Pressemitteilung vom 12.07.2017, 41/2017:

Der Präsident des Kammergerichts
Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin

Das Landgericht Berlin hat durch ein heute verkündetes Schlussurteil der Klage auf Räumung der Gerhart-Hauptmann-Schule gegen ca. 20 Beklagte im Wesentlichen stattgegeben. Bereits durch ein Versäumnisteilurteil vom 8. März 2017 waren zwei Beklagte zur Räumung verurteilt worden; dieses Urteil war aufgrund von deren unbekannter Adresse öffentlich zugestellt worden.

Zur Begründung des heutigen Urteils hat die Zivilkammer 29 ausgeführt, dem Land Berlin stehe als Eigentümer das Recht zu, die Herausgabe der Räume von den dort Wohnhaften zu verlangen. Diesen stehe aus einer Vereinbarung vom 2. Juli 2014, die sie damals mit dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg geschlossen hatten, kein dauerhaftes Wohnrecht zu. Es habe sich bei dieser Vereinbarung nur um eine vorübergehende Übereinkunft gehandelt, um die damalige angespannte Situation zu deeskalieren. Danach sei es nicht mehr zu einer konkreten Regelung eines Bleiberechts gekommen.

Das Schlussurteil ist gegenüber den heute zur Räumung verurteilten Beklagten erst nach Leistung einer Sicherheit von 21.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar und nicht rechtskräftig. Diese Beklagten können gegen das Urteil Berufung beim Kammergericht einlegen.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen vor und sind nachstehend veröffentlicht.

Landgericht Berlin, Aktenzeichen 29 O 409/16, Urteil vom 12. Juli 2017