarbe, die von Dermatologen empfohlen wird.“

Es werde durch eine solche Beschreibung der unzulässige Eindruck einer schädigungs- und völlig risikolosen Anwendung des Produkts erweckt, ohne eine mit diesem Färbemittel verbundene Schädigung des Haares.

Die Werbung mit einer uneingeschränkten ärztlichen Empfehlung für ein bestimmtes Kosmetikprodukt habe eine starke Wirkung, zumal die Werbung selbst an einigen Stellen gesundheitliche, mit dem Färben von Haaren bislang zusammenhängende Probleme anspreche. So werde in einigen Präsentationen das Produkt als besonders für solche Kundinnen geeignet dargestellt, die etwa wegen einer empfindlichen Kopfhaut bislang Probleme mit dem Färben der Haare gehabt hätten. Für sämtliche Personengruppen würden die Vorteile des Produkts schlagwortartig mit den angegriffenen, auf dermatologische Empfehlungen Bezug nehmenden Äußerungen zusammengefaßt. Es liege nahe und sei von der Werbung offensichtlich auch beabsichtigt, daß diese Vorteile insbesondere mit dieser schlagwortartigen Bezeichnung auch von Friseuren gegenüber Endverbrauchern im Beratungsgespräch verwendet würden und nach der Absicht der Antragsgegnerin auch verwendet werden sollten.

Andernfalls könnte die Werbung ihre beabsichtigte Wirkung wie zum Beispiel den Gewinn neuer Kunden für den Friseur kaum erreichen. Es sei auch nicht zu erwarten, daß der Friseur stets die von der Antragsgegnerin stammende Darstellung dahin filtere, daß ausgerechnet die beanstandeten Werbeaussagen den Kunden vorenthalten würden.

Unabhängig von der Art, dem Inhalt und der Anzahl der vorliegenden Gutachten von Dermatologen sei die Werbung irreführend.

Ein erheblicher Teil der so angesprochenen Verkehrskreise, der Verbraucher, aber auch der Friseure, werde die angegriffenen Werbeaussagen nach ihrem Wortsinn verstehen. Er gehe dahin, daß allgemein Dermatologen die Verwendung des beworbenen Produkts empfehlen würden. Das beziehe sich nicht auf die Empfehlung von bestimmten Dermatologen oder für einen bestimmten Personenkreis und decke auch im übrigen nicht die Gründe für die Empfehlung auf. Die Empfehlung werde vielmehr als einschränkungslos dargestellt. Ein erheblicher Teil insbesondere der Verbraucher werde dies deshalb dahin verstehen, daß nach der Meinung beliebiger Dermatologen das Produkt keine Schädigungen mehr an Haut und Haaren hervorrufe. Der Senat teile die bereits vom Landgericht hierzu dargelegte Auffassung. Andernfalls wäre aus der Sicht des Verkehrs nicht zu verstehen, warum das Färbemittel einschränkungslos von einer ungenannten Vielzahl von Dermatologen empfohlen werde.

Besonders deutlich werde dieser Eindruck in der Aussage „Dermatologically recommended“, die gar nicht auf Aussagen bestimmter Dermatologen Bezug nehme, sondern das Produkt schlechthin, in jeder Hinsicht als „dermatologisch“ empfehlenswert darstelle. Es liege aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise auch nicht nahe, die allgemein wiedergegebene Empfehlung ohne weitere Erläuterungen lediglich eingeschränkt auf bestimmte Wirkungen des Produkts zu beziehen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß es sich nicht um die Empfehlung für ein Arzneimittel handele, bei dem die angesprochenen Verkehrskreise mit Nebenwirkungen rechnen mögen, die im Interesse der erwünschten Hauptwirkung hingenommen würden und eine Empfehlung rechtfertigen könnten. Vielmehr gehe es hier um ein kosmetisches Produkt, das aus ästhetischen, nicht aus medizinischen Gründen im übrigen grundsätzlich auch ohne Empfehlung oder nur Beteiligung von Ärzten angewendet werde.

Werde ein derartiges Produkt gleichwohl von Ärzten untersucht und einschränkungslos ärztlich empfohlen, so erwecke dies den Eindruck, daß es aus ärztlicher Sicht ohne Risiken angewendet werden könne und keine Schädigungen verursache. Als das Ergebnis einer Abwägung zwischen medizinischen Vorteilen und Nebenwirkungen verstehe der Werbeadressat die Empfehlung mangels medizinischen Nutzens des Produkts nicht. Es möge Verbraucher und – in sicher größerem Umfang – Friseure geben, die gegenüber einer derartigen einschränkungslosen Empfehlung aufgrund ihrer bisherigen Erfahrung mit dem Färben von Haaren eine gewisse Skepsis entwickeln würden. Zum einen gelte dies aber nicht für Verbraucher, die sich erstmals mit der Frage befassen würden, ob sie ihre Haare färben lassen möchten. Zum anderen würden denkbare Zweifel an der einschränkungslosen ärztlichen Empfehlung von dem Umstand in den Hintergrund gedrängt, daß die Antragsgegnerin das Produkt ausdrücklich als eine Neuentwicklung darstelle. Bisherige Erfahrungen seien damit aus der Sicht der Werbeadressaten ohnehin von vornherein nur begrenzt verwertbar.

Dieser Eindruck einer schädigungs- und völlig risikolosen Anwendung des Produkts sei aber nicht zutreffend, wie auch die Antragsgegnerin schon wegen der auch mit diesem Färbemittel verbundenen Schädigung des Haares nicht in Abrede stelle. Sie beziehe sich lediglich auf einzelne Gutachten, die das Produkt in bestimmten Beziehungen untersucht und als für bestimmte Allergiker besser als frühere Produkte geeignet beschrieben hätten. Diese Grundlagen und die damit verbundene eingeschränkte Reichweite der Empfehlungen, soweit sie ausgesprochen worden seien, würden in den angegriffenen Werbeaussagen aber nicht zum Ausdruck kommen, wie bereits vom Landgericht näher ausgeführt worden sei.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf teilte allerdings auch die Auffassung des Landgerichts, daß eine Irreführung nicht schon dahin bestehe, daß die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Werbung erwarten würden, daß das – unschädliche – Haarfärbemittel sogar positive Auswirkungen auf Kopfhaut und Haar habe. Ein derartiges Verkehrsverständnis liege auch nach der Auffassung des Senats aus den bereits vom Landgericht dargelegten Gründen fern.