Das Arzthaftungsrecht wirft viele Fragen auf. Wir finden Anworten!

Nach einem Behandlungsfehler fragen sich Betroffene meist, wie es weiter gehen soll, ob Schmerzensgeld und/oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können usw.

Wir helfen Ihnen in dieser Notlage gerne weiter!

Vor dem Beginn der Behandlung ist der Patient vollumfänglich über die beabsichtigte Behandlung, mögliche Alternativen und Risiken aufzuklären. Nur wenn ein Patient über die Behandlung und die prognostizierten Erfolgsaussichten vollumfänglich aufgeklärt ist, kann er wirksam in die angedachte Behandlung einwilligen. Oftmals kommt es aber gerade in diesem frühen Stadium schon zu erheblichen Fehlern oder Versäumnissen, die dazu führen, daß die Einwilligung unwirksam ist der ärztliche Eingriffe – sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich – eine Körperverletzung darstellt, die eine vollumfängliche Haftung des Arztes begründen kann.

Oftmals ist es dem Patienten gar nicht bekannt, daß der behandelnde Arzt lückenlos, fehlerfrei und vor allem zeitnah Laborbefunde, Röntgen- und MRT-Aufnahmen und weitere Untersuchungsergebnisse zu dokumentieren hat. Kommt der Arzt seiner so bestehenden Dokumentationspflicht nicht oder auch nur nicht ausreichend nach, wirkt sich das auf die Beweislastverteilung aus mit der Folge der Beweislastumkehr zugunsten des Patienten hinsichtlich der strittigen Tatsache.

Allein die Beweislastverteilung kann für die Durchsetzung berechtigter Ansprüche alleinentscheidend sein. So muß der Arzt nachweisen, daß er seinen Patient ordnungsgemäß aufgeklärt, und im Falle von Dokumentationsfehlern, daß er bei der Behandlung seinen ärztlichen Sorgfaltspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Andererseits muß der Patient – mit Ausnahme von groben Behandlungsfehlern, bei denen der Arzt nachzuweisen hat, daß der Schaden nicht durch seinen Fehler verursacht wurde – die fehlerhafte Behandlung durch den Arzt nachweisen.

Materielle und immaterielle Haftungsansprüche des Patienten wegen Verstößen gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht können sowohl gegenüber dem Arzt als auch gegen dem Krankenhausträger geltend gemacht werden. Regelmäßig erfolgt die Bearbeitung der Schadenfälle durch die hinter dem Arzt und dem Krankenhausträger stehende gesetzliche Pflichtarzthaftungsversicherung.

Ein Haushaltshilfeschaden oder Haushaltsführungsschaden fällt an, wenn der Patient seinen Haushalt aufgrund des eingetretenen vorwerfbaren Körperschadens nicht oder nicht mehr in gleichem Umfang führen kann. Hilfen Dritter – auch die der Familienanghörigen – kommen dem Schädiger nicht zugute. Entscheidend ist dir Vorher-Nachherbetrachtung.

Zweck des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftsein-richtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden (vgl. § 1 IfSG). Leider kommen immer noch erhebliche Hygienemängel vor, die zu schwerwiegenden Folgen für den Patienten führen.

Arzt und Krankenhausträger haben Auswahl-, Überwachungs- und Anleitungspflichten. Eine Haftungsfreistellung können Arzt und Krankenhausträger nur erreichen, wenn sie sich entlasten können. Die Rechtsprechung hat einen Katalog von Pflichten herausgearbeitet, die von dem Arzt und dem Krankenhausträger einzuhalten sind.

Mit dem im Februar 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) werden u. a. die vertragstypschen Pflichten beim Behandlungsvertrag, das Recht der Einsichtnahme in die Patientenakte, die Dokumentation der Behandlung, die Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler gesetzlich geregelt.

Schadensersatz meint die Entschädigung für einen finanziellen Verlust/materiellen Schaden. Hierzu gehören Sachschäden, Verdienstausfallschäden, Haushaltsführungs-/-hilfeschaden, Eigenanteile, Fahrtkosten, usw.

Schmerzensgeld soll eine „billige Enstschädigung“ für den erlittenen Körperschaden sein und hat eine Doppelfunktion, nämlich eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Im Rahmen der Ausgleichsfunktion soll das Schmerzensgeld den Dauerschaden, die psychischen Beeinträchtigungen, seelisch bedingte Folgeschäden und soziale Belastungen unter Berücksichtigung des Alters ausgleichen. Im Rahmen der Genugtuung wird der Grad des Verschuldens des Schä-digers, der Anlaß des Unfalls oder der Verletzungshandlung, die wirtschaftlichen  des Geschädigten und des Schädigers bzw. seiner Versicherung, etwaiges Hinauszögern der Schadenregulierung durch die Versicherungsgesellschaft und die symbolische Wiedergutmachung bei Verlust des subjektiven Empfind-ungsvermögens mitberücksichtigt.

Eine Schmerzensgeldrente kann ausnahmsweise bei lebenslangen, schweren Dauerschäden angemessen sein, die der Patient/Verletzter immer wieder schmerzlich empfindet. Die Rente soll den die geschädigte Person dabei in die Lage versetzen, ihre Beeinträchtigungen durch zusätzliche Erleichterungen und Annehmlichkeiten ihre Schwere zu nehmen. In Betracht kommt eine Schmerzensgeldrente etwa bei schweren Hirnschäden, Querschnittslähmung, den Verlust eines der fünf Sinne oder bei schwersten Kopfverletzungen. Der Höhe nach ist die Schmerzensgeldrente in einer ausgewogenen Relation zum Schmerzensgeld-kapital zu setzen, wobei die Summe des sich bei einer Kapitalisierung der Rente ergebenden Betrages und das zugesprochene Kapital jedenfalls annähernd dem Betrag entsprechen müssen, der sonst für vergleichbare Verletzung zugesprochen wird.

Karin Schaub
Karin SchaubRechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Sozialrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mitglied Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein

„Recht muß Recht finden.“ (Sprichwort)
Karin Schaub

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