Oberlandesgericht München, Beschluß fom 16.05.2017 (25 U 168/17):

1 Die Regelung des § 409 Abs. 1 BGB ist zwar unanwendbar, wenn der angezeigten Abtretung ein Abtretungsverbot entgegensteht. Denn die Vorschrift geht davon aus, dass der Gläubiger, der die Abtretungsanzeige oder Abtretungsurkunde ausstellt, über die Forderung verfügen kann; nur dann ist es nämlich gerechtfertigt, ihn trotz der Unwirksamkeit der angezeigten Abtretung an seiner Erklärung festzuhalten (ebenso BGH BeckRS 2012, 16255 Rn. 12). (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Fall einer Nichtigkeit der konkreten Abtretungsvereinbarung und des zugrundeliegenden Kausalgeschäftes gemäß § 134 BGB ist damit nicht vergleichbar. Denn es steht einem Abtretungsverbot nicht gleich, wenn der bisherige Gläubiger verfügungsbefugt war, aber „nur“ das konkrete Kausalgeschäft sowie infolgedessen auch die konkrete Abtretungsvereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB verstießen. § 409 Abs. 1 BGB ist in einem solchen Fall vielmehr sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Regelung anwendbar. (Rn. 9 – 13) (redaktioneller Leitsatz)