Bewirbt ein Lebensmittelhändler einen Artikel mit einer „Gratis-Zugabe“, so ist der beim Verkauf an den Endverbraucher anzugebende Grundpreis aus der Gesamtmenge einschließlich der Zugabe zu errechnen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln in dem am 29.06.2012 verkündeten Urteil (Az: 6 U 174/11; PM 17/12).

In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte eine Lebensmittel-Handelskette Kästen mit 12 x 1-Liter-Flaschen eines Erfrischungsgetränkes beworben mit dem Zusatz:

„Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS“
bzw.: „2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens“.

In beiden Fällen war in der Werbung der Liter-Preis mit „0,57“ angegeben, was rechnerisch dem Preis des Kastens geteilt durch 14 Liter entsprach. Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, sah dies als einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und als irreführend an und nahm die Handelskette auf Unterlassung der Werbung in Anspruch. Seiner Ansicht nach hätte der Grundpreis nur aus dem Kastenpreis geteilt durch 12 Liter errechnet werden dürfen, was zu einer Grundpreisangabe von 0,67 Euro geführt hätte. Die beiden zusätzlich abgegebenen Flaschen hätten, so seine Argumentation, als Gratis-Zugabe keinen Preis und damit auch keinen Grundpreis. Der Verbraucher werde durch die niedrigere Preisangabe, wie sie sich aus der Berechnung des Händlers ergebe, irregeführt.

Anders als noch das Landgericht in erster Instanz schloß sich das Oberlandesgericht dieser Argumentation nicht an und wies die Klage ab.

Die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Grundpreises pro Liter solle dem Verbraucher die leichte Vergleichbarkeit verschiedener Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen ermöglichen. Ein sinnvoller Vergleich mit anderen Angeboten sei dem Verbraucher in Fällen der vorliegenden Art jedoch nur möglich, wenn er den Preis unter Einrechnung der Gratis-Zugabe kenne. Denn der Kunde werde in einen Preisvergleich auch die beiden gratis erhaltenen Flaschen einbeziehen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müßte der Kunde vielmehr die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung einstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des beworbenen Angebots mit Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können.

Der Senat ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu, da die Frage der Berechnung des Grundpreises in Fällen einer Gratis-Zugabe bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.