Der für Arzthaftungsverfahren zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat einer 43jährigen Frau ein Schmerzensgeld von 6.000,00 € zuerkannt, nachdem ihr in einer städtischen Klinik versehentlich mit einem Putzmittel eine Wunde ausgewaschen worden war (Urteil vom 27. Juni 2012, Az: 5 U 38/10; PM 19/12).

Die Frau hatte sich zur Operation von Abszessen in der linken Brust in die Klinik begeben. Die Operationswunde war am 1. Juni 2006 versehentlich mit dem Putzmittel Terralin Liquid, einem Flächendesinfektionsmittel, gespült worden. Die Ärztin hatte die Flasche, in welcher das Desinfektionsmittel abgefüllt war, mit dem Wundspülungsmittel verwechselt, da beides vom Hersteller in gleichartige Flaschen abgefüllt wird. Die Frau erlitt hierdurch Verätzungen und litt mehrere Stunden unter heftigen, brennenden Schmerzen. Der Wundheilungsprozeß wurde nach Überzeugung des Oberlandesgerichts aufgrund des Fehlers um ca. 6 Monate verzögert.

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 500,00 €. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 € sowie auf Feststellung, daß die Beklagte für weitere aufgrund des Ereignisses vom 1. Juni 2006 eintretende Schäden haften müsse. Dabei behauptete die Klägerin, daß auch später auftretende Dauerfolgen wie eine Fistelbildung und dauerhafte Schmerzen in der Brust auf den Behandlungsfehler zurückzuführen seien.

Das Landgericht Köln hatte in erster Instanz dem Feststellungsantrag stattgegeben und ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € für angemessen erachtet, wobei es einen Zusammenhang zwischen der Fehlbehandlung und den Dauerfolgen als nicht erwiesen angesehen hatte.

Dem schloß sich das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin hin an. Allerdings hielt der 5. Zivilsenat ein höheres Schmerzensgeld, nämlich einen Betrag von 6.000,00 € für angemessen, um die aufgrund der Wundspülung mit dem Putzmittel erlittenen akuten Schmerzen und die 6-monatige Heilungsverzögerung auszugleichen. Grund für die Erhöhung des Schmerzensgeldes war u.a., daß „der der Beklagten anzulastende Fehler … besonders grob und unverständlich“ gewesen sei. Außerdem sei das von der Beklagten vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld von 500,00 € „ersichtlich unzureichend

[gewesen], so daß auch das Regulierungsverhalten der Beklagten und ihrer Haftpflichtversicherung unverständlich und für die Klägerin zusätzlich beeinträchtigend“ gewesen sei.

Der Senat ließ die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu.